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Klage, eingereicht am 3. Juli 2013 – Kadhaf Al Dam/Rat und Kommission

(Rechtssache T-348/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ahmed Mohammed Kadhaf Al Dam (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. de Charette)

Beklagte: Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt:

den Beschluss 2013/182 vom 22. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, soweit der Name des Klägers nicht aus Anhang II und Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP gestrichen wurde,

den Beschluss 2011/137/GASP vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, soweit seine Anhänge II und IV den Namen des Klägers enthalten,

die Verordnung des Rates der Europäischen Union 204/2011 vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, soweit ihr Anhang III den Namen des Klägers enthält,

für auf ihn unanwendbar zu erklären;

den Rat und die Kommission zum Schadensersatz in Höhe eines symbolischen Euro zu verurteilen;

dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster, aus vier Teilen bestehender Klagegrund: Verletzung von Grundrechten

Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers, da er vor der Annahme der auf ihn bezogenen restriktiven Maßnahmen nicht angehört worden sei,

Ausbleiben der Zustellung der angefochtenen Rechtsakte und dies, obwohl den Behörden seine Adresse bekannt gewesen sei;

Fehlen einer Begründung, da die in den angefochtenen Rechtsakten enthaltene Begründung für die gegen den Kläger getroffenen restriktiven Maßnahmen weder mit der aktuellen Situation in Libyen noch mit den verfolgten     Zielen in Zusammenhang stünden;

Ausbleiben einer mündlichen Verhandlung

Zweiter, aus zwei Teilen bestehender Klagegrund: Verletzung des     Eigentumsrechts

Fehlen von Gemeinnützigkeit oder eines Allgemeininteresses bei den gegen den Kläger, der offiziell mit der libyschen Regierung gebrochen habe, getroffenen restriktiven Maßnahmen;

fehlende Rechtssicherheit.