Language of document : ECLI:EU:T:2015:415

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

9. Juni 2015(*)

„Staatliche Beihilfen – Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen – Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV – Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung – Erledigung“

In der Rechtssache T‑174/14

Dieckerhoff Guss GmbH mit Sitz in Gevelsberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Renner,

Beklagte,

unterstützt durch

EFTA-Überwachungsbehörde, zunächst vertreten durch X. Lewis, M. Schneider und J. Kaasin, dann durch X. Lewis, M. Schneider, M. Moustakali und C. Perrin als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN]),

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Die Europäische Kommission leitete mit dem Beschluss C (2013) 4424 final vom 18. Dezember 2013 das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf Maßnahmen ein, die die Bundesrepublik Deutschland in Form einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN]) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Der angefochtene Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Februar 2014 (ABl. C 37, S. 73) in der verbindlichen (deutschen) Sprachfassung mit einer vorangestellten Zusammenfassung in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

2        Die Maßnahmen, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind, ergeben sich aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geänderten und am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung.

3        Im angefochtenen Beschluss gelangte die Kommission zu drei vorläufigen Schlussfolgerungen bezüglich der in Rede stehenden Maßnahmen. Erstens ging sie davon aus, dass es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handele. Zweitens vertrat sie die Auffassung, dass diese staatlichen Beihilfen zum einen als neu und zum anderen als rechtswidrig anzusehen seien, da sie von der Bundesrepublik Deutschland unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden seien, ohne bei ihr angemeldet worden zu sein. Drittens stellte die Kommission fest, dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Aspekte dieser staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt bestünden. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen ersuchte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland um Stellungnahme und alle weiteren Auskünfte, die zur Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahmen beitragen könnten. Zudem forderte sie alle interessierten Dritten auf, gegebenenfalls Stellung zu nehmen.

4        Mit Klageschrift, die am 20. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Dieckerhoff Guss GmbH, die vorliegende Klage erhoben.

5        Mit am selben Tag eingegangenem besonderen Schriftsatz hat die Klägerin außerdem beantragt, über die Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Am 10. April 2014 hat das Gericht beschlossen, diesem Antrag nicht stattzugeben.

6        Des Weiteren hat die Klägerin mit Schriftsatz, der am 31. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses beantragt. Der Präsident des Gerichts hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10. Juni 2014 zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

7        Mit Schriftsatz, der ebenfalls am 31. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T‑172/14, Stahlwerk Bous/Kommission, T‑173/14, WeserWind/Kommission, T‑175/14, Walter Hundhausen/Kommission, T‑176/14, Georgsmarienhütte/Kommission, T‑177/14, Harz Guss Zorge/Kommission, T‑178/14, Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss/Kommission, T‑179/14, Schmiedewerke Gröditz/Kommission, und T‑183/14, Schmiedag/Kommission, zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stünden. Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 29. April 2014 wurden diese Rechtssachen nach Anhörung der Klägerin zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren verbunden.

8        Mit Schriftsatz, der am 19. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit besonderem Schriftsatz hat sie zudem beantragt, ihr die Verwendung der englischen Sprache im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung zu gestatten. Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 1. Oktober 2014 ist die EFTA-Überwachungsbehörde als Streithelferin zugelassen und ihr die Verwendung der englischen Sprache im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung gestattet worden.

9        Mit Schriftsätzen, die am 21. August sowie am 3. und am 9. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Flachglas Torgau GmbH und die Saint-Gobain Isover G+H AG, die Kronotex GmbH & Co. KG und die Kronoply GmbH, die Bayer MaterialScience AG, die Sabic Polyolefine GmbH, die Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, die Ineos Phenol GmbH und die Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie die Advansa GmbH, die Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, die Aurubis AG, die CBW Chemie GmbH, die CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, die Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, die Dralon GmbH, die Hahl Filaments GmbH, die Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, die Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, die Nabaltec AG, die Siltronic AG und die Wacker Chemie AG beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

10      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

11      Die Kommission beantragt in der Klagebeantwortung,

–        die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Sachverhalt nach Klageerhebung

12      Mit dem Beschluss C (2014) 8786 final vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen (im Folgenden: Beschluss vom 25. November 2014) hat die Kommission das mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete Verfahren abgeschlossen, indem sie endgültig im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV über die Qualifikation der Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, und im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 AEUV über ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entschieden hat.

13      Am 10. Dezember 2014 hat das Gericht die Kommission um Vorlage dieses Beschlusses ersucht. Die Kommission ist dem nachgekommen.

14      Am 6. Januar 2015 hat das Gericht die Parteien um Stellungnahme zu den Konsequenzen ersucht, die aus dem Erlass des Beschlusses vom 25. November 2014 im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zu ziehen sind. Insbesondere hat es die Klägerin aufgefordert, mitzuteilen, ob sie beabsichtigt, ihre Klage aufrechtzuerhalten. Die Parteien sind dem nachgekommen. Die Klägerin hat dem Gericht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen mitgeteilt, dass ihre Klage gegen den angefochtenen Beschluss ihrer Ansicht nach durch den Erlass des Beschlusses vom 25. November 2014 gegenstandslos geworden sei, und dass die Hauptsache erledigt sei. Die Kommission hat dem Gericht mitgeteilt, sie sei insbesondere der Ansicht, dass die Klage aufgrund des Erlasses des Beschlusses vom 25. November 2014 gegenstandslos geworden sei.

15      Am 5. Februar 2015 hat das Gericht eine informelle Sitzung abgehalten, bei der die Hauptparteien und die Streithelferin anwesend waren. Das Protokoll dieser Sitzung ist allen Parteien zugestellt worden. Dabei ist den Hauptparteien eine Frist von fünf Wochen für ergänzende Stellungnahmen gesetzt worden.

16      Am 9. und am 17. März 2015 hat die Klägerin gegenüber dem Gericht eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in deren Rahmen sie u. a. beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und die Gründe dargelegt hat, die ihrer Ansicht nach eine solche Entscheidung rechtfertigen. Am 2. März 2015 hat auch die Kommission gegenüber dem Gericht eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in deren Rahmen sie u. a. beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Nach Art. 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist. Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung, worin u. a. vorgesehen ist, dass mündlich verhandelt wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

18      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

19      Hierzu ist festzustellen, dass sich die Klägerin und die Kommission im Wesentlichen darin einig sind, dass die vorliegende Klage nach Einreichung der Klageschrift gegenstandslos geworden ist, da das durch den angefochtenen Beschluss nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnete Verfahren bezüglich bestimmter, vom Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 vorgesehener Maßnahmen durch den Beschluss vom 25. November 2014, in dem die Kommission eine endgültige Qualifikation und Beurteilung dieser Maßnahmen im Hinblick auf Art. 107 AEUV vorgenommen hat, abgeschlossen wurde. Die Klägerin ist daher insbesondere der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss ihr gegenüber keine Rechtswirkungen mehr entfalte.

20      Infolgedessen sind sowohl die Klägerin als auch die Kommission der Ansicht, dass der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.

21      In Anbetracht dieser Umstände ist festzustellen, dass die vorliegende Klage gegenstandslos geworden und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

22      Die oben in Rn. 9 genannten Streithilfeanträge sind demnach erledigt.

 Kosten

23      Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen und die der Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage entstandenen Kosten trägt. Darüber hinaus trägt sie ihre eigenen und die der Kommission im Rahmen des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz entstandenen Kosten.

24      Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt gemäß Art. 87 § 4 Abs. 2 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Streithilfeanträge der Flachglas Torgau GmbH und der Saint-Gobain Isover G+H AG, der Kronotex GmbH & Co. KG und der Kronoply GmbH, der Bayer MaterialScience AG, der Sabic Polyolefine GmbH, der Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, der Ineos Phenol GmbH und der Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie der Advansa GmbH, der Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, der Aurubis AG, der CBW Chemie GmbH, der CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, der Dralon GmbH, der Hahl Filaments GmbH, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, der Nabaltec AG, der Siltronic AG und der Wacker Chemie AG sind erledigt.

3.      Die Dieckerhoff Guss GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.      Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 9. Juni 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


* Verfahrenssprache: Deutsch.