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Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 10. Oktober 2023 – „SEM Remont“ EOOD/Direktor na direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-624/23, SEM Remont)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: „SEM Remont“ EOOD

Beklagter: Direktor na direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Vorlagefragen

Ist nach Art. 63, Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 218, Art. 219, Art. 220, Art. 226 und Art. 228 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 eine Praxis der für Einnahmen zuständigen Stelle in Bezug auf die Anwendung nationaler Bestimmungen und insbesondere von Art. 71 Abs. 1 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz, im Folgenden: ZDDS) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ZDDS in Verbindung mit Art. 102 Abs. 4, Art. 114, Art. 116 und Art. 117 ZDDS in Verbindung mit Art. 125 ZDDS und Art. 126 ZDDS zulässig, wonach dem Empfänger einer der Mehrwertsteuer unterliegenden Dienstleistung das Recht auf Vorsteuerabzug sowohl für den Zeitraum der Erbringung der Dienstleistung als auch für den Zeitraum ihrer Anmeldung in der Steuererklärung aus dem Grund verweigert wurde, dass die ihm vom Dienstleistungserbringer ausgestellte Rechnung keine Mehrwertsteuer auswies und zu einem späteren Zeitpunkt (im Zuge der beim Dienstleistungserbringer durchgeführten Steuerprüfung) ein Dokument erstellt wurde, das nicht den Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung entspricht (es wurde ein Protokoll erstellt, in dem dessen Urheber sowohl als Dienstleistungserbringer als auch als Dienstleistungsempfänger nach dem Protokoll bezeichnet wurde) und in dem die dem Dienstleistungsempfänger ausgestellte Rechnung angegeben und auf der dort bezeichneten Steuerbemessungsgrundlage die Mehrwertsteuer berechnet wurde, die entrichtet wurde, und der Dienstleistungsempfänger erst danach das Recht auf Vorsteuerabzug („Recht auf Inanspruchnahme einer Steuergutschrift“ nach dem ZDDS) auf der Grundlage des Protokolls anmeldete, und wird die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug für den Steuerpflichtigen durch eine solche Praxis praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert?

Bei Verneinung der ersten Frage: Zu welchem Zeitpunkt ist das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben – zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung ohne darin ausgewiesene Mehrwertsteuer oder zum Zeitpunkt der Ausstellung des Protokolls durch den Dienstleistungserbringer?

Sind nach Art. 203 in Verbindung mit Art. 178 Buchst. a und Art. 176 der Mehrwertsteuerrichtlinie und dem Grundsatz der Steuerneutralität eine Regelung wie Art. 102 Abs. 4 ZDDS und eine Praxis der nationalen Steuerverwaltung zulässig, wonach der Erbringer einer der Mehrwertsteuer unterliegenden Dienstleistung, der keinen Antrag auf Registrierung nach dem ZDDS innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem er registrierungspflichtig nach dem ZDDS wurde, gestellt hat, lediglich verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer für die Dienstleistungen zu entrichten, die er im Zeitraum von der Entstehung der Registrierungspflicht bis zur Registrierung bei der für Einnahmen zuständigen Stelle erbracht hat, und keine Möglichkeit vorgesehen ist, dass der Dienstleistungserbringer, für den die Mehrwertsteuerpflicht gemäß Art. 102 Abs. 4 ZDDS festgestellt wurde, berichtigende Rechnungen (oder ein anderes Dokument) an die Dienstleistungsempfänger ausstellt, damit diese das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben können?

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1 ABl. 2006, L 347, S. 1.