Language of document : ECLI:EU:T:2016:659





Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 11. November 2016 –
Solelec u. a./Parlament

(Rechtssache T281/16 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Bauaufträge – Ausschreibungsverfahren – Elektrikerarbeiten (Starkstrom) im Rahmen des Projekts betreffend Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes des Parlaments in Luxemburg – Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3)

(vgl. Rn. 13-15)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wieder gutzumachend betrachtet werden kann

(Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3)

(vgl. Rn. 25)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Beurteilung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe – Schwerer Schaden – Hinlänglichkeit im Fall eines besonders ernsthaften fumus boni iuris, der in einer offenkundigen und äußerst schwerwiegenden Rechtswidrigkeit besteht – Voraussetzung – Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb der Stillhaltefrist vor Vertragsschluss mit dem Zuschlagsempfänger

(Art. 278 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 118 Abs. 2 und 3; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 171 Abs. 1)

(vgl. Rn. 28, 29, 32, 33)

4.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Erforderlichkeit, die Chancengleichheit zu gewährleisten und dem Grundsatz der Transparenz zu genügen – Bedeutung

(Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 102 Abs. 1)

(vgl. Rn. 37)

5.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(vgl. Rn. 50, 97)

6.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen eine Entscheidung eines Organs, das Angebot eines Bieters im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags abzulehnen – Klagegrund der Missachtung der Auswahlkriterien – Prüfung der Einhaltung dieser Kriterien durch den öffentlichen Auftraggeber durch den für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – Umfang der Kontrolle

(Art. 278 AEUV)

(vgl. Rn. 65, 69)

7.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Verpflichtung eines Organs, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, nach Öffnung der Angebote Kontakt mit einem Bieter aufzunehmen – Voraussetzung – Ausübung unter Einhaltung der Grundsätze der guten Verwaltung, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit – Möglichkeit, die Bedingungen des Angebots dieses Bieters zu ändern – Ausschluss

(Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 96 Abs. 2; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 158 Abs. 3 und 160 Abs. 3)

(vgl. Rn. 82-84)

8.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ungewöhnlich niedriges Angebot – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Anhörung des Bieters – Prüfung des öffentlichen Auftraggebers, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 151 Abs. 1)

(vgl. Rn. 123-125)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs zum einen der Entscheidung des Parlaments vom 27. Mai 2016, mit der das von den Antragstellerinnen im Rahmen einer Vergabebekanntmachung mit der Referenz INLO‑D‑UPIL‑T‑15‑AO6 für das Projekt betreffend Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg eingereichte Angebot für das Los Nr. 75 abgelehnt wurde, und zum anderen der Entscheidung, mit der dieses Los an einen anderen Bieter vergeben wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 9. Juni 2016 in der Rechtssache T‑281/16 R wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.