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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 - Reliance Industries / Rat und Kommission

(Rechtssache T-45/06)1

(Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle -Außerkrafttreten der Zölle - Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung - Frist - WTO Vorschriften)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Reliance Industries Ltd (Mumbai, Indien) (Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, S. Ahmed, Solicitors, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: J.-P. Hix im Beistand von G. Berrisch, avocat) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: N. Khan und P. Stancanelli)

Gegenstand

wegen Nichtigerklärung

-    der Bekanntmachung der Kommission vom 1. Dezember 2005 über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. C 304, S. 4),

-    der Bekanntmachung der Kommission vom 1. Dezember 2005 über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand und einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan (ABl. C 304, S. 9),

-    der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301, S. 21) und des Beschlusses 2000/745/EG der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301, S. 88), soweit diese Rechtsakte nach dem 1. Dezember 2005 auf die Klägerin Anwendung finden sollten,

-    hilfsweise, des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) und des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Reliance Industries Ltd trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 86 vom 8.4.2006.