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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 - Balieu-Steinmetz und Noworyta/Parlament

(Rechtssache F-115/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Marie-Thérèse Balieu-Steinmetz (Sanem, Luxemburg) und Lidia Noworyta (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 der von der Anstellungsbehörde erlassenen, am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen internen Vorschriften über die Pauschalvergütung für Überstunden nach Art. 3 des Anhangs VI des Statuts für rechtswidrig zu erklären, soweit darin regelmäßige Überstunden als Voraussetzung festgelegt werden;

die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Dezember 2006 über die Zurückweisung des Antrags von Frau Noworyta vom 6. Juli 2006 und die Entscheidung vom 13. November 2006 über die stillschweigende Zurückweisung des Antrags von Frau Balieu-Steinmetz vom 13. Juli 2006 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen machen zunächst einen Verstoß gegen die Grundrechte und die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Sozialcharta geltend, nach denen jeder Arbeitnehmer angemessene Arbeitsbedingungen haben müsse, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit und den Ausgleich oder die Vergütung für geleistete Überstunden oder aufgrund von Besonderheiten der Organisation der Arbeitszeit.

Insbesondere hänge nach Art. 3 des Anhangs VI des Statuts - im Gegensatz zu den Art. 56a und 56b des Statuts - die Möglichkeit, eine Pauschalvergütung für unter besonderen Arbeitsbedingungen geleistete Überstunden zu gewähren, nicht davon ab, dass diese Stunden regelmäßig geleistet würden. Die Anstellungsbehörde habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem sie diese Voraussetzung in die erlassenen internen Vorschriften über den Ausgleich von Überstunden aufgenommen habe.

Die Anstellungsbehörde habe auch offensichtlich rechtsfehlerhaft festgestellt, dass den ab 1. Mai 2004 eingestellten Beamten eine solche Entschädigung nicht gewährt werden könne, obwohl diese Möglichkeit ausdrücklich in Art. 1 der genannten internen Vorschriften vorgesehen sei.

Zudem verstoße die Entscheidung, ihnen weder einen Ausgleich noch eine Vergütung für ihre besonderen Arbeitsbedingungen zu gewähren, gegen die Art. 56a und 56b des Statuts sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Schließlich sei die Position des Parlaments nicht kohärent, da der Generaldirektor der Generaldirektion Präsidentschaft bestätigt habe, dass niemand in der Telefonzentrale regelmäßig Überstunden leiste, während die Anstellungsbehörde festgestellt habe, dass gegenwärtig eine Untersuchung durchgeführt werde, um die Möglichkeiten einer Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der betreffenden Dienststelle eben wegen der praktizierten untypischen Arbeitszeiten außerhalb der allgemeinen/normalen Arbeitszeiten zu prüfen.

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