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Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 - Bopp/HABM (Grün umrandetes Achteck)

(Rechtssache T-263/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Kläger: Carsten Bopp (Glashütten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. März 2011, Beschwerdesache R 605/2010-4, aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke bestehend aus einem grün umrandeten Achteck - Anmeldung Nr. 8 248 965.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke wegen der identifizierbaren und flächenhaften Darstellung unterscheidungskräftig sei.

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