Language of document : ECLI:EU:T:2018:111

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

21. Februar 2018(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-482/13

MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG mit Sitz in Billerbeck (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Cryo-Save AG mit Sitz in Freienbach (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juli 2013 (Sache R 1759/2012‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Cryo‑Save AG und MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter), des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 24. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin das Gericht über eine zwischen ihr und der Klägerin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass sie aufgrund dieser Vereinbarung ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass die Vereinbarung sich auch auf die Kosten erstrecke.

2        Mit Schreiben, das am 29. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass er von der zwischen der Klägerin und der Streithelferin getroffenen Vereinbarung in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Beklagte hat beantragt, gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 29. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sich die Klägerin dem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, angeschlossen. Ferner hat sie bestätigt, dass es zwischen ihr und der Streithelferin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei, auch in der Frage der Kosten.

4        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin die Kosten des Beklagten gesamtschuldnerisch tragen. Der Klägerin und der Streithelferin werden ihre Kosten gemäß der von ihnen getroffenen Vereinbarung auferlegt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG und Cryo-Save AG tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.      MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG und Cryo-Save AG tragen ihre eigenen Kosten gemäß der getroffenen Vereinbarung.

Luxemburg, den 21. Februar 2018

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

 G. Berardis


* Verfahrenssprache: Deutsch.