Language of document : ECLI:EU:T:2019:386

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

6. Juni 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein achteckiges Polygon darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑449/18

Ortlieb Sportartikel GmbH mit Sitz in Heilsbronn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wulff und Rechtsanwalt K. Schmidt-Hern,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. April 2018 (Sache R 1634/2017-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein achteckiges Polygon darstellt, als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 19. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2019, in der die Klägerin erklärt hat, ihre Anfechtung der Entscheidung vom 30. Oktober 2018, mit der ihr die Erlaubnis zur Einreichung einer Erwiderung auf der Grundlage von Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichts versagt wurde, zurückzunehmen,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. November 2016 meldete die Klägerin, die Ortlieb Sportartikel GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an

2        Bei der Anmeldemarke handelt es sich um das folgende in der Farbe Anthrazit beanspruchte Bildzeichen:

Image not found

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 9, 12, 18 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Taschen für Fotoapparate und deren Zubehör“;

–        Klasse 12: „Trolleys [Fahrzeuge]; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder; Fahrradtaschen; Motorradtaschen“;

–        Klasse 18: „Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Reisetaschen; Koffer; Einkaufstaschen; Arbeitstaschen; Bauch- und Hüfttaschen; Rucksäcke; Aktenmappen; Freizeittaschen; Kreditkartenetuis; Kartentaschen; Kuriertaschen; Satteltaschen; Leder und Lederimitationen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“.

4        Mit Entscheidung vom 24. Mai 2017 wies die Prüferin die Anmeldung für alle oben in Rn. 3 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) zurück.

5        Am 24. Juli 2017 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Prüferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 27. April 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarke für die in Rede stehenden Waren nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei. Auch sei mit den von der Klägerin vorgelegten Nachweisen keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft der Anmeldemarke im Sinne von Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung dargetan worden.

7        Zum einen war die Beschwerdekammer hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft u. a. der Ansicht, dass es der Anmeldemarke, die aus einer geometrischen Form bestehe, an jeglichem Merkmal fehle, das den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren geben könne. Sie würde vielmehr wie ein einfaches dekoratives Element oder Etikett mit einem ästhetischen oder funktionellen Zweck wahrgenommen. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO – das andere aus geometrischen Formen bestehende Marken eingetragen habe – berufen, um die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zu beheben.

8        Zum anderen vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die von der Klägerin vorgelegten Nachweise keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft der Anmeldemarke im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 erkennen ließen, insbesondere weil sie nicht belegten, dass die Benutzung der Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Verbindung zwischen der Klägerin und den in Rede stehenden Waren geschaffen habe.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend, der darin liege, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die Anmeldemarke nicht unterscheidungskräftig sei.

12      Das EUIPO hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

13      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

14      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, EE/HABM [Darstellung weißer Punkte auf gelbem Grund], T‑143/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:616, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Marken im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind somit solche, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2011, Air France/HABM [Form eines Parallelogramms], T‑159/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:176, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca-Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T‑411/14, EU:T:2016:94, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, EU:C:2007:577, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, insbesondere Taschen diverser Art, Trolleys, Teile und Zubehör für Landfahrzeuge, Bekleidungsstücke und Schuhwaren sowie Teile und Zubehör für diese Waren, in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass es sich um Waren des täglichen Bedarfs handele. Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen hat sie, ebenfalls in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung, ausgeführt, dass diese Waren an das breite Publikum gerichtet seien und dass auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen sei. Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet wurden, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sind fehlerfrei und daher zu bestätigen.

19      Das Vorbringen der Klägerin, die Anmeldemarke besitze Unterscheidungskraft, ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

20      Erstens hat die Klägerin zunächst ausgeführt, dass es sich bei der Anmeldemarke um eine Figur in Form eines unregelmäßigen Vielecks mit fünf verschiedenen Seitenlängen handele, das keiner geometrischen Grundform entspreche, wie beispielsweise einem Achteck oder einer einfachen oder gängigen Form, die einem im Alltag begegnen könne. Vielmehr handele es sich um eine Figur, die ungewöhnliche und phantasieanregende Assoziationen wecke, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichten, sie in Erinnerung zu behalten und die daher über die für ihre Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.

21      Ferner habe die Beschwerdekammer auf die Anmeldemarke zu Unrecht die Rechtsprechung zu geometrischen Grundformen angewandt und hierzu eine unzureichende Begründung geliefert, indem sie nur festgestellt habe, dass die Anmeldemarke mit der geometrischen Figur verschmelze.

22      Schließlich macht die Klägerin geltend, dass sich die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft verschiedener Markenformen nicht unterschieden, weil es bloß auf den Gesamteindruck des Zeichens ankomme. Die Anmeldemarke sei eine Bildmarke, die keinen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren aufweise und ohne Weiteres als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt werde, wenn sie auf eine „naheliegende“ Weise auf den Waren angebracht sei.

23      Nach der Rechtsprechung hängt die Bejahung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Vorstellungskraft des Markeninhabers ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Allerdings muss das Zeichen geeignet sein, in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise die fraglichen Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Herkunft zu unterscheiden, wobei ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, medi/HABM [medi], T‑470/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:369, Rn. 18).

25      Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu der von dieser behaupteten Verletzung der Begründungspflicht nicht darauf beschränkt, in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, als solches nicht geeignet ist, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM [Darstellung eines Pentagons], T‑304/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:271, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und hieraus zu schließen, dass die Anmeldemarke mit einer geometrischen Figur verschmelze und deshalb gemäß dieser Rechtsprechung grundsätzlich unter das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 falle.

26      Die Beschwerdekammer hat vielmehr geprüft, ob die Anmeldemarke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und für die maßgeblichen Verkehrskreise die für ihre Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft besitzt. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit unzureichend begründet sei.

27      Zur Beschreibung der Anmeldemarke durch die Beschwerdekammer ist zu bemerken, dass, wie diese in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die Marke aus einem einzigen Bildelement besteht, nämlich der monochromen Darstellung eines achteckigen Polygons, d. h. einer flachen geometrischen Figur mit acht Winkeln und acht an der Längsachse spiegelnden Linearseiten.

28      Unter diesen Umständen ist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt und wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, entscheidend für die Bestimmung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke, ob die geometrische Figur, die sie darstellt, geeignet ist, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die maßgeblichen Verkehrskreise erinnern können. Der Umstand, dass das in Rede stehende achteckige Polygon, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, keine geometrische Grundfigur, wie beispielsweise einen Kreis, eine Linie, ein Rechteck oder ein übliches Fünfeck, darstellt, reicht nämlich für sich genommen nicht aus, um festzustellen, dass das Zeichen über das für die Eintragung als Unionsmarke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt. Das Zeichen muss darüber hinaus für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale aufweisen, die es ihnen erlauben, es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren aufzufassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Anta [China]/EUIPO [Darstellung von zwei Linien, die einen spitzen Winkel bilden], T‑291/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:253, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Insoweit hat die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt, dass die allein aus der einfarbigen Darstellung eines achteckigen Polygons bestehende Anmeldemarke keine visuell auffälligen oder für die maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. die breite Öffentlichkeit, einprägsamen Elemente aufweist und daher nicht in der Lage ist, den Verbrauchern eine Botschaft zu vermitteln, die als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren wahrgenommen werden kann. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, wird die Anmeldemarke nämlich mangels Elementen, die geeignet sind, sie von anderen Marken zu unterscheiden und die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen, eher als ein dekoratives Element oder ein Etikett und somit lediglich als Element mit einem ästhetischen, ornamentalen oder funktionellen Zweck wahrgenommen werden, was nicht ausreicht, um die Waren der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beschwerdekammer hat daher die einschlägige Rechtsprechung und die relevanten Kriterien zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Unionsmarken, wie sie oben in den Rn. 23 und 24 dargelegt worden sind, korrekt auf den vorliegenden Fall angewandt.

30      Zweitens reichen – zum einen – entgegen dem Vorbringen der Klägerin die etwaige Existenz von Formen, deren Benutzung im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren gängiger ist, und die Tatsache, dass die Anmeldemarke nicht einer am Markt verwendeten Standardform entspricht, nicht aus, um die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft der Anmeldemarke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Frage zu stellen, die sich daraus ergibt, dass diese Marke nicht geeignet ist, den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Botschaft zu vermitteln, die es ihnen erlaubt, die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren zu identifizieren.

31      Zum anderen vermag auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Anmeldemarke Assoziationen mit einem geschliffenen Diamanten in stilisierter Form wecke, nicht zu überzeugen. Die Farbe Anthrazit der Anmeldemarke, die weder plastisch noch glänzend wirkt, schließt eine solche Assoziation nämlich aus. Außerdem kann, selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen gedanklich mit einem Schild assoziieren sollten, wie die Klägerin ebenfalls geltend macht, durch eine solche Assoziation noch nicht belegt werden, dass diese Verkehrskreise das Zeichen als Marke auffassen würden.

32      Drittens geht das Vorbringen der Klägerin, die Anmeldemarke werde ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren erkannt werden, weil sie keinen „beschreibenden Bezug“ zu diesen Waren aufweise, ins Leere. Zwar fehlt einem Zeichen, das Merkmale der von ihm erfassten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für diese aus diesem Grund auch die Unterscheidungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Dr Vita/EUIPO [69], T‑360/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:451, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch impliziert der Umstand, dass das Zeichen für diese Merkmale nicht beschreibend ist, nicht, dass es für diese Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft hätte. Das Zeichen muss es zudem erlauben, diese Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und sie somit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, August Storck/EUIPO, C‑417/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:340, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Viertens hat die Beschwerdekammer entgegen den Behauptungen der Klägerin keinen strengeren Maßstab für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke angewandt, weil diese eine Bildmarke ist. Wie oben in Rn. 29 ausgeführt worden ist, hat die Beschwerdekammer nämlich zutreffend festgestellt, dass die Anmeldemarke, die aus einem einzigen einfarbigen Bildelement besteht, die Darstellung einer geometrischen Form ist, vergleichbar einem ornamentalen oder funktionellen Element, das keine Komplexität oder Kreativität aufweist und das damit nicht geeignet ist, dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher eine Botschaft zu vermitteln. Daher verfügt sie nicht über das zur Erfüllung der Funktion der Marke ausreichende und für ihre Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

34      Fünftens ist die von der Klägerin geltend gemachte Tatsache, dass die Anmeldemarke zum einen tatsächlich von ihr und zum anderen nur von ihr verwendet wird, um die Waren, auf denen sie auf eine „naheliegende“ Weise – nämlich gut sichtbar – angebracht ist, zu identifizieren, kein im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 relevanter Faktor (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, International Engine Intellectual Property Company/HABM [PURE POWER], T‑248/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:333, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die tatsächliche Benutzung eines angemeldeten Zeichens ist nämlich nur im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen. So erlaubt diese Bestimmung die Eintragung einer zunächst nicht unterscheidungskräftigen Marke, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

36      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 aber weder vor der Beschwerdekammer noch vor dem Gericht geltend gemacht, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass die Anmeldemarke nach ihrer Benutzung im Sinne dieser Vorschrift Unterscheidungskraft erlangt hätte. Unter diesen Umständen kann sie sich nicht mit Erfolg auf ihre Benutzung der Anmeldemarke berufen, selbst wenn man annimmt, dass es sich dabei, wie die Klägerin behauptet, um eine tatsächliche und ausschließliche Benutzung handelte.

37      Sechstens ist auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Anmeldemarke u. a. in Deutschland und in den Vereinigten Staaten bereits als Marke registriert sei, nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe, in Frage zu stellen.

38      Die Unionsregelung für Marken ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind; seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind deshalb nicht an auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder gar in Drittstaaten ergangene Entscheidungen gebunden, die lediglich einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Unionsmarke – ohne entscheidend zu sein – berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2018, Romantik Hotels & Restaurants/EUIPO – Hotel Preidlhof (ROMANTIK), T‑213/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:225, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Siebtens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe auch frühere Entscheidungen der Beschwerdekammern unberücksichtigt gelassen, nach denen eine Kennzeichenpraxis dahin gehend existiere, dass Bildmarken einfach und stilisiert gehalten würden, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, relativ einfach gestaltete Zeichen als Marken wahrzunehmen. Diese Gewöhnung beeinflusse die Wahrnehmung der Anmeldemarke und trage dazu bei, dass ihr ein Minimum an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.

40      In dieser Hinsicht ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das EUIPO jeden Einzelfall nach Maßgabe seiner spezifischen Gegebenheiten entscheiden muss und nicht an frühere Entscheidungen gebunden ist, die zu anderen Sachen ergangen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer ist nämlich ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 und nicht auf der Grundlage einer vor Erlass der Entscheidung bestehenden Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM – Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T‑381/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:119, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ist die einzige Entscheidung, die von der Klägerin angeführt worden ist, um ihr Vorbringen zu stützen, dass eine Kennzeichenpraxis bestehe, nach der einfache und stilisierte Bildmarken verwendet würden, nicht einschlägig. Das Zeichen, um das es in diesem Fall ging, bestand nämlich aus der Darstellung einer länglichen, roten Form mit diagonaler Ausrichtung, bei der es sich im Gegensatz zur Anmeldemarke nicht um die Darstellung einer geometrischen Figur handelte.

41      Ferner bedeutet die bloße Tatsache, dass anderen, auch einfachen Marken, die Eignung zuerkannt wurde, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren ohne die Möglichkeit der Verwechslung mit Waren anderer Herkunft aufgefasst zu werden, und dass diesen Marken damit nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen wurde, nicht zwingend, dass die Anmeldemarke ebenfalls das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufwiese, um als Unionsmarke eingetragen werden zu können (vgl. Urteil vom 5. April 2017, Darstellung zweier Linien, die einen spitzen Winkel bilden, T‑291/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:253, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Eintragung eines Zeichens als Marke nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, sowie vom 25. April 2018, ROMANTIK, T‑213/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:225, Rn. 41).

43      Jedenfalls geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer, insbesondere in den Rn. 19 bis 21 der angefochtenen Entscheidung, die Relevanz der von der Klägerin angeführten früheren Entscheidungspraxis des EUIPO ordnungsgemäß geprüft hat und zutreffend u. a. zu dem Schluss gelangt ist, dass die Eintragungsfähigkeit anderer Marken nur dann relevant ist, wenn sie die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung in Bezug auf das Fehlen von Unterscheidungskraft bei der angemeldeten Marke in Frage stellen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 51), was vorliegend nicht der Fall ist.

44      Unter diesen Umständen kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, dass sie bei ihrer umfassenden Würdigung der Umstände des Falles die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten unberücksichtigt gelassen oder die angebliche frühere Entscheidungspraxis des EUIPO, auf die sich die Klägerin berufen hat, falsch beurteilt hätte, indem sie zu dem Schluss kam, dass der Eintragung der Anmeldemarke das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Eintragungshindernis entgegensteht.

45      Achtens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise auf dem Markt für Outdoor- und Fahrradtaschen es gewohnt seien, leicht wiedererkennbare grafische Symbole auf den betreffenden Waren als Marke wahrzunehmen und dadurch die Waren einzelner Wettbewerber zu unterscheiden. Diese Kennzeichenpraxis habe sich insbesondere deshalb durchgesetzt, weil sie es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermögliche, in einem Augenblick und aus weiter Entfernung den Hersteller einer Tasche zu erkennen, was einen wertvollen Werbeeffekt erzeuge. Die angefochtene Entscheidung enthalte zu diesem Punkt auch keine Begründung.

46      Die Klägerin erläutert jedoch nicht, warum die Unterlagen, die sie zum Beleg der besonderen Handelssituation in der Outdoor-Branche und der damit angeblich verbundenen spezifischen Kennzeichnungsgewohnheiten vorgelegt hat, im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 den Nachweis erlauben sollten, dass die Anmeldemarke tatsächlich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren wahrgenommen wird.

47      Außerdem hat die Beschwerdekammer in den Rn. 23 bis 26 der angefochtenen Entscheidung in hinreichender Weise begründet, warum der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher in der Darstellung der einfachen, einfarbigen geometrischen Figur der Anmeldemarke keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren erkennen wird.

48      Nach alledem ist der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

49      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Ortlieb Sportartikel GmbH trägt die Kosten.

Berardis

Papasavvas

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juni 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


*      Verfahrenssprache: Deutsch.