Language of document : ECLI:EU:T:2012:446

Rechtssache T‑267/11

Video Research USA, Inc.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftsbildmarke VR – Kein Antrag auf Verlängerung der Marke – Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012…….?II ‑ 0000

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012

1.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Voraussetzungen – Nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt – Delegierung administrativer Aufgaben in Bezug auf die Verlängerung einer Marke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 81 Abs. 1)

2.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Voraussetzungen – Nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt – Außergewöhnliche und damit nicht vorhersehbare Umstände – Menschlicher Fehler bei der Eingabe von Informationen – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 81 Abs. 1)

1.      Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliegt zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge gehabt haben. Die Sorgfaltspflicht obliegt in erster Linie dem Inhaber der Marke. Wenn der Inhaber der Marke also in Bezug auf die Verlängerung der Marke administrative Aufgaben delegiert, so muss er darauf achten, dass die ausgewählte Person die gebotenen Garantien bietet, um annehmen zu können, dass die genannten Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt werden. Überdies obliegt die genannte Sorgfaltspflicht aufgrund der Beauftragung mit diesen Aufgaben der ausgewählten Person genauso wie dem Inhaber der Marke. Da sie nämlich im Namen und für Rechnung des Markeninhabers auftritt, sind ihre Handlungen wie Handlungen des Markeninhabers anzusehen.

(vgl. Randnrn. 18-19)

2.      Die in Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 stehende Wendung „aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt“ erfordert die Einrichtung eines Systems zur internen Kontrolle und Überwachung der Fristen, das – wie in den Richtlinien des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vorgesehen – die unbeabsichtigte Versäumnis von Fristen generell ausschließt. Daraus folgt, dass allein außergewöhnliche und damit nicht kraft Erfahrung vorhersehbare Umstände eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge haben können. Menschliche Fehler bei der technischen Verwaltung der Verlängerungen sind erfahrungsgemäß nicht als außergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse anzusehen.

Wird die Markenverlängerung einem Fachunternehmen anvertraut, das ein Computersystem zur Erinnerung an die Fristen benutzt, erfordert es die nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt insbesondere, dass dieses System die Möglichkeit bietet, jeden vorhersehbaren Fehler in der Funktionsweise des Computersystems zu erkennen und zu beheben. Bei der „Verstümmelung“ oder dem Verlust von Daten handelt es sich jedoch um einen vorhersehbaren Fehler, der bei jedem Computersystem auftreten kann.

(vgl. Randnrn. 20, 24, 26)