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Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 – ANKO/Kommission

(Rechtssache T-155/14)1

(Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2002-2006] – Projekte Persona und Terregov – Förderfähige Kosten – Rückerstattung der gezahlten Beträge – Widerklage – Verzugszinsen)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt V. Christianos, Rechtsanwältin S. Paliou und Rechtsanwalt A. Skoulikis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und P. Arenas im Beistand von Rechtsanwältin O. Lytra)

Gegenstand

Klagen gemäß Art. 272 AEUV und zwar zum einen Klage auf erstens Feststellung der Unbegründetheit der Forderung der Kommission, mit der die Rückzahlung der Finanzhilfen verlangt wird, die in Durchführung der im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2002-2006) geschlossenen Vereinbarungen Nr. 045459, „Intelligente Räume zur Förderung der Unabhängigkeit im Alter“, und Nr. 507749, „Auswirkungen des E-Governments auf die Dienste der Gebietsverwaltungen“, an die Klägerin gezahlt wurden, und zweitens Verurteilung der Kommission zur Zahlung des nach der ersten dieser Vereinbarungen noch ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfen sowie zum anderen Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Rückerstattung der im Rahmen dieser Vereinbarungen zu Unrecht gezahlten Finanzhilfen.

Tenor

Die Klage der ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias wird abgewiesen.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Betrag von 606 570,61 Euro zu zahlen, was der Rückerstattung der Finanzhilfen, die sie aufgrund der im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2002-2006) geschlossenen Vereinbarungen Nr. 045459, „Intelligente Räume zur Förderung der Unabhängigkeit im Alter“, und Nr. 507749, „Auswirkungen des E-Governments auf die Dienste der Gebietsverwaltungen“, erhalten hat, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,75 % ab dem 3. Mai 2014 entspricht.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten.

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1     ABl. C 175 vom 10.6.2014.