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Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2013 - Bopp/HABM (Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens)

(Rechtssache T-263/11)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen achteckigen grünen Rahmen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Beweismittel, das erstmals in der Erwiderung benannt wird - Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts - Versendung eines Schriftstücks per Fax an das HABM - Anwendbare Bestimmungen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Carsten Bopp (Glashütten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Klüpfel und D. Walicka, dann K. Klüpfel und A. Pohlmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2011 (Sache R 605/2010-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen achteckigen grünen Rahmen darstellt, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. März 2011 (Sache R 605/2010-4) wird aufgehoben.

Das HABM trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 238 vom 13.8.2011.