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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u. a./Kommission

(Rechtssache T-166/21)1

(Staatliche Beihilfen – Besteuerung der Hafenbehörden in Italien – Befreiung von der Körperschaftsteuer – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Bestehende Beihilfe – Begriff des Unternehmens – Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit – Vorteil – Selektivität – Wettbewerbsverzerrung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale (Genua, Italien) und die 15 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (vertreten durch Rechtsanwalt F. Munari, Rechtsanwältin I. Perego sowie Rechtsanwälte G. M. Roberti und S. Zunarelli)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Stromsky und F. Tomat als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung der Kläger: Associazione Porti Italiani (Assoporti) (Rom, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Munari, Rechtsanwältin I. Perego sowie Rechtsanwälte G. M. Roberti und S. Zunarelli)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2021/1757 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.38399 – 2019/C (ex 2018/E) Italiens – Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen (ABl. 2021, L 354, S. 1).

Tenor

Der Beschluss (EU) 2021/1757 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.38399 – 2019/C (ex 2018/E) Italiens – Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen wird für nichtig erklärt, soweit er die Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeit einstuft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, die Associazione Porti Italiani (Assoporti) und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 189 vom 17.5.2021.