Language of document : ECLI:EU:T:2017:913

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

14. Dezember 2017(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke GEO – Absolute Eintragungshindernisse – Unterscheidungskraft – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑280/16

GeoClimaDesign AG mit Sitz in Fürstenwalde/Spree (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Lanz,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

GEO Gesellschaft für ENERGIE und Oekologie GmbH mit Sitz in Langenhorn (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2016 (Rechtssache R 1679/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen GEO und GeoClimaDesign

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren am 3. und 21. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. Mai 2009 meldete die GEO Gesellschaft für ENERGIE und Oekologie GmbH nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen GEO.

3        Es wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben im Bereich erneuerbare Energien, insbesondere Windenergieanlagen und Windparks; kaufmännische Betriebsführung von Windenergieanlagen“;

–        Klasse 37: „Dienstleistungen eines Bauträgers bei der Realisierung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere Windenergieanlagen und Windparks; Reparatur und Wartung von Windenergieanlagen“;

–        Klasse 42: „Technische Projektplanung von Projekten auf dem Gebiet der Energieversorgung; technische Projektplanung von Projekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, insbesondere von Windenergieanlagen und Windparks; Dienstleistungen von Ingenieuren auf dem Gebiet erneuerbarer Energien, insbesondere auf dem Gebiet der Windenergieanlagen; technische Betriebsführung von Windenergieanlagen; Erstellung technischer und wissenschaftlicher Gutachten“.

4        Die angegriffene Marke wurde am 24. Dezember 2009 unter Nr. 8 331 076 für die vorstehend in Rn. 3 genannten Dienstleistungen eingetragen.

5        Am 25. September 2014 stellte die Klägerin, die GeoClimaDesign AG, nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen. Sie berief sich auf die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung 2017/1001), nämlich fehlende Unterscheidungskraft der Marke, ihren beschreibenden Charakter und ihre Üblichkeit im allgemeinen Sprachgebrauch.

6        Mit Entscheidung vom 7. August 2015 gab die Löschungsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für folgende Dienstleistungen statt:

–        Klasse 35: „Organisatorische Vorbereitung im Bereich erneuerbare Energien, insbesondere Windenergieanlagen und Windparks“;

–        Klasse 37: „Dienstleistungen eines Bauträgers bei der Realisierung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere Windenergieanlagen und Windparks; Reparatur und Wartung von Windenergieanlagen“;

–        Klasse 42: „Technische Projektplanung von Projekten auf dem Gebiet der Energieversorgung; technische Projektplanung von Projekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, insbesondere von Windenergieanlagen und Windparks; Dienstleistungen von Ingenieuren auf dem Gebiet erneuerbarer Energien, insbesondere auf dem Gebiet der Windenergieanlagen; Erstellung technischer und wissenschaftlicher Gutachten“.

7        Die Löschungsabteilung war der Auffassung, dass der angegriffenen Marke für die vorstehend in Rn. 6 genannten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle. Es sei allgemein bekannt, dass sich das Wort „GEO“ auf den geowissenschaftlichen Bereich beziehe und dieser die genannten Dienstleistungen nicht unwesentlich mitbestimme. Die maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich das Fachpublikum, insbesondere das deutschsprachige Fachpublikum, verstünden das Präfix „GEO“ nicht als Herkunftshinweis, sondern als Hinweis auf einen Aspekt der Dienstleistungen oder auf eine Spezialisierung. Eine beschreibende Eigenschaft der angegriffenen Marke könne sie mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht erkennen. Für die Behauptung, dass die Marke im allgemeinen Sprachgebrauch üblich sei, habe die Klägerin keine Nachweise vorgelegt und nicht ausreichend vorgetragen.

8        Am 19. August 2015 legte die Inhaberin der angegriffenen Marke gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

9        Mit Entscheidung vom 29. März 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Löschungsabteilung auf, soweit diese die angegriffene Marke für nichtig erklärt hatte. Die Beschwerdekammer führte aus:

–        Angesichts der zahlreichen mit dem Präfix „GEO“ gebildeten Wortzusammensetzungen bleibe der Bezug zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen vage; dass Fragestellungen der Geologie, der Geodäsie oder anderer Geowissenschaften bei diesen Dienstleistungen eine Rolle spielen könnten, genüge für die Einstufung der angegriffenen Marke als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht, zumal „GEO“ weder eine Kurzbezeichnung für erneuerbare Energien im Allgemeinen noch für Windenergie im Besonderen sei; die konkrete Bedeutung des Wortes „GEO“ erschließe sich nur aus dem jeweiligen Zusammenhang, in dem es verwendet werde;

–        die allgemeine Bedeutung der Geowissenschaften für die in Rede stehenden Dienstleistungen genüge nicht für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; insbesondere ergebe sich aus der Entscheidung der Löschungsabteilung nicht, dass das Zeichen „GEO“ als Qualitätshinweis oder Werbeschlagwort für diese Dienstleistungen verstanden werden könne; auch eine vage Anspielung auf mögliche Merkmale der Dienstleistungen reiche zur Feststellung fehlender Unterscheidungskraft nicht aus;

–        dagegen habe die Löschungsabteilung zu Recht das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 verneint, da die Antragstellerin in keiner Weise geltend gemacht habe, dass das Wort „GEO“ eine übliche Angabe im Sinne dieser Bestimmung sei.

10      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 26. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Sie wendet sich im Wesentlichen mit der Begründung gegen die angefochtene Entscheidung, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angegriffene Marke für nichtig zu erklären, hilfsweise, die angegriffene Marke für alle Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, mit Ausnahme der kaufmännischen Betriebsführung von Windenergieanlagen der Klasse 35 und der technischen Betriebsführung von Windenergieanlagen der Klasse 42 für nichtig zu erklären;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit des zweiten Klageantrags

13      Mit ihrem zweiten Antrag beantragt die Klägerin, die angegriffene Marke für nichtig zu erklären, hilfsweise, die angegriffene Marke für alle von ihr erfassten Dienstleistungen mit Ausnahme der kaufmännischen Betriebsführung von Windenergieanlagen der Klasse 35 und der technischen Betriebsführung von Windenergieanlagen der Klasse 42 für nichtig zu erklären.

14      Nach Art. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in geänderter Fassung (jetzt Art. 72 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001) geht es bei der Klage vor dem Gericht um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern und gegebenenfalls um deren Aufhebung oder Abänderung, so dass es nicht Gegenstand der Klage sein kann, im Hinblick auf solche Entscheidungen ein Feststellungsurteil zu erwirken (Urteile vom 4. März 2015, FSA/HABM – Motokit Veículos e Acessórios [FSA K-FORCE], T‑558/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:135, Rn. 14, und vom 29. April 2015, Hostel Tourist World/HABM – WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T‑566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 15).

15      Da der zweite Antrag der Klägerin darauf gerichtet ist, die angegriffene Marke entweder insgesamt oder, hilfsweise, für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen für nichtig zu erklären, ist er folglich als unzulässig zurückzuweisen.

16      In Bezug auf den Hauptantrag, die angegriffene Marke insgesamt für nichtig zu erklären, ist darüber hinaus festzustellen, dass sich dieser Antrag auf alle von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen bezieht, einschließlich derjenigen, für die die Nichtigkeit dieser Marke von der Löschungsabteilung nicht festgestellt worden ist und die nicht Gegenstand der Beschwerde vor der Beschwerdekammer waren.

17      Wie das EUIPO zutreffend ausgeführt hat, können jedoch die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien nach Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern.

18      Da der Antrag, die angegriffene Marke insgesamt für nichtig zu erklären, Dienstleistungen betrifft, die nicht von dem vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand umfasst waren, und er diesen Gegenstand somit ändert, ist er folglich auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig.

 Zur Zulässigkeit neuer von der Klägerin vorgelegter Beweismittel

19      Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin dem Gericht zur Stützung ihrer Klage neue Beweismittel, nämlich Ausschnitte aus Websites, vorgelegt hat (Anlagen 6 bis 8 der Klageschrift). Auf Fragen des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat die Klägerin angegeben, dass die Unterlagen der Untermauerung von Argumenten dienten, die bereits vor der Beschwerdekammer geltend gemacht worden seien.

20      Diese Unterlagen, die erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind, können jedoch nicht berücksichtigt werden. Denn die Klage beim Gericht ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, anhand erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Da diese neuen Beweismittel unzulässig sind, sind die genannten Dokumente somit zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

21      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

22      Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen, anschließend auf den ersten Klagegrund einzugehen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (beschreibender Charakter der Marke)

23      Die Klägerin macht geltend, dass die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen auch geowissenschaftliche Dienstleistungen, nämlich die der Geologie und die der Geodäsie, umfassten. Nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise würden also diese Leistungen nach geowissenschaftlichen Standards ausgeführt. Die Klägerin fügt hinzu, dass der Umstand, dass der Begriff „GEO“ keine klare und eindeutige Bedeutung habe, nicht genüge, um ihm zur Schutzfähigkeit zu verhelfen, und bezieht sich auf ein entsprechendes Urteil des Bundespatentgerichts (Deutschland) über die Marke geosystem.de. Zudem vertritt sie die Auffassung, dass für den Begriff „GEO“ als ein Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis bestehe.

24      Das EUIPO beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes.

25      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) bestimmt, dass die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

26      Nach der Rechtsprechung erlaubt es Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass derartige Zeichen von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27; vgl. auch entsprechend Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 54).

27      Ferner werden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. November 2014, KAATSU, T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).

28      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16, vom 18. November 2015, Research Engineering & Manufacturing/HABM – Nedschroef Holding [TRILOBULAR], T‑558/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:858, Rn. 17, und vom 12. April 2016, Choice/EUIPO [Choice chocolate & ice cream], T‑361/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:214, Rn. 15).

29      Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für Waren oder Dienstleistungen wie die von der Marke beanspruchten oder für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen muss daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

30      Ob ein Zeichen beschreibend ist, lässt sich ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

–       Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

31      In ihrer Entscheidung vom 7. August 2015 stellte die Löschungsabteilung fest, dass es sich bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen um spezielle Dienstleistungen handele und dass sie sich hauptsächlich an Geschäftskunden richteten, die einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen.

32      Die Inhaberin der angegriffenen Marke machte vor der Beschwerdekammer geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise entgegen der Annahme der Löschungsabteilung nicht allein aus Fachleuten bestünden. Die Beschwerdekammer gab der Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung jedoch statt, ohne ausdrücklich auf das Vorbringen der Inhaberin der angegriffenen Marke und die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise einzugehen.

33      Auf die Frage, wie die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise definiert habe bzw. wie sich das Fehlen einer solchen Definition in der angefochtenen Entscheidung auswirke, haben beide Parteien geantwortet, dass die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Verkehrskreise implizit als Fachkreise definiert habe.

34      Das EUIPO hat jedoch ausgeführt, dass es jedenfalls für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sei, wenn eine Definition der maßgeblichen Verkehrskreise fehlen sollte, da der Durchschnittsverbraucher und erst recht das Fachpublikum habe feststellen können, dass der Begriff „GEO“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen vage, nicht beschreibend und unterscheidungskräftig sei. Dagegen hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass das Fehlen einer Definition der maßgeblichen Verkehrskreise zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsse. Zudem sei die angegriffene Marke in jedem Fall sowohl für das Fachpublikum als auch für den Durchschnittsverbraucher beschreibend und ohne Unterscheidungskraft.

35      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO im Rahmen seiner Prüfung, ob eine Marke Unterscheidungskraft und keinen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 hat, die maßgeblichen Verkehrskreise bestimmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2004, Frischpack/HABM [Form einer Käseschachtel], T‑360/03, EU:T:2004:340, Rn. 34). Bei der Frage, ob ein Zeichen einen Charakter aufweist, der ihm die Eignung verleiht, als Marke eingetragen zu werden, kommt es nämlich auf die Sichtweise des maßgeblichen Publikums an (Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 24). Die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise muss sich hinreichend klar und genau aus der angefochtenen Entscheidung ergeben, damit die Parteien deren Rechtmäßigkeit prüfen und das Gericht seine Kontrollaufgabe hinsichtlich der Entscheidung wahrnehmen kann.

36      Im vorliegenden Fall kann nach Auffassung der Parteien aus Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung abgeleitet werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise von der Beschwerdekammer implizit als Fachkreise definiert worden seien. Jedenfalls falle die Beurteilung des beschreibenden Charakters und der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke gleich aus, ob man auf die Sicht der Fachkreise abstelle oder auf die des Durchschnittsverbrauchers.

37      Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht angesichts der Argumente der Parteien für erforderlich, zu prüfen, ob die angegriffene Marke nicht nur aus Sicht des Fachpublikums, sondern auch aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers beschreibend ist, so dass das Fehlen einer genauen Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise, wäre es denn gegeben, jedenfalls keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Beschwerde gehabt hätte.

–       Zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen

38      Die Beschwerdekammer vertrat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass der Begriff „GEO“ zwar ein Präfix mit der Bedeutung „erd-, Erd-, Land-“ sei, aber in zahlreichen Wortzusammensetzungen unterschiedlicher Bedeutung vorkomme, so dass seine konkrete Bedeutung davon abhänge, in welchem Zusammenhang er benutzt werde. Die Beziehung zwischen diesem Begriff und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen bleibe somit vage. Dass die Geologie, die Geodäsie oder andere Geowissenschaften bei den fraglichen Dienstleistungen eine Rolle spielen könnten, genüge für die Annahme eines beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke nicht.

39      Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Begriff „GEO“, wie von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben, aus dem Griechischen ableitet und auf die Erde, den Erdboden oder das Land Bezug nimmt. Aus den Verwaltungsakten des EUIPO ergibt sich auch, dass dieser Begriff in mehreren Sprachen, u. a. der deutschen Sprache, in zahlreichen Wörtern wie Geowissenschaften, Geologie, Geografie oder auch Geodäsie als Präfix verwendet wird.

40      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann jedoch daraus, dass die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen möglicherweise geowissenschaftliche Dienstleistungen umfassen, nicht auf einen beschreibenden Charakter des Begriffs „GEO“ in dem Sinne geschlossen werden, dass er einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Einhaltung der geowissenschaftlichen Standards durch diese Dienstleistungen zu erkennen. Dies gilt unabhängig von der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, ob es sich nun um Fachpublikum oder Durchschnittsverbraucher handelt.

41      Das betreffende Publikum wird nämlich, wie das EUIPO geltend macht, mehrere Gedankenschritte vornehmen müssen, um zu der von der Klägerin vorgebrachten Bedeutung zu gelangen, die vorstehend in Rn. 40 angeführt wird. Im Einzelnen wird das angesprochene Publikum – ob es sich nun um das Fachpublikum oder den Durchschnittsverbraucher handelt –, um verstehen zu können, dass die Bauvorhaben und die technischen Planungen nach den Standards der Geologie, der Geodäsie oder einer anderen Geowissenschaft durchgeführt werden, zunächst den Begriff „GEO“ der Erde oder dem Erdboden zuordnen müssen. Sodann wird es sich angesichts der zahlreichen Verwendungsmöglichkeiten dieses Begriffs als Präfix fragen müssen, welche Bedeutung er im vorliegenden Fall in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen hat, und zu dem Schluss gelangen müssen, dass er speziell den Geowissenschaften zuzuordnen ist. Schließlich wird es auf seine möglichen Kenntnisse im Bereich der erneuerbaren Energien zurückgreifen müssen, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass angesichts des Vorliegens strenger geowissenschaftlicher Standards in diesem Bereich der Begriff „GEO“ die Einhaltung dieser Standards durch die betroffenen Dienstleistungen bezeichnet.

42      Darüber hinaus hat die Klägerin nicht die Feststellung der Beschwerdekammer in Abrede gestellt, dass der Begriff „GEO“ keine Kurzbezeichnung für erneuerbare Energien, insbesondere Windenergie, sei. Allenfalls lässt sich den Auszügen aus dem im Antrag auf Nichtigerklärung genannten deutschen Duden-Onlinewörterbuch (www.duden.de/rechtschreibung/geo sowie www.duden.de/suchen/dudenonline/geo) entnehmen, dass der Begriff „GEO“ von Schülern üblicherweise als Abkürzung zur Bezeichnung des Fachs Geografie verwendet wird.

43      Ferner legen die im Internet abrufbare Dissertation, das Portal zur Recherche nach Informationsquellen und die Homepage der Technischen Universität München (Deutschland) (www.bgu.tum.de/fakultaet/leitbild/), die von der Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens herangezogen werden, die Vielzahl möglicher Bedeutungen dieses Begriffs offen. Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus den fraglichen Beweismitteln, dass der Begriff „GEO“ in sehr vielen unterschiedlichen Zusammenhängen (Geomarketing, Erde und Weltall, Naturschutzgebiete, Geowissenschaften) verwendet wird und sich die konkrete Bedeutung nur aus dem jeweiligen Zusammenhang seiner Verwendung mit anderen Begriffen erschließt. Diese von der Klägerin vorgelegten Beweismittel belegen daher nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise – ob es sich nun um Fachpublikum oder Durchschnittsverbraucher handelt – unmittelbar und ohne weitere Überlegung zu einer konkreten Bedeutung des Begriffs „GEO“ gelangen, der in Bezug auf die Dienstleistungen für den Bau und die Planung von Vorhaben auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien verwendet wird.

44      Die Klägerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke unmittelbar als Beschreibung eines der Merkmale der fraglichen Dienstleistungen verstünden, nämlich ihre Vornahme gemäß den geowissenschaftlichen Standards.

45      Dieser Schluss gilt unabhängig davon, wie die maßgeblichen Verkehrskreise definiert werden können. Gleichgültig, ob die maßgeblichen Verkehrskreise als Fachleute oder als Durchschnittsverbraucher definiert werden, ergibt sich nämlich aus Argumenten und Beweismitteln der Klägerin nicht, dass einer dieser Verkehrskreise den Begriff „GEO“ unmittelbar und ohne weitere Überlegung dahin verstehen wird, dass er speziell die Übereinstimmung der fraglichen Dienstleistungen mit den geowissenschaftlichen Standards bezeichne.

46      Was die weiteren Argumente der Klägerin betrifft, steht zwar entsprechend ihrem Vorbringen der Umstand als solcher, dass ein Zeichen mehrere Bedeutungen haben kann, dessen beschreibendem Charakter nicht entgegen. Wie oben in Rn. 26 festgestellt, ist eine Wortmarke nämlich bereits dann als beschreibend einzustufen, wenn sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

47      Jedoch erscheint, wie die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, nicht die bloße Vielzahl der möglichen Bedeutungen des Begriffs „GEO“, sondern der Zusammenhang zwischen diesem Begriff und den fraglichen Dienstleistungen zu vage und indirekt, um auf einen beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke zu schließen. Im vorliegenden Fall hat das Fehlen einer klaren Bedeutung des Präfix „GEO“, für sich genommen, im Zusammenhang mit Dienstleistungen für den Bau und die Planung von Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien zur Folge, dass die maßgeblichen Verkehrskreise (Fachpublikum oder Durchschnittsverbraucher) keine unmittelbare und sofortige Verbindung zwischen diesen Dienstleistungen und dem von der Klägerin geltend gemachten Merkmal, nämlich der Vereinbarkeit der Dienstleistungen mit geowissenschaftlichen Standards, werden herstellen können.

48      Dass die angegriffene Marke keinen beschreibenden Charakter hat, wird auch nicht durch das auf das Urteil des Bundespatentgerichts vom 7. August 2014 zur Marke geosysteme.de gestützte Argument der Klägerin in Frage gestellt.

49      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Regelung über Unionsmarken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 12. Dezember 2013, Rivella International/HABM, C‑445/12 P, EU:C:2013:826, Rn. 48). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist folglich ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu prüfen (Urteil vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C‑202/08 P und C‑208/08 P, EU:C:2009:477, Rn. 58). Insoweit verpflichtet keine Bestimmung der Verordnung Nr. 207/2009 das EUIPO oder im Fall einer Klage das Gericht, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Behörden oder Gerichte in einem gleichartigen Fall (Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 49, und vom 8. November 2007, MPDV Mikrolab/HABM [manufacturing score card], T‑459/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:336, Rn. 27).

50      Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die angegriffene Marke für die fraglichen Dienstleistungen unabhängig von der Bestimmung der insoweit maßgeblichen Verkehrskreise keinen beschreibenden Charakter hat.

51      Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (Unterscheidungskraft der Marke)

52      Die Klägerin macht geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „GEO“ nicht als Herkunftshinweis für die fraglichen Dienstleistungen, sondern, wie von der Löschungsabteilung zu Recht angenommen, als Hinweis auf einen speziellen Aspekt dieser Dienstleistungen verstünden. Der Begriff „GEO“ verweise auf die Geowissenschaften. Insbesondere die Geologie und die Geodäsie, die zu den Geowissenschaften gehörten, spielten bei den in Rede stehenden Dienstleistungen, u. a. im Bereich der Bauvorhaben für Windkraftanlagen, eine nicht unerhebliche Rolle. Zudem könne der Begriff „GEO“ als Qualitätshinweis für die fraglichen Dienstleistungen, d. h. als werbender Hinweis, in dem Sinne verstanden werden, dass diese Dienstleistungen den Standards der Geologie und der Geodäsie entsprächen.

53      Das EUIPO beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes.

54      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

55      Eine Marke hat Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T‑460/05, EU:T:2007:304, Rn. 27).

56      Die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft gelten als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T‑79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, EU:T:2003:183, Rn. 20, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, EU:T:2004:198, Rn. 24).

57      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 25, vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 26. Februar 2016, provima Warenhandels/HABM – Renfro [HOT SOX], T‑543/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:102, Rn. 61).

58      Zudem ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft das Eintragungshindernis nach dieser Vorschrift nicht greift (Urteile vom 22. Februar 2002, EUROCOOL, T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39, und vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T‑331/12, EU:T:2014:87, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die allgemeine Bedeutung der Geowissenschaften für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht ausreiche, um der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen. Die Löschungsabteilung habe keine Feststellungen getroffen, dass der Begriff „GEO“ für die fraglichen Dienstleistungen ein allgemeiner Qualitätshinweis oder ein Werbeschlagwort sein könne. Welcher sonstige Bezug dieses Begriffs zu den in Rede stehenden Dienstleistungen in Frage käme, bleibe unklar, da eine vage Anspielung auf mögliche Merkmale der fraglichen Dienstleistungen nicht ausreiche, um die Eintragung der angegriffenen Marke abzulehnen.

60      Wie sich oben aus Rn. 37 ergibt, ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdekammer angesichts des Akteninhalts eine Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke unabhängig von der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise – als Fachpublikum oder als Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Dienstleistungen – bejahen konnte.

61      Erstens ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass dem Begriff „GEO“ als solchem im üblichen Sprachgebrauch keine die Qualität einer Ware oder einer Dienstleistung preisende oder lobende Bedeutung zukommt. Der Begriff kann von den maßgeblichen Verkehrskreisen – ob es sich um das Fachpublikum oder den Durchschnittsverbraucher handelt – nicht unmittelbar als Werbeaussage wahrgenommen werden, nach der die fraglichen Dienstleistungen für die Verbraucher oder Nutzer einen Qualitätsvorteil gegenüber den konkurrierenden Dienstleistungen aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2003, BEST BUY, T‑122/01, EU:T:2003:183, Rn. 29).

62      Ferner hat die Klägerin keine Nachweise dafür beigebracht, dass der Begriff „GEO“ für sich genommen im Bereich der fraglichen Dienstleistungen, nämlich der Dienstleistungen für den Bau oder die Planung von Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien, gemeinhin zur Bezeichnung der spezifischen Qualität dieser Dienstleistungen verwendet wird.

63      Zweitens ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise – ob es sich nun um den Durchschnittsverbraucher oder das Fachpublikum handelt – den Begriff „GEO“ als Anspielung auf das Thema Erde oder Erdboden, d. h. auf die Geowissenschaften im Allgemeinen, verstehen.

64      Jedoch ergibt sich aus den Akten, dass das Präfix „GEO“ in einer Vielzahl unterschiedlicher Zusammenhänge (Geomarketing, Erde und Weltall, Naturschutzgebiete, Geowissenschaften) in Verbindung mit anderen Begriffen verwendet wird, aus denen sich die Bedeutung erschließt. Ferner hat die Klägerin keine Nachweise dafür beigebracht, dass der Begriff als solcher gemeinhin in Verbindung mit Dienstleistungen des Baus oder der Planung von Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windkraftenergien, verwendet wird. Die bloße Erwähnung des Begriffs „GEO“ auf der Homepage der Technischen Universität München ohne weitere Erläuterung reicht nicht für die Annahme, dass das Fachpublikum oder der Durchschnittsverbraucher in der angegriffenen Marke einen generischen Begriff sieht, ohne die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen feststellen zu können.

65      Zudem wird die allgemeine Behauptung der Klägerin, die Dienstleistungen der Geologie und der Geodäsie stellten einen nicht unwesentlichen Aspekt der Dienstleistungen für den Bau und die Planung von Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien dar, in keiner Weise untermauert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine offenkundige Tatsache, die keines Nachweises bedürfte.

66      Die Beschwerdekammer ist somit ohne Beurteilungsfehler zu dem Schluss gekommen, dass eine eindeutige Beziehung zwischen dem Begriff „GEO“ und den von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen, die die maßgeblichen Verkehrskreise daran hinderte, die betriebliche Herkunft der fraglichen Dienstleistungen zu erkennen, nicht nachgewiesen sei. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, gilt diese Schlussfolgerung sowohl für das Fachpublikum als auch für den Durchschnittsverbraucher.

67      Drittens hat zwar die angegriffene Marke nur geringe Unterscheidungskraft, doch reicht dies nach der Rechtsprechung, um das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2007, IVG Immobilien/HABM [I], T‑441/05, EU:T:2007:178, Rn. 42).

68      Die Annahme der Beschwerdekammer, dass die angegriffene Marke geeignet sei, auf die Herkunft der fraglichen Dienstleistungen hinzuweisen. war somit berechtigt. Die Klägerin hat unabhängig von der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich als Fachpublikum oder als Durchschnittsverbraucher, keine ausreichenden Argumente und Nachweise dafür beigebracht, dass die Marke ungeeignet ist, die betriebliche Herkunft der fraglichen Dienstleistungen aus der Sicht des einen oder des anderen Publikums zu bezeichnen.

69      Folglich ist der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte erste Klagegrund unbegründet.

70      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

71      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die GeoClimaDesign AG trägt die Kosten.


Kanninen

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Reine


Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2017.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.