Language of document : ECLI:EU:T:2016:246

Vorläufige Fassung





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2016 – ANKO/Kommission

(Rechtssache T‑154/14)

„Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) – Projekte Perform und Oasis – Förderfähige Kosten – Rückerstattung der gezahlten Beträge – Widerklage – Verzugszinsen“

1.                     Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Erstellung eines Prüfberichts durch die Kommission – Der Prüfbericht stellt keine vorbereitende Maßnahme einer beschwerenden Maßnahme dar – Unanwendbarkeit des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechts auf Anhörung (Art. 288 AEUV und 299 AEUV) (vgl. Rn. 58-60)

2.                     Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Beweislastverteilung (Art. 317 AEUV) (vgl. Rn. 67-69, 124, 125)

3.                     Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Personalkosten – Nichterfüllung der Verpflichtung, zuverlässige Nachweise über Arbeitszeiten vorzulegen, um die im Rahmen der Durchführung von Vereinbarungen gemeldeten Personalkosten zu belegen – Nicht zuschussfähige Kosten (vgl. Rn. 84-94)

4.                     Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Finanzprüfung durch die Kommission – Weigerung, Zugang zu den Informationen, die die Prüfer verlangen, zu gewähren – Verstoß gegen die Bedingungen für den Zuschuss (vgl. Rn. 106-116)

5.                     Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Von der Kommission eingeleitetes Verfahren zur Rückforderung von im Rahmen des Zuschusses gewährten Vorschüssen – Ersuchen um Beitreibung, die sich aus Vereinbarungen ergibt – Unanwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Rn. 130)

6.                     Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Von der Kommission eingeleitetes Verfahren zur Rückforderung von im Rahmen des Zuschusses gewährten Vorschüssen – Berücksichtigung der Schlussfolgerungen eines endgültigen Prüfberichts (vgl. Rn. 138)

Gegenstand

Klagen gemäß Art. 272 AEUV und zwar zum einen Klage auf erstens Feststellung der Unbegründetheit der Forderung der Kommission, mit der die Rückzahlung der Finanzhilfen verlangt wird, die in Durchführung der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) geschlossenen Vereinbarungen Nr. 215754, „Offene Architektur für zugängliche Dienste, Integration und Standardisierung“, und Nr. 215952, „Komplexes multiparametrisches System zur effektiven und dauerhaften Bewertung und Verfolgung der motorischen Fähigkeit in Fällen einer Parkinson Erkrankung und anderer neurodegenerativer Erkrankungen“, an die Klägerin gezahlt wurden, und zweitens Verurteilung der Kommission zur Zahlung des nach diesen Vereinbarungen noch ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfen sowie zum anderen Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Rückerstattung der im Rahmen dieser Vereinbarungen zu Unrecht gezahlten Finanzhilfen

Tenor

1.

Die Klage der ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias wird abgewiesen.

2.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Betrag von 650 625,37 Euro zu zahlen, was der Rückerstattung der Finanzhilfen, die sie aufgrund der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) geschlossenen Vereinbarungen Nr. 215754, „Offene Architektur für zugängliche Dienste, Integration und Standardisierung“, und Nr. 215952, „Komplexes multiparametrisches System zur effektiven und dauerhaften Bewertung und Verfolgung der motorischen Fähigkeit in Fällen einer Parkinson-Erkrankung und anderer neurodegenerativer Erkrankungen“, erhalten hat, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,75 % ab dem 3. Mai 2014 entspricht.

3.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten.