Language of document : ECLI:EU:T:2014:250

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

5. Mai 2014(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-156/14,

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,


wegen eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Kammer des HABM vom 7. Januar 2014 (Sache R 1335/2013-4) über die Anmeldung der Wortmarke StartUp als Gemeinschaftsmarke.


1        Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 7. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben.

2        Mit Schreiben, das am 8. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme.

3        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen.

4        Da die Rücknahme im Vorliegenden Fall erfolgt ist, bevor die Klageschrift der Beklagten zugestellt wurde und bevor ihre Kosten entstehen konnten, genügt es zu beschließen, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑156/14 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 5. Mai 2014.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       D. Gratsias


1 Verfahrenssprache: Deutsch.