Language of document : ECLI:EU:C:2024:50

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

18. Januar 2024(*)

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Gemeinsame Aktion 2008/124

Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof und angefochtenes Urteil

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

Zum Rechtsmittel

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch den Gerichtshof

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch den Gerichtshof

Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch den Gerichtshof

Zu der zweiten und der dritten Rüge des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch den Gerichtshof

Zum fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch den Gerichtshof

Zum sechsten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch den Gerichtshof

Zum zweiten Rechtsmittelgrund und zur ersten Rüge des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Kosten


„Rechtsmittel – Schiedsklausel – Personal der internationalen Missionen der Europäischen Union – Aneinandergereihte befristete Arbeitsverträge – Antrag auf Umwandlung sämtlicher Vertragsverhältnisse in ein unbefristetes Vertragsverhältnis – Antrag auf Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Kündigung – Schadensersatzklage – Diskriminierungsverbot – Grundsatz der Bindung an die Parteianträge – Begründungspflicht – Verfälschung des nationalen Rechts – Kosten“

In der Rechtssache C‑46/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Januar 2022,

Liam Jenkinson, wohnhaft in Killarney (Irland), vertreten durch N. de Montigny, Avocate,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer, J. Rurarz und A. Vitro als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch D. Bianchi, G. Gattinara und B. Mongin als Bevollmächtigte, dann durch D. Bianchi, G. Gattinara und L. Hohenecker als Bevollmächtigte,

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt, E. Orgován und R. Spac als Bevollmächtigte,

Eulex Kosovo, vertreten durch E. Raoult, Avocate, und N. Reilly, Barrister,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter T. von Danwitz und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2023,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 2023

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Liam Jenkinson die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2021, Jenkinson/Rat u. a. (T‑602/15 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:764), mit dem seine Klage nach Art. 272 AEUV auf Umwandlung aller seiner Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag und Schadensersatz wegen Vertragsverletzung und nach den Art. 268 und 340 AEUV auf Feststellung der außervertraglichen Haftung des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) und der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo gemäß Art. 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2008, L 42, S. 92) (im Folgenden: Eulex Kosovo) abgewiesen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinsame Aktion 2008/124

2        Art. 9 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 bestimmt in Abs. 3:

„Die E[ulex Kosovo] kann je nach Bedarf auch internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen.“

3        Art. 10 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 bestimmt in Abs. 3:

„Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.“

 Verordnung (EG) Nr. 593/2008

4        Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom‑I-Verordnung) bestimmt in Abs. 5:

„Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 Anwendung.“

5        Art. 8 der Rom‑I-Verordnung bestimmt:

„(1)      Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(2)      Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.

(3)      Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

(4)      Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“

6        Art. 9 der Rom‑I-Verordnung bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

(2)      Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.“

7        Art. 10 der Rom‑I-Verordnung bestimmt:

„(1)      Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

(2)      Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.“

8        Art. 11 der Rom‑I-Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt.“

9        Art. 13 der Rom‑I-Verordnung bestimmt:

„Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts‑, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts‑, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts‑, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

10      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 5 des angefochtenen Urteils dargestellt. Sie lässt sich für die Zwecke des Rechtsmittelverfahrens wie folgt zusammenfassen.

11      Herr Jenkinson, der die irische Staatsangehörigkeit besitzt, war zunächst vom 20. August 1994 bis zum 5. Juni 2002 auf der Grundlage verschiedener aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge bei der Überwachungsmission der Europäischen Union in Jugoslawien (im Folgenden: EUMM) beschäftigt.

12      Sodann war er vom 17. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2009 auf der Grundlage verschiedener aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge bei der Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: EUPM) beschäftigt.

13      Schließlich war er vom 5. April 2010 bis zum 14. November 2014 auf der Grundlage von elf aneinandergereihten, mit dem Leiter der Eulex Kosovo (erste neun Verträge) bzw. mit der Eulex Kosovo selbst (letzte beiden Verträge) geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen (im Folgenden: elf befristete Arbeitsverträge) bei der Eulex Kosovo beschäftigt.

14      Während der Laufzeit des zehnten befristeten Arbeitsvertrags (vom 15. Juni bis zum 14. Oktober 2014) teilte die Eulex Kosovo Herrn Jenkinson mit Schreiben vom 26. Juni 2014 mit, dass die Stelle, die er seit seiner Einstellung bei ihr innegehabt habe, nach dem 14. November 2014 aufgrund einer Entscheidung der Mitgliedstaaten vom 24. Juni 2014 über ihre Umstrukturierung gestrichen werde und sein Vertrag deshalb nicht mehr über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werde.

15      Anschließend schloss Herr Jenkinson mit der Eulex Kosovo als letzten einen elften befristeten Arbeitsvertrag (vom 15. Oktober bis zum 14. November 2014, im Folgenden: letzter befristeter Arbeitsvertrag).

16      Mit Ausnahme des letzten befristeten Arbeitsvertrags enthielten alle befristeten Arbeitsverträge, die Herr Jenkinson in Bezug auf seine Tätigkeiten bei der Eulex Kosovo geschlossen hatte, eine Schiedsklausel zugunsten der „belgischen Gerichte“.

17      Art. 21 des letzten befristeten Arbeitsvertrags enthielt eine Schiedsklausel, die vorsah, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 272 AEUV für alle Rechtsstreitigkeiten betreffend den Vertrag zuständig sei.

 Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof und angefochtenes Urteil

18      Herr Jenkinson erhob mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage gegen den Rat, die Kommission, den EAD und die Eulex Kosovo, mit der er beantragte,

–        sein Vertragsverhältnis in einen „unbefristeten Arbeitsvertrag“ umzuwandeln, festzustellen, dass die Beklagten im ersten Rechtszug gegen ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Beendigung eines unbefristeten Vertrags verstoßen haben, zu entscheiden, dass seine Entlassung missbräuchlich war und die Beklagten daher zur Zahlung einer Entschädigung für den durch die missbräuchliche Verwendung aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge, den Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist und eine missbräuchliche Entlassung entstandenen Schaden zu verurteilen (im Folgenden: erster Klageantrag),

–        zu erklären, dass der Rat, die Kommission und der EAD ihn während der Zeit seiner Beschäftigung bei den oben in den Rn. 11 bis 13 genannten internationalen Missionen der Europäischen Union im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und weitere Vergünstigungen diskriminierend behandelt haben, festzustellen, dass er als Bediensteter auf Zeit eines bzw. einer von ihnen hätte eingestellt werden müssen, und sie daher zu verurteilen, ihn für den dadurch entstandenen Schaden zu entschädigen (im Folgenden: zweiter Klageantrag), und

–        hilfsweise, die Beklagten im ersten Rechtszug zu verurteilen, ihn auf der Grundlage ihrer außervertraglichen Haftung für den aus dem Verstoß gegen ihre Pflichten entstandenen Schaden zu entschädigen (im Folgenden: dritter Klageantrag).

19      Mit Beschluss vom 9. November 2016, Jenkinson/Rat u. a. (T‑602/15, EU:T:2016:660), erklärte sich das Gericht für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag für offensichtlich unzuständig und wies den dritten Klageantrag als offensichtlich unzulässig zurück. Entsprechend wies es die Klage in vollem Umfang ab und erlegte Herrn Jenkinson die Kosten auf.

20      Gegen diesen Beschluss legte Herr Jenkinson mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, ein Rechtsmittel ein.

21      Mit Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson/Rat u. a. (C‑43/17 P, EU:C:2018:531), hob der Gerichtshof den Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück. Die Entscheidung über die Kosten blieb vorbehalten.

22      Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 31. Oktober 2018 (Kommission) bzw. 19. November 2018 (Rat, EAD) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Kommission, der Rat und der EAD Unzulässigkeitseinreden, mit denen sie u. a. geltend machten, dass die Tatsachen, die Entscheidungen und die etwaigen Unregelmäßigkeiten, auf die sich der Rechtsmittelführer berufe, ihnen nicht zugerechnet werden könnten. Mit Beschluss der Ersten Kammer des Gerichts vom 29. März 2019 wurde die Entscheidung über diese Unzulässigkeitseinreden dem Endurteil vorbehalten.

23      Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Gericht, dass der erste und der zweite Klageantrag als unbegründet und der dritte Klageantrag als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen seien, so dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei, ohne dass über die Unzulässigkeitseinreden zu entschieden sei.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

24      Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Jenkinson,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        in der Sache selbst zu entscheiden;

–        hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        den Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

25      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        Herrn Jenkinson die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel, soweit es gegen sie gerichtet ist, als unzulässig zurückzuweisen;

–        hilfsweise, das Rechtsmittel als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen;

–        Herrn Jenkinson die Kosten aufzuerlegen.

27      Der EAD beantragt,

–        das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

–        für den Fall, dass der Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden sollte, festzustellen, dass die Klage von Herrn Jenkinson, soweit sie gegen ihn gerichtet ist, unzulässig ist;

–        für den Fall, dass die Sache an das Gericht zurückverwiesen werden sollte, festzustellen, dass er nicht mehr Beklagter sein könne;

–        Herrn Jenkinson die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Eulex Kosovo beantragt,

–        das Rechtsmittel als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen;

–        Herrn Jenkinson die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

29      Herr Jenkinson macht sechs Rechtsmittelgründe geltend. Er rügt im Wesentlichen, dass das Gericht die von ihm geltend gemachten Ansprüche und Klagegründe nicht richtig aufgefasst habe (erster Rechtsmittelgrund), bei dem Antrag auf Umwandlung der aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträge in einen einheitlichen unbefristeten Arbeitsvertrag rechtsfehlerhaft allein den letzten befristeten Arbeitsvertrag berücksichtigt habe (zweiter Rechtsmittelgrund), den ersten Klageantrag mehrfach rechtsfehlerhaft zurückgewiesen habe (dritter Rechtsmittelgrund), das Verbot der Diskriminierung zwischen Bediensteten der Union nicht richtig angewandt und gegen Art. 336 AEUV verstoßen habe (vierter Rechtsmittelgrund), den dritten Klageantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen habe (fünfter Rechtsmittelgrund) und über die Kosten nicht richtig entschieden habe (sechster Rechtsmittelgrund).

30      Der Rat, die Kommission und der EAD haben zwar kein Anschlussrechtsmittel eingelegt, weisen aber vorab darauf hin, dass die Klage im Hinblick auf das Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo (C‑283/20, EU:C:2022:126), ihrer Auffassung nach, soweit sie sie betreffe, hätte für unzulässig erklärt werden müssen.

31      Der Gerichtshof hält es in der vorliegenden Rechtssache allerdings für ratsam, sofort über das Rechtsmittel zu befinden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission, C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

 Vorbringen der Parteien

32      Die Kommission macht insbesondere geltend, dass die Eulex Kosovo im Hinblick auf die Rn. 40 und 46 des Urteils vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo (C‑283/20, EU:C:2022:126), die einzige Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit sein müsse und das Rechtsmittel daher, soweit es sie betreffe, unzulässig sei. Das Rechtsmittel sei, soweit es sie betreffe, auch deshalb unzulässig, weil sie nicht der Arbeitgeber von Herrn Jenkinson sei und daher mit dem Rechtsstreit überhaupt nichts zu tun habe.

33      Herr Jenkinson tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

34      Nach Art. 171 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht zugestellt. Wie sich unter anderem aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ergibt, waren Parteien des Verfahrens vor dem Gericht als Beklagte aber der Rat, die Kommission, der EAD und die Eulex Kosovo. Da die Kommission mithin Partei in dem Verfahren vor dem Gericht war, ist es nicht zu beanstanden, dass Herr Jenkinson sein Rechtsmittel auch gegen sie gerichtet hat (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, SACBO/Kommission und INEA, C‑281/14 P, EU:C:2016:46, Rn. 25 und 26, und vom 5. Juli 2018, Jenkinson/Rat u. a., C‑43/17 P, EU:C:2018:531, Rn. 19).

35      Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf das Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo (C‑283/20, EU:C:2022:126), gestützten Vorbringen. Dieses Vorbringen betrifft nämlich lediglich die Beteiligung und die Verantwortlichkeit des Rates, der Kommission und des EAD im Hinblick auf die Folgen, die sich möglicherweise aus der Beschäftigung von Herrn Jenkinson bei der Eulex Kosovo ergeben. Das Gericht hatte aber über Anträge zu entscheiden, die u. a. die Beschäftigung von Herrn Jenkinson bei der EUMM und der EUPM betrafen.

36      Das Rechtsmittel ist mithin zulässig.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

37      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht Herr Jenkinson als Erstes geltend, dass das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass der Antrag in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in der Klageschrift durch kein rechtliches oder tatsächliches Vorbringen untermauert werde. Das Gericht habe dort auch zu Unrecht angenommen, dass die Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 allenfalls im Rahmen des zweiten Klageantrags geltend gemacht worden sei. Er habe sich aber auch im Rahmen des ersten Klageantrags darauf berufen.

38      Die Gründe, mit dem er geltend gemacht habe, dass die Gemeinsame Aktion 2008/124 rechtswidrig sei, hätten als Einreden der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV, mit denen insbesondere ein Verstoß gegen Art. 336 AEUV geltend gemacht worden sei, aufgefasst werden und für zulässig erklärt werden müssen.

39      Dasselbe müsse für die Gründe gelten, mit denen er geltend gemacht habe, dass die Mitteilung C(2009) 9502 der Kommission vom 30. November 2009 „Besondere Vorschriften für Sonderberater der Kommission, die mit der Durchführung operativer GASP-Aktionen beauftragt sind sowie für internationales Personal auf Vertragsbasis“ rechtswidrig sei. Mit dieser Mitteilung lege die Kommission die Beschäftigungsbedingungen anstelle des Rates gemäß Art. 336 AEUV fest.

40      In der Erwiderung macht Herr Jenkinson insbesondere geltend, dass der Verstoß gegen eine Vorschrift des AEU‑Vertrags und die Unzuständigkeit des Organs, das eine Handlung erlasse, Gründe zwingenden Rechts seien. Dasselbe gelte für die Nichteinhaltung der Verfahrensregeln für den Erlass einer beschwerenden Maßnahme.

41      Als Zweites macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils, indem es den Rat, die Kommission und den EAD nicht genannt habe, die Parteien, gegen die die im Rahmen des ersten Klageantrags geltend gemachten Ansprüche gerichtet gewesen seien, zu Unrecht beschränkt habe.

42      Als Drittes macht Herr Jenkinson für den Fall, dass das Gericht den Gegenstand des Rechtsstreits in Rn. 110 des angefochtenen Urteils auf die Sphäre des Arbeitsrechts begrenzt haben sollte, geltend, dass eine solche Begrenzung rechtswidrig sei, da der Rechtsstreit auch die Sphäre der sozialen Sicherheit betreffe.

43      Nach Auffassung des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

44      Als Erstes macht Herr Jenkinson in der Erwiderung geltend, dass das Gericht von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob die Gemeinsame Aktion 2008/124 rechtmäßig sei. Nach Art. 127 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Lauf des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Die Rüge, das Gericht hätte von Amts wegen prüfen müssen, ob die Gemeinsame Aktion 2008/124 rechtmäßig sei, ist vom Rechtsmittelführer aber erstmals in der Erwiderung erhoben worden. Und der Rechtsmittelführer hat nicht dargetan, dass die Rüge auf einem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt beruhen würde, der erst während des Verfahrens zutage getreten ist. Die Rüge ist also verspätet erhoben worden und damit unzulässig.

45      Zu dem Vorbringen von Herrn Jenkinson, dass das Gericht zu Unrecht nicht geprüft habe, ob die Gemeinsame Aktion 2008/124 rechtmäßig sei, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 46 bis 48 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob in der Klageschrift die Einrede der Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 erhoben worden ist.

46      Es hat in den Rn. 44 und 48 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt, dass Herr Jenkinson sich allenfalls deshalb auf die Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 berufen habe, um wegen außervertraglicher Haftung Ersatz des mit dem zweiten Klageantrag geltend gemachten Schadens zu erhalten. Zum anderen hat es in Rn. 48 des angefochtenen Urteils angenommen, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Herr Jenkinson gemäß Art. 277 AEUV die Einrede der Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 erhoben habe, diese in der Klageschrift durch kein rechtliches oder tatsächliches Vorbringen untermauert werde und somit den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts nicht genüge und daher unzulässig sei.

47      Hierzu ist festzustellen, dass Herr Jenkinson lediglich geltend macht, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 durch kein rechtliches oder tatsächliches Vorbringen untermauert werde. Damit hat er aber nicht dargetan, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hätte, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 nicht den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts genüge. Sein Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

48      Was das Vorbringen von Herrn Jenkinson angeht, dass das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass er sich allenfalls im Rahmen des zweiten Klageantrags auf die Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 berufen habe, er sich aber auch im Rahmen des ersten Klageantrags darauf berufen habe, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

49      Die Feststellung des Gerichts, dass nicht zu prüfen sei, ob die Gemeinsame Aktion 2008/124 rechtmäßig sei, beruht nämlich rechtlich hinreichend auf der Feststellung, dass die Klageschrift nicht den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts genüge.

50      Zu dem Vorbringen von Herrn Jenkinson zur Rechtswidrigkeit der Mitteilung C(2009) 9502 ist zunächst festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 112 bis 115 und 119 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob ihm diese Mitteilung entgegen seinem Vorbringen entgegengehalten werden könne. Es hat insoweit festgestellt, dass die Mitteilung C(2009) 9502 Bestandteil der neun befristeten Arbeitsverträge (siehe oben, Rn. 13) sei, die Herr Jenkinson mit den verschiedenen Leitern der Eulex Kosovo geschlossen habe. Das Gericht hat daraus gefolgert, dass sie Herrn Jenkinson entgegengehalten werden könne.

51      In Rn. 230 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann geprüft, ob mit den auf die Mitteilung C(2009) 9502 gestützten Vertragsbestimmungen gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden sei. Es kann dahinstehen, ob das Gericht diese Prüfung richtig durchgeführt hat. Jedenfalls hat es geprüft, ob das in der Mitteilung enthaltene Anknüpfungsmoment, nach dem das Recht des Heimatlandes der betreffenden Person anzuwenden ist, rechtmäßig ist. Herr Jenkinson hatte im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass dieses Anknüpfungsmoment gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.

52      Weiter ist zu dem Vorbringen von Herrn Jenkinson, dass die Kommission mit dem Erlass der Mitteilung C(2009) 9502 seine Beschäftigungsbedingungen anstelle des Rates festgelegt habe, festzustellen, dass die Mitteilung im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 50), angewandt wurde, weil sie „Bestandteil“ der neun befristeten Arbeitsverträge war. Die Rechtswidrigkeit der Mitteilung wegen Unzuständigkeit des Organs, das sie erlassen hat, kann daher überhaupt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das entsprechende Vorbringen ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

53      Da in dem Verfahren vor dem Gerichtshof kein anderes Argument vorgebracht worden ist, das den Schluss zuließe, dass das Gericht nur teilweise geprüft hätte, ob die Mitteilung rechtmäßig ist, ist festzustellen, dass Herr Jenkinson mit seinem Vorbringen, dass er geltend gemacht habe, dass die Mitteilung C(2009) 9502 rechtswidrig sei, um zu begründen, dass sie ihm nicht entgegengehalten werden könne und nicht anwendbar sei, nicht dargetan hat, dass das Gericht über die Frage, ob die Mitteilung rechtmäßig sei und ihm entgegengehalten werden könne, nicht entschieden hätte. Das entsprechende Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

54      Demnach hat Herr Jenkinson nicht dargetan, dass dem Gericht dadurch, dass es nicht geprüft hat, ob die Gemeinsame Aktion 2008/124 rechtmäßig ist, und auf die Weise, wie es es getan hat, geprüft hat, ob die Mitteilung C(2009) 9502 rechtmäßig ist, ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.

55      Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob die Gemeinsame Aktion 2008/124 und die Mitteilung C(2009) 9502 im Hinblick auf Art. 336 AEUV rechtmäßig sind.

56      Was als Zweites das Vorbringen angeht, dass dem Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils bei der Bestimmung der Beklagten, gegen die die mit dem ersten Klageantrag geltend gemachten Ansprüche gerichtet seien, ein Fehler unterlaufen sei, ist festzustellen, dass das Gericht dort festgestellt hat, dass „… [Herr Jenkinson] das Gericht [ersucht], die aufeinanderfolgenden befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten und festzustellen, dass die Umstände, unter denen die [Eulex Kosovo] diesen unbefristeten Vertrag beendete, gegen das Arbeitsrecht verstoßen, das auf diese Art von Vertrag anwendbar ist“.

57      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 34), hat das Gericht festgestellt, dass die Klage insgesamt gegen den Rat, die Kommission, den EAD und die Eulex Kosovo gerichtet sei.

58      Wie in Rn. 78 des angefochtenen Urteils angekündigt, hat es geprüft, ob Herrn Jenkinson die von ihm im Rahmen des ersten Klageantrags geltend gemachten Ansprüche zustehen, und ist in Rn. 216 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass der erste Klageantrag zurückzuweisen sei. Es hat deshalb nicht geprüft, inwieweit Herrn Jenkinson die mit dem ersten Klageantrag geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf jede bzw. jeden der Beklagten zustehen.

59      Indem es in Rn. 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Eulex Kosovo den angeblich unbefristeten Arbeitsvertrag von Herrn Jenkinson beendet habe, wollte das Gericht mithin nicht die Parteien bestimmen, gegen die der erste Klageantrag gerichtet ist. Das entsprechende Vorbringen von Herrn Jenkinson ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

60      Als Drittes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnet werden müssen. Das Rechtsmittel ist sonst unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2023, PV/Kommission, C‑640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Insbesondere entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere, weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist (Urteil vom 23. März 2023, PV/Kommission, C‑640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Aber selbst unterstellt, das Gericht hätte in Rn. 110 des angefochtenen Urteils den Gegenstand des Rechtsstreits auf die Sphäre des Arbeitsrechts begrenzt, wäre festzustellen, dass Herr Jenkinson insoweit lediglich geltend macht, dass sich seine Klage auch auf die Sphäre der sozialen Sicherheit beziehe. Er legt nicht konkret dar, wie sich eine solche Beschränkung auf die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Klage ausgewirkt haben soll. Mangels einer konkreten rechtlichen Argumentation ist sein Vorbringen daher als unzulässig zurückzuweisen.

63      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils ins Leere gehend, teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Parteien

64      Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht in Rn. 224 des angefochtenen Urteils nicht auf sein Vorbringen eingegangen sei, dass ein Verstoß gegen Art. 5 EUV, gegen Art. 336 AEUV, auf den er in einer Fußnote der Klageschrift Bezug genommen habe, und gegen die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) vorliege.

65      Außerdem habe das Gericht in den Rn. 226 bis 228 des angefochtenen Urteils mit der Annahme, dass der Rat dem Leiter der Eulex Kosovo rechtmäßig die Befugnis übertragen habe, die Beschäftigungsbedingungen des internationalen Zivilpersonals festzulegen, gegen Art. 336 AEUV verstoßen. Ein Verstoß gegen Art. 336 AEUV ergebe sich auch aus der vom Gericht gebilligten Festlegung der Beschäftigungsbedingungen des internationalen Zivilpersonals in den Verträgen, die der Leiter der Eulex Kosovo mit den Mitgliedern des Personals der Mission geschlossen habe. Diese Beschäftigungsbedingungen hätten vom Rat festgelegt werden müssen. Das Gericht habe auch dadurch gegen Art. 336 AEUV verstoßen, dass es bestätigt habe, dass die Mitteilung C(2009) 9502 einen Rahmen für die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen des internationalen Zivilpersonals darstellen könne. Diese müssten aber nach dem in Art. 336 AEUV vorgesehenen Verfahren erlassen werden. Es sei Sache des Rates, Beschäftigungsbedingungen für das internationale Zivilpersonal zu erlassen, die denen entsprächen, die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) enthalten seien.

66      Anders als das Gericht in den Rn. 229 und 237 des angefochtenen Urteils angenommen habe, sei der Verstoß gegen Art. 336 AEUV ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

67      Nach Auffassung des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

68      Nach Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Außerdem könnte eine Partei, wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, wäre es ihr erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals eine Rüge vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rechtsmittelverfahren ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs daher auf die Prüfung beschränkt, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe und Argumente gewürdigt hat (Urteil vom 17. Dezember 2020, De Masi und Varoufakis/EZB, C‑342/19 P, EU:C:2020:1035, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass Herrn Jenkinson nach Rn. 217 des angefochtenen Urteils, die von ihm nicht angegriffen wird, in dem Verfahren vor dem Gericht u. a. im Wesentlichen beantragt hatte, festzustellen, dass der Rat, die Kommission und der EAD dadurch, dass sie entschieden hätten, ihn während seiner Beschäftigung bei der EUMM, der EUPM und der Eulex Kosovo (im Folgenden: betreffende drei Missionen) als Mitglied des internationalen Zivilpersonals auf Vertragsbasis und nicht als Zeitbediensteter auf der Grundlage der BSB einzustellen, gegen verschiedene Rechtsvorschriften, insbesondere gegen einige Bestimmungen des „Vertrags“, verstoßen und ihn diskriminierend behandelt hätten.

70      Weiter ist festzustellen, dass Herr Jenkinson in der Klageschrift geltend gemacht hatte, dass das Personal der betreffenden drei Missionen nicht mit Verträgen, wie denen, die er geschlossen habe, hätte eingestellt werden dürfen. Die Mitglieder des Personals der betreffenden drei Missionen hätten als Bedienstete der Union eingestellt werden müssen. Insoweit heißt es in einer Fußnote der Klageschrift, dass „[d]ies … auch Art. [336] AEUV [entspricht]“.

71      Das Vorbringen in der Klageschrift, dass es für die Einstellung des Personals der betreffenden drei Missionen keine den BSB entsprechende Regelung gebe, enthielt keinen Antrag, festzustellen, dass wegen des Nichterlasses von Beschäftigungsbedingungen für Beschäftigte wie Herrn Jenkinson auf der Grundlage von Art. 336 AEUV ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliege.

72      Soweit Herr Jenkinson mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass die Anwendung der auf sein Vertragsverhältnis anzuwendenden nationalen Sachvorschriften und der Mitteilung C(2009) 9502 einen Verstoß gegen Art. 336 AEUV darstelle, weil auf der Grundlage dieser Vorschrift kein rechtlicher Rahmen erlassen worden sei, ist daher festzustellen, dass diese Rüge in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden ist. Sie ist erstmals vor dem Gerichtshof erhoben worden und im Rechtsmittelverfahren daher unzulässig.

73      Da Herr Jenkinson in der Klageschrift nicht geltend gemacht hat, dass sich ein Verstoß gegen Art. 336 AEUV daraus ergebe, dass auf der Grundlage dieser Vorschrift kein rechtlicher Rahmen erlassen worden sei, kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, über eine solche Rüge nicht entschieden zu haben. Die entsprechende Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

74      Dasselbe gilt für das Vorbringen, dass das Gericht gegen Art. 5 EUV und die Haushaltsordnung verstoßen habe. Denn es ist von Herrn Jenkinson im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden, um die außervertragliche Haftung der Beklagten im ersten Rechtszug feststellen zu lassen. Das Gericht musste auf es deshalb nicht eingehen.

75      Folglich ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

76      Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Herr Jenkinson erstens geltend, dass das Gericht nicht auf die Frage der Untauglichkeit der Mitteilung C(2009) 9502 als Mittel zur Bestimmung der auf das Personal der Eulex Kosovo anwendbaren Sachvorschriften eingegangen sei und sein Vorbringen nicht berücksichtigt habe, dass die für ihn geltenden Beschäftigungsbedingungen nicht gemäß Art. 336 AEUV festgelegt worden seien.

77      Zweitens sei das Gericht nicht auf sein Vorbringen eingegangen, dass die Unionsorgane im Hinblick auf die Haushaltsordnung als Arbeitgeber anzusehen seien. Die Eigenschaft der Unionsorgane als Arbeitgeber und Beklagte im ersten Rechtszug und ihre Haftung seien ausführlich auf der Grundlage der Haushaltsordnung erörtert worden.

78      Drittens habe das Gericht aus der in Rn. 92 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass die Unionsorgane Art. 336 AEUV nicht beachtet hätten, keine Schlussfolgerungen gezogen. Da auf der Grundlage von Art. 336 AEUV keine Ad-hoc-Regelung für das Personal der Eulex Kosovo erlassen worden sei, seien die für ihn geltenden Beschäftigungsbedingungen rechtswidrig gewesen. Für das internationale Zivilpersonal auf Vertragsbasis der internationalen Missionen der Union müssten wie für alle Bediensteten der Union Sachvorschriften gelten, die ein Rechtsakt bestimme, der gemäß Art. 336 AEUV erlassen worden sei. Dadurch würde die Gleichbehandlung des internationalen Zivilpersonals auf Vertragsbasis der internationalen Mission der Union gewährleistet werden. Zum einen gälten für das internationale Personal auf Vertragsbasis der „Registry-Kosovo Specialist Chambers“, einer von der Eulex Kosovo geschaffenen Einrichtung, eine Gesamtheit von eigenen Sachvorschriften. Zum anderen habe das Gericht ihn in Rn. 95 des angefochtenen Urteils, indem es festgestellt habe, dass der Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht anwendbar sei, ausdrücklich mit den sonstigen Bediensteten der Union gleichgestellt. Es habe die Nichtanwendbarkeit des Kodex nämlich damit begründet, dass dieser für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union nicht gelte.

79      Im Übrigen habe der Unionsgesetzgeber nicht gewollt, dass die Rom‑I-Verordnung auf öffentlich-rechtliche Verträge wie die, um die es im vorliegenden Fall gehe, Anwendung finde. Diese gelte nämlich für Rechtsstreitigkeiten über privatrechtliche Verträge. Und mit Art. 270 AEUV in Verbindung mit Art. 336 AEUV habe der Unionsgesetzgeber vorgesehen, dass für die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Unionsbediensteten die Unionsgerichte zuständig seien.

80      Jedenfalls hätte das Gericht einen Verstoß gegen den AEU-Vertrag oder den EU-Vertrag von Amts wegen prüfen müssen. Dasselbe gelte für die Haushaltsordnung.

81      Nach Auffassung des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

82      Erstens hat das Gericht im angefochtenen Urteil, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 50 bis 55), entgegen dem Vorbringen von Herrn Jenkinson durchaus geprüft, ob diesem die Mitteilung C(2009) 9502 entgegengehalten werden kann und rechtmäßig ist. Soweit Herr Jenkinson geltend macht, dass er in dem Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht habe, dass die Beschäftigungsbedingungen, wie sie durch die Anwendung der Mitteilung C(2009) 9502 festgelegt worden seien, rechtswidrig seien, weil sie unter Verstoß gegen Art. 336 AEUV festgelegt worden seien, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen mit dem im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Vorbringen deckt, das oben in Rn. 52 zurückgewiesen wurde.

83      Zweitens ergibt sich aus den Rn. 79 und 216 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht die Unzulässigkeitseinreden, mit denen die Beklagten im ersten Rechtszug geltend gemacht hatten, dass die Tatsachen, die Entscheidungen und die etwaigen Unregelmäßigkeiten, auf die sich Herr Jenkinson berufe, ihnen nicht zugerechnet werden könnten, aus Gründen der geordneten Rechtspflege nicht geprüft und die Klage deshalb abgewiesen hat, ohne darauf einzugehen, welche Beklagte im ersten Rechtszug gegebenenfalls für die Tatsachen, die Entscheidungen und die etwaigen Unregelmäßigkeiten gehaftet hätte. Die Rüge, dass das erstinstanzliche Vorbringen, dass die Unionsorgane Arbeitgeber und Beklagte seien, übergangen worden sei, kann deshalb in keinem Fall durchgreifen.

84      Da dieses Vorbringen mit der Zurechenbarkeit der von Herrn Jenkinson behaupteten Unregelmäßigkeiten und der entsprechenden Haftung zusammenhängt und das Gericht darüber nicht entschieden hat, ist nämlich festzustellen, dass es, selbst unterstellt, es wäre begründet, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen vermöchte.

85      Drittens ist festzustellen, dass die Rügen, mit denen die Rn. 92 und 95 des angefochtenen Urteils angegriffen werden, auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils beruhen.

86      In Rn. 92 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zu dem Vorbringen des EAD und der Eulex Kosovo, dass im vorliegenden Fall das eigenständige Recht der Eulex Kosovo anzuwenden sei, festgestellt, dass vom Unionsgesetzgeber keine Vorschriften gemäß insbesondere Art. 336 AEUV erlassen worden seien, die darauf gerichtet seien, einen Rahmen für die Beschäftigungsbedingungen des Personals auf Vertragsbasis einer Mission wie der Eulex Kosovo zu schaffen. Es hat aber keinen Verstoß gegen Art. 336 AEUV festgestellt.

87      In Rn. 95 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nicht festgestellt, dass Herr Jenkinson zu den unter die BSB fallenden „sonstigen Bediensteten der Union“ gehörte. Das Gericht hat dort vielmehr festgestellt, dass der europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis, auf den sich Herr Jenkinson beruft, nur für die Organe, Einrichtungen und Stellen der Union und ihre Verwaltungen und ihre Bediensteten im Rahmen ihrer Beziehungen zur Öffentlichkeit gelte. Es hat zwar auf die Bestimmungen des Kodex Bezug genommen, indem es festgestellt hat, dass er nicht für die Beziehungen zwischen den Organen, Einrichtungen und Stellen der Union und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union gelte. Da sich Herr Jenkinson aber im Rahmen des Rechtsstreits über sein Arbeitsverhältnis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis berufen hat, ist die Annahme des Gerichts, dass er sich nicht wegen eines Verhältnisses der Beklagten des ersten Rechtszugs zu ihm als „Öffentlichkeit“ im Sinne des Kodex auf diesen berufen hat, sondern in der Annahme, dass die Beklagten des ersten Rechtszugs als seine Arbeitgeber anzusehen seien, nicht zu beanstanden.

88      Soweit Herr Jenkinson geltend macht, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 92 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass gemäß Art. 336 AEUV keine Vorschriften erlassen worden seien, die auf den Rechtsstreit anwendbar wären, einen Verstoß gegen Art. 336 AEUV hätte feststellen müssen, weil für ihn wie für die Bediensteten, für die die BSB gälten, eine gemäß Art. 336 AEUV erlassene Regelung gelten müsse, ist festzustellen, dass sich aus den Rn. 99 und 102 des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Gericht, da es aufgrund einer Schiedsklausel gemäß Art. 272 AEUV angerufen wurde, angenommen hat, dass es den Rechtsstreit, da die anzuwendenden nationalen Sachvorschriften in dem betreffenden Vertrag nicht bestimmt worden seien, anhand der auf Verträge anwendbaren nationalen Sachvorschriften, die es zu bestimmen habe, zu entscheiden habe.

89      Wie in Rn. 84 des angefochtenen Urteils ausgeführt worden ist, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen von Herrn Jenkinson zum ersten Klagegrund, dass dieser davon ausging, dass für die Entscheidung über diesen Klageantrag das belgische Recht maßgeblich sei, das nach den Anknüpfungsmomenten gemäß Art. 8 der Rom‑I-Verordnung anwendbar sei.

90      Wie ebenfalls bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 68 bis 72), hat Herr Jenkinson im ersten Rechtszug aber nicht geltend gemacht, dass wegen des Fehlens eines gemäß Art. 336 AEUV erlassenen rechtlichen Rahmens für die Beschäftigung des Personals der Eulex Kosovo ein Verstoß gegen Art. 336 AEUV vorläge. Das Gericht hatte mithin nicht über die Rechtmäßigkeit des Fehlens eines solchen rechtlichen Rahmens zu befinden.

91      Was das Vorbringen von Herrn Jenkinson angeht, dass das Gericht einen Verstoß gegen die oben in Rn. 80 genannten Rechtsakte hätte von Amts wegen prüfen müssen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Gesichtspunkt, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Handlung betrifft, nur dann geprüft werden darf, wenn er vom Kläger geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 40, und vom 14. Januar 2021, ERCEA/Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, C‑280/19 P, EU:C:2021:23, Rn. 53). Da ein Verstoß gegen Art. 336 AEUV in dem Verfahren vor dem Gericht nicht gerügt worden ist, ist das Vorbringen von Herrn Jenkinson mithin als unbegründet zurückzuweisen.

92      Somit ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils ins Leere gehend, teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

93      Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Anwendung der Grundsätze des Unionsrechts gänzlich ausgeschlossen habe und zu Unrecht lediglich die Anwendung der sich aus den auf den Vertrag anwendbaren nationalen Sachvorschriften ergebenden Grundsätze geprüft habe. Es habe sich damit ganz offensichtlich über die Urteile vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission (C‑584/17 P, EU:C:2020:576), und vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (C‑378/16 P, EU:C:2020:575), hinweggesetzt, nach denen für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auch bei der Durchführung eines Vertrags die Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gälten.

94      Die Feststellung in Rn. 100 des angefochtenen Urteils, dass die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinien verpflichtet seien, die lediglich Mindestschutzvorschriften darstellten, genüge nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die sich aus den Grundsätzen des Unionsrechts ergebenden Rechte durch das auf das Vertragsverhältnis anwendbare innerstaatliche Arbeitsrecht hinreichend geschützt würden.

95      Im Übrigen verstoße die Anwendung des nationalen Rechts durch das Gericht gegen das Diskriminierungsverbot. Sie enthalte drei Ungleichbehandlungen. Erstens werde er anders behandelt als die Bediensteten der Union, deren Beschäftigungsbedingungen gemäß Art. 336 AEUV ausschließlich von dem Rat und dem Parlament festzulegen seien. Zweitens würden Bedienstete der Union wie er und privatrechtliche nationale Arbeitnehmer gleichbehandelt. Drittens würden internationale Bedienstete mit verschiedener Staatsangehörigkeit, die für denselben Arbeitgeber unter denselben Bedingungen und Umständen tätig seien, unterschiedlich behandelt. Da auf solche Bedienstete nach Auffassung des Gerichts das Recht des Herkunftsstaates oder des Steuerwohnsitzes vor der Beschäftigung bei der Mission der Union auf Vertragsbasis anzuwenden sei, werde gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Es könnten nämlich die Sachvorschriften eines Drittstaats anzuwenden sein, der die verschiedenen Rechtsakte, die die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder der Grundrechte der Charta ermöglichten, nicht ratifiziert habe.

96      Im vorliegenden Fall sei im Übrigen ausschließlich das belgische Recht anwendbar, da die irischen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Kündigungen nicht für Arbeitnehmer gälten, die außerhalb des irischen Hoheitsgebiets tätig seien.

97      Nach Auffassung des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

98      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 88), hat das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils angenommen, dass es den Rechtsstreit im vorliegenden Fall aufgrund der nationalen Sachvorschriften zu entscheiden habe, die auf den Vertrag anwendbar seien.

99      In Rn. 100 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. festgestellt, dass die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit den Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten hätten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützten, die mit den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiere.

100    In Rn. 101 des angefochtenen Urteils hat das Gericht angenommen, dass es im Zusammenhang mit der Durchführung des auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren nationalen Rechts dafür Sorge zu tragen habe, dass der allgemeine Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs durch aneinandergereihte befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse gewahrt werde.

101    In Rn. 150 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall das Gesetz, mit dem die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) in irisches Recht umgesetzt worden sei, anwendbar sei, aber weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Parteien ersichtlich sei, dass dieses Gesetz nicht mit dieser Richtlinie oder dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs vereinbar wäre.

102    Das Gericht ist also davon ausgegangen, dass es zu prüfen habe, ob dieser Grundsatz eingehalten worden ist. Es hat also nicht angenommen, dass es sich nicht zu vergewissern hätte, dass die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Abgesehen davon hat Herr Jenkinson nicht dargetan, dass das Gericht im vorliegenden Fall einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts nicht angewandt hätte.

103    Das Gericht hat sich mithin nicht über die Urteile vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission (C‑584/17 P, EU:C:2020:576), und vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (C‑378/16 P, EU:C:2020:575), hinweggesetzt, wonach die Unionsgerichte, wenn sich die Parteien in ihrem Vertrag mittels einer Schiedsklausel dafür entscheiden, ihnen die Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag zu übertragen, unabhängig von dem Recht, das nach dem Vertrag anzuwenden ist, für die Prüfung etwaiger Verstöße gegen die Charta und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts zuständig werden. Das entsprechende Vorbringen von Herrn Jenkinson ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

104    Weiter ist zu der Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot festzustellen, dass Herr Jenkinson im Rahmen des ersten Klageantrags nicht geltend gemacht hat, dass die Anwendung der nationalen Sachvorschriften auf das betreffende Vertragsverhältnis einen Verstoß gegen diesen Grundsatz darstellen könnte. Wie das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hatte er vielmehr geltend gemacht, dass das Gericht im vorliegenden Fall bei der Entscheidung über die mit dem ersten Klageantrag geltend gemachten Ansprüche ein nach der Rom‑I-Verordnung bestimmtes nationales Recht, nämlich das belgische Recht, zugrunde zu legen habe.

105    Wie das Gericht in Rn. 217 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hat Herr Jenkinson aber im Rahmen des zweiten Klageantrags geltend gemacht, dass er dadurch, dass er auf Vertragsbasis als Mitglied des internationalen Zivilpersonals eingestellt worden sei, diskriminiert worden sei. Auf dieses Vorbringen wird in den Rn. 230 bis 232 des angefochtenen Urteils eingegangen, auf die sich der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes nicht bezieht.

106    Würde der Gerichtshof über die oben in Rn. 104 genannte Rüge entscheiden, würde er demnach über einen Gesichtspunkt entscheiden, der im ersten Rechtszug überhaupt nicht geltend gemacht worden ist. Es handelt sich mithin um eine neue Rüge, die nach der oben in Rn. 68 dargestellten Rechtsprechung unzulässig ist.

107    Zu dem Vorbringen, dass das irische Recht im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, ist schließlich festzustellen, dass der Gerichtshof bei einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts im Rahmen eines Rechtsmittels nur überprüfen darf, ob das nationale Recht verfälscht worden ist, wobei sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass eine neue Würdigung der Tatsachen und Beweise durchgeführt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 53, vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Januar 2021, ERCEA/Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, C‑280/19 P, EU:C:2021:23, Rn. 67).

108    Im vorliegenden Fall macht Herr Jenkinson geltend, dass die irischen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Kündigungen nicht für Arbeitnehmer gälten, die außerhalb des irischen Hoheitsgebiets tätig seien. Er hat jedoch nicht dargetan, dass dem Gericht insoweit einen Fehler unterlaufen wäre, mit dem das irische Recht verfälscht worden wäre. Sein entsprechendes Vorbringen ist daher unzulässig.

109    Folglich ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

110    Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Herr Jenkinson geltend, dass dem Gericht bei der Bestimmung des auf das betreffende Vertragsverhältnis anzuwendenden Rechts Rechtsfehler unterlaufen seien.

111    Vorab weist er erstens darauf hin, dass das Gericht in Rn. 106 des angefochtenen Urteils, indem es festgestellt habe, dass Art. 8 Abs. 2 und 3 der Rom‑I-Verordnung nicht anwendbar seien, nicht berücksichtigt habe, dass die Eulex Kosovo auch einen Standort in Brüssel (Belgien) habe.

112    Zweitens habe sich das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils zu Unrecht dafür entschieden, zunächst die ersten neun befristeten Arbeitsverträge (siehe oben, Rn. 13) zu prüfen, die er mit den verschiedenen Leitern der Eulex Kosovo geschlossen habe, und dies auch nicht eigens begründet.

113    Drittens hätten die Parteien zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, ihr Vertragsverhältnis dem irischen Recht zu unterwerfen, was auch von der Eulex Kosovo bestätigt werde. Die Eulex Kosovo habe im ersten Rechtszug von der Anwendung eines „Rechts sui generis“ gesprochen.

114    Was als Erstes die Bestimmung des auf die letzten beiden befristeten Arbeitsverträge anwendbaren Rechts angeht, macht Herr Jenkinson erstens geltend, dass das Gericht in Rn. 126 des angefochtenen Urteils keine Schlussfolgerungen daraus gezogen habe, dass in diesen Verträgen die Beschäftigungsbedingungen und die Rechte und Pflichten des internationalen Zivilpersonals unter Verstoß gegen die Gemeinsame Aktion 2008/124 nicht geregelt seien und nicht auf die Mitteilung C(2009) 9502 verwiesen werde, nach der die Verträge an das auf sie anzuwendende nationale Recht anzupassen seien, und zu Unrecht festgestellt, dass die Parteien den Vertrag in voller Sachkenntnis geschlossen hätten. Das Gericht habe nicht beachtet, dass die Parteien in den letzten beiden Verträgen über seine Tätigkeit für die Eulex Kosovo den Verweis auf die Mitteilung C(2009) 9502 bewusst gestrichen hätten, um das auf das Vertragsverhältnis anzuwendende Recht zu ändern.

115    Zweitens sei das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es habe nicht begründet, warum auf die befristeten Arbeitsverträge nicht gemäß Art. 8 Abs. 3 und 4 der Rom‑I-Verordnung das belgische Recht anzuwenden sei.

116    Drittens habe das Gericht in den Rn. 130 ff. des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Verträge eine engere Verbindung zum irischen Recht aufwiesen. Es habe auf die Arbeitgebereigenschaft der Eulex Kosovo abgestellt, ohne eine Mitarbeitgeberschaft der Unionsorgane in Betracht zu ziehen.

117    Weiter habe das Gericht lediglich die Verbindung der in Rede stehenden befristeten Arbeitsverträge zu Irland berücksichtigt, ohne sämtliche für die Bestimmung der engeren Verbindung zu einem anderen Mitgliedstaat relevanten Umstände des Einzelfalls und die für die Einstellung des internationalen Zielpersonals der Missionen maßgeblichen Rechtsvorschriften zu prüfen. Es habe auch das Land nicht berücksichtigt, von dem sämtliche Weisungen ausgingen, die den Missionsleitern und den Missionen erteilt würden, und dass die Eulex Kosovo einen Standort in den Räumlichkeiten des EAD in Brüssel habe. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass für die Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Einstellung des internationalen Zivilpersonals der Missionen grundsätzlich der Rat und das Parlament zuständig seien, die ihren Sitz in Brüssel hätten, und dass die Kommission, die ihren Sitz ebenfalls in Brüssel habe, gemäß der Mitteilung C(2009) 9502 Anweisungen erteile.

118    Die Gründe, wegen deren nach Auffassung des Gerichts die Anwendung des irischen Rechts gemäß Art. 8 Abs. 3 und 4 der Rom‑I-Verordnung gerechtfertigt sei, seien offensichtlich nicht stichhaltig. Zum einen habe das Gericht die Begriffe der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses und der Kontinuität des anwendbaren Rechts verwechselt. Zum anderen seien die in den befristeten Arbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen zu dem auf die soziale Sicherheit und die Altersvorsorge anwendbaren Recht nicht mit den Rechtsgrundsätzen der Union und den Richtlinien in den Bereichen Steuern bzw. soziale Sicherheit vereinbar. Eine nationale Steuerregelung könne für einen Arbeitnehmer nämlich nur gelten, wenn er sich tatsächlich mehr als 183 Tage im Jahr physisch in dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalte. Außerdem dürfe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Last der Einrichtung und Bildung eines Systems der sozialen Sicherheit und der Altersvorsorge aufbürden.

119    Was als Zweites die Bestimmung des Rechts angeht, das auf die ersten neun befristeten Arbeitsverträge anzuwenden ist, die er mit den verschiedenen Leitern der Eulex Kosovo geschlossen hat (siehe oben, Rn. 13), wendet sich der Herr Jenkinson zunächst gegen Rn. 113 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht angenommen habe, dass die Mitteilung C(2009) 9502 ihm bereits deshalb entgegengehalten werden könne, weil sie ihm vor der Unterzeichnung des ersten befristeten Arbeitsvertrags, den er mit dem Leiter der Eulex Kosovo geschlossen habe, bekannt gewesen sei. Die Einbeziehung dieser Mitteilung in die vertraglichen Bestimmungen durch den gemeinsamen Willen der Parteien, und zwar trotz der Aufhebung der Mitteilung, zeige, dass, wenn der Inhalt einer aufgehobenen Mitteilung nicht ausdrücklich in befristete Arbeitsverträge aufgenommen worden sei, die Mitteilung nicht für die Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts maßgeblich sein könne. Das Gericht habe sich auf diese Weise über die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von vertraglichen Bestimmungen gegenüber der schwächeren Vertragspartei hinweggesetzt und gegen das Unionsrecht zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einseitig von einem Unternehmen gestellt würden, verstoßen. Herr Jenkinson beruft sich insoweit auf das Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C‑168/16 und C‑169/16, EU:C:2017:688).

120    Auf die Mitteilung C(2009) 9502 sei konkret in den Rn. 116 bis 119 des angefochtenen Urteils eingegangen worden. Dabei habe das Gericht einen möglichen Einigungsmangel nicht berücksichtigt, obwohl gemäß den Art. 10, 11 und 12 der Rom‑I-Verordnung nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht zu prüfen sei, ob ein solcher Mangel vorliege.

121    Herr Jenkinson wendet sich schließlich gegen Rn. 119 des angefochtenen Urteils. Er macht geltend, dass die Vertragsparteien zu keinem Zeitpunkt gewollt hätten, dass auf das gesamte Vertragsverhältnis irisches Recht anzuwenden sei. Der steuerliche Wohnsitz vor der ersten Beschäftigung oder die Staatsbürgerschaft seien nur für die Bestimmung der Ansprüche auf Erstattung der Reisekosten relevant gewesen.

122    Als Drittes rügt Herr Jenkinson, dass das Gericht über einen Gesichtspunkt nicht entschieden habe. Er macht geltend, dass er vertraglich nicht auf die Einhaltung der günstigeren Vorschriften oder der Vorschriften der öffentlichen Ordnung, die das Recht vorsehe, dass nach Art. 8 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, habe verzichten können. Da es keine mit den BSB vergleichbare Regelung gebe, handele es sich dabei um das belgische Recht. Für die Prüfung der Frage, ob die Parteien nicht auf die Einhaltung der günstigeren Vorschriften oder der Vorschriften der öffentlichen Ordnung verzichtet hätten, sei dieses Recht maßgeblich gewesen. Außerdem hätte das Gericht die Bestimmungen des Rechts des angerufenen Gerichts anwenden müssen, zu denen Grundsätze gehört hätten, die als Eingriffsnormen im Sinne von Art. 9 der Rom‑I-Verordnung identifiziert worden seien. Indem es festgestellt habe, dass die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere die Grundsätze der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit, nicht anwendbar seien, habe das Gericht die Tragweite der Rom‑I-Verordnung geschmälert.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

123    Zu den Vorbemerkungen von Herrn Jenkinson ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 106 des angefochtenen Urteils lediglich die seiner Auffassung nach für die Bestimmung des im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechts maßgeblichen Vorschriften des internationalen Privatrechts dargestellt hat. Es hat u. a. Art. 8 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung genannt, wonach der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, dass es in Rn. 106 des angefochtenen Urteils den tatsächlichen Umstand nicht berücksichtigt hätte, dass die Eulex Kosovo einen Standort in Brüssel habe.

124    Weiter ist festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Eine solche Verfälschung muss sich jedoch offensichtlich aus den Akten ergeben, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 10. Juli 2019, VG/Kommission, C‑19/18 P, EU:C:2019:578, Rn. 47).

125    Indem er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass die Parteien ihr Vertragsverhältnis zu keinem Zeitpunkt dem irischen Recht hätten unterwerfen wollen, ersucht Herr Jenkinson den Gerichtshof jedoch darum, Elemente des Sachverhalts zu würdigen, nämlich darüber zu befinden, welchen Willen die Parteien hinsichtlich des im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechts hatten. Dafür ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren, sofern keine Verfälschung vorliegt, aber nicht zuständig. Im Übrigen macht Herr Jenkinson nicht geltend, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Willens der Parteien auf einer sich offensichtlich aus den Akten ergebenden Verfälschung der ihm unterbreiteten Tatsachen beruhe. Sein Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

126    Was als Erstes die Bestimmung des auf die letzten beiden befristeten Arbeitsverträge anzuwendenden Rechts angeht, ist erstens festzustellen, dass sich insbesondere aus Rn. 128 des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Gericht angenommen hat, dass das im vorliegenden Fall anzuwendende Recht mangels einer entsprechenden Rechtswahl der Parteien gemäß Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Rom‑I-Verordnung zu bestimmen sei.

127    Soweit Herr Jenkinson geltend macht, dass das Gericht in Rn. 126 des angefochtenen Urteils aus seiner Feststellung, dass in den letzten beiden befristeten Arbeitsverträgen, die er mit der Eulex Kosovo geschlossen habe, keine Rede sei von den Anforderungen gemäß der Gemeinsamen Aktion 2008/124 und der Mitteilung C(2009) 9502, hätte Schlussfolgerungen ziehen müssen und dass die Feststellungen des Gerichts zum Willen und zur Einigung der Vertragsparteien fehlerhaft seien, kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass dieses Vorbringen auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Denn wie Rn. 125 des angefochtenen Urteils enthält auch Rn. 126 des angefochtenen Urteils lediglich eine Tatsachenfeststellung des Gerichts, die der dann in Rn. 127 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Würdigung vorausgeht. Das Gericht hat sich in Rn. 126 des angefochtenen Urteils also überhaupt nicht zu den Schlussfolgerungen geäußert, die aus seinen Tatsachenfeststellungen zu ziehen sind.

128    Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 127 des angefochtenen Urteils berücksichtigt, dass in den letzten beiden befristeten Arbeitsverträgen, die Herr Jenkinson mit der Eulex Kosovo geschlossen hat, anders als in den früheren Verträgen über dessen Tätigkeit für die Eulex Kosovo nicht mehr auf die Mitteilung C(2009) 9502 Bezug genommen wird. Das Gericht hat aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Mitteilung aber nicht gefolgert, dass die Parteien die Anwendung des nationalen Rechts, das als anzuwendendes Recht bestimmt worden wäre, wenn die Bezugnahme beibehalten worden wäre, nämlich des irischen Rechts, ausgeschlossen hätten.

129    Die Würdigung des Gerichts in Rn. 127 des angefochtenen Urteils bezieht sich mithin auf Elemente des Sachverhalts, für deren Überprüfung der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren, sofern keine Verfälschung vorliegt, nicht zuständig ist. Eine Verfälschung ist im vorliegenden Fall nicht behauptet, geschweige denn dargetan worden. Nach der oben in Rn. 124 dargestellten Rechtsprechung ist das Vorbringen von Herrn Jenkinson demnach unzulässig.

130    Was zweitens den gerügten Verstoß gegen die Begründungspflicht angeht, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupė und Achema/Kommission, C‑847/19 P, EU:C:2021:343, Rn. 62).

131    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kommt das Gericht dieser Verpflichtung deshalb nach, wenn aus der Begründung eines Urteils oder eines Beschlusses die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann. Die Begründungspflicht des Gerichts erfordert jedoch nicht, dass dieses bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, zu verstehen, weshalb das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil vom 29. September 2022, HIM/Kommission, C‑500/21 P, EU:C:2022:741, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132    Das Gericht hat in Rn. 129 des angefochtenen Urteils angenommen, dass auf die letzten beiden befristeten Arbeitsverträge, die Herr Jenkinson mit der Eulex Kosovo geschlossen habe, nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der Rom‑I-Verordnung grundsätzlich kosovarisches Recht anzuwenden wäre. Es hat aber festgestellt, dass das kosovarische Recht selbst seine Anwendung auf Verhältnisse der Beschäftigung bei internationalen Missionen ausschließe, und in Rn. 130 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die letzten beiden befristeten Arbeitsverträge, die Herr Jenkinson mit der Eulex Kosovo geschlossen habe, jedenfalls eine engere Verbindung zum irischen Recht aufwiesen, was es in den Rn. 131 bis 138 des angefochtenen Urteils dann näher ausgeführt hat.

133    Aus den Rn. 131 bis 138 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht, indem es festgestellt hat, dass im vorliegenden Fall ein anderes Recht als das belgische Recht anzuwenden sei, angenommen hat, dass das belgische Recht im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, wie es in Rn. 139 des angefochtenen Urteils ausdrücklich heißt. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

134    Drittens ist zu dem Vorbringen von Herrn Jenkinson, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die Unionsorgane möglicherweise Mitarbeitgeber gewesen seien, und Tatsachen außer Acht gelassen habe, die eine Verbindung der befristeten Arbeitsverträge zu Belgien nachwiesen, soweit es dahin zu verstehen ist, dass sich Herr Jenkinson damit gegen die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung durch das Gericht wendet, festzustellen, dass, selbst unterstellt, das Gericht hätte die Unionsorgane zusammen mit der Eulex Kosovo als Mitarbeitgeber von Herrn Jenkinson angesehen, dies noch nicht die Feststellung des Gerichts entkräften würde, dass die Niederlassung, auf die bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung abzustellen sei, die Niederlassung im Kosovo sei.

135    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt die Verwendung des Ausdrucks „eingestellt“ in Art. 8 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung nämlich allein auf den Abschluss des Arbeitsvertrags und nicht auf die Art und Weise der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers ab (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd, C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 46).

136    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass das Kriterium des Ortes der Niederlassung des Unternehmens, das den Arbeitnehmer eingestellt hat, nichts mit den Bedingungen zu tun hat, unter denen die Arbeit verrichtet wird, so dass es für die Bestimmung des Ortes der Niederlassung unerheblich ist, dass das Unternehmen an diesem oder jenem Ort niedergelassen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd, C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 48).

137    Der Ort, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, ist also nicht unbedingt mit dem Sitz des Arbeitgebers identisch.

138    Nur wenn sich aus den Umständen, die das Einstellungsverfahren betreffen, ergibt, dass das Unternehmen, das den Arbeitsvertrag geschlossen hat, in Wirklichkeit im Namen und auf Rechnung eines anderen Unternehmens gehandelt hat, könnte das Gericht, das Art. 8 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung anzuwenden hat, davon ausgehen, dass das Anknüpfungsmoment dieser Bestimmung auf das Recht des Staates verweist, in dem sich die Niederlassung dieses letzteren Unternehmens befindet (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd, C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 49).

139    Herr Jenkinson hat jedoch keine objektiven Umstände vorgetragen, aufgrund deren angenommen werden könnte, dass das Gericht bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung nicht auf die Niederlassung im Kosovo, mit der Herr Jenkinson die letzten beiden befristeten Arbeitsverträge geschlossen hat, sondern auf den Sitz der Unionsorgane hätte abstellen müssen.

140    Das Vorbringen von Herrn Jenkinson, dass vor der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung geprüft werden müsse, ob die Unionsorgane Mitarbeitgeber seien, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

141    Dasselbe gilt für das übrige Vorbringen von Herrn Jenkinson, mit dem dieser sich gegen die vom Gericht vorgenommene Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung wendet.

142    Was zunächst das Vorbringen von Herrn Jenkinson angeht, dass das Gericht bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung auf den Staat hätte abstellen müssen, von dem sämtliche Weisungen ausgingen, die den Missionsleitern und den Missionen selbst erteilt würden, ist festzustellen, dass dieser Gesichtspunkt keinen Bezug zu Umständen aufweist, die mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags zusammenhängen und mit denen damit die vom Gericht vorgenommene Bestimmung des Ortes der Einstellung von Herrn Jenkinson entkräftet werden könnte.

143    Und allein deshalb, weil die Eulex Kosovo einen Standort in den Räumlichkeiten des EAD in Brüssel hat – einmal unterstellt, dies treffe zu –, ist noch nicht erwiesen, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen hätte, dass bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung auf die Niederlassung in Pristina (Kosovo) abzustellen sei. Mit dem Vorbringen, dass die Eulex Kosovo einen Standort in den Räumlichkeiten des EAD in Brüssel habe, hat Herr Jenkinson nämlich noch nicht dargetan, dass das Gericht die Frage, welche Niederlassung ihn eingestellt hat, nicht richtig beurteilt hätte.

144    Schließlich ist zu dem Vorbringen von Herrn Jenkinson, dass das Gericht den rechtlichen Rahmen für die Einstellung und den Sitz des Rates und des Parlaments, nämlich Brüssel, nicht berücksichtigt habe, festzustellen, dass Herr Jenkinson mit diesen Umständen, die auf der – nicht erwiesenen – Annahme beruhen, dass allein diese Organe für die Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Einstellung von Herrn Jenkinson zuständig gewesen seien, nicht dargetan hat, dass der Sitz dieser Organe für die Bestimmung des Ortes seiner Einstellung gemäß Art. 8 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung relevant wäre.

145    Was zum anderen das Vorbringen angeht, mit dem sich Herr Jenkinson gegen die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Rom‑I-Verordnung durch das Gericht wendet, ist festzustellen, dass das Gericht hierbei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Gesamtschau sämtlicher Gesichtspunkte vornehmen muss, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen muss, die seiner Ansicht nach am maßgeblichsten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 40).

146    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass als solche maßgeblichen Anknüpfungspunkte u. a. der Staat, in dem der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit entrichtet, und der Staat, in dem er der Sozialversicherung und den diversen Renten‑, Gesundheits- und Erwerbsunfähigkeitsregelungen angeschlossen ist, zu berücksichtigen sind. Außerdem muss das nationale Gericht auch die gesamten Umstände des Falles wie u. a. die Parameter, die mit der Bestimmung des Gehalts und der sonstigen Arbeitsbedingungen zusammenhängen, berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 41).

147    Was zunächst das Vorbringen von Herrn Jenkinson angeht, dass das Gericht die Begriffe der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses und der Kontinuität des anzuwendenden Rechts verwechselt habe, ist festzustellen, das das Gericht angenommen hat, dass bei der Bestimmung des auf die letzten beiden befristeten Arbeitsverträge anzuwendenden Rechts ein kontinuierliches Arbeitsverhältnis seit dem ersten der elf befristeten Arbeitsverträge (siehe oben, Rn. 13) zu berücksichtigen sei (angefochtenes Urteil, Rn. 131 und 136) und dass auf die letzten beiden befristeten Arbeitsverträge dasselbe Recht anzuwenden sei wie auf die betreffenden neun befristeten Arbeitsverträge (angefochtenes Urteil, Rn. 137).

148    Herr Jenkinson hat mit seinem Vorbringen aber nicht dargetan, dass die Berücksichtigung des Rechts, das auf Verträge anzuwenden war, die denen, die das Gericht zu prüfen hatte, vorausgegangen sind, eine unzutreffende Analyse der das durch diese letztgenannten Verträge begründete Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Umstände und damit eine unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Rom‑I-Verordnung darstellen könnte. Nach der oben in Rn. 145 genannten Rechtsprechung kann das Bestehen einer Verbindung zwischen Verträgen wie der, von der in den Rn. 131 bis 137 des angefochtenen Urteils die Rede ist, nämlich als maßgeblicher Umstand angesehen werden, der berücksichtigt werden kann, um festzustellen, dass das Recht eines „anderen Staates“ im Sinne dieser Bestimmung anzuwenden ist. Das entsprechende Vorbringen von Herrn Jenkinson ist deshalb unbegründet.

149    Was das Vorbringen von Herrn Jenkinson angeht, dass das Gericht bei der Bestimmung des auf die Systeme der sozialen Sicherheit und der Altersversorgung und auf die Besteuerung anwendbaren Rechts das Kriterium, das in den letzten beiden befristeten Arbeitsverträgen, die er mit der Eulex Kosovo geschlossen habe, genannt sei, nicht hätte berücksichtigen dürfen, da dieses Kriterium nicht mit den Grundsätzen des Unionsrechts und den Richtlinien in den Bereichen Steuern und soziale Sicherheit vereinbar sei, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 138 des angefochtenen Urteils nicht geprüft hat, ob diese Bereiche tatsächlich dem irischen Recht unterliegen. Es hat dort lediglich festgestellt, dass in den letzten beiden befristeten Arbeitsverträgen hinsichtlich der Bestimmung des auf diese Bereiche anzuwendenden Rechts auf das Recht des „Land[es des] ständigen (steuerrechtlichen) Wohnsitzes“ von Herrn Jenkinson vor Arbeitsantritt bei der Eulex Kosovo verwiesen werde.

150    Herr Jenkinson kann mit seinem Vorbringen nach der oben in Rn. 146 dargestellten Rechtsprechung aber keinen Erfolg haben, da das Gericht den in den Rn. 131 bis 137 des angefochtenen Urteils untersuchten Umstand danach unabhängig davon berücksichtigen kann, ob dieses Recht auf die genannten Bereiche anwendbar ist oder nicht.

151    Herr Jenkinson kann mithin nicht behaupten, dass das Gericht, indem es die in den Rn. 131 bis 138 des angefochtenen Urteils genannten Gesichtspunkte berücksichtigt habe, gegen Art. 8 Abs. 4 der Rom‑I-Verordnung verstoßen hätte.

152    Die übrigen Umstände, auf die Herr Jenkinson im Zusammenhang mit seiner Rüge hinweist, dass das Gericht die sein Arbeitsverhältnis mit der Eulex Kosovo kennzeichnenden Umstände nur teilweise beurteilt habe, sind als unbegründet zurückzuweisen. Herr Jenkinson hat nämlich nicht dargetan, dass diese Beurteilung unzutreffend wäre.

153    Denn, auch wenn nach diesen Umständen – nämlich erstens der behaupteten Mitarbeitgeberschaft der Unionsorgane mit Sitz in Brüssel, zweitens dem rechtlichen Rahmen für die Beschäftigung des internationalen Zivilpersonals der internationalen Missionen der Union, drittens dem Ort, von dem sämtliche Weisungen ausgingen, die dem Leiter der Eulex Kosovo und der Eulex Kosovo selbst erteilt würden, und viertens der Existenz eines Standorts der Eulex Kosovo in den Räumlichkeiten des EAD in Brüssel – gemäß Art. 8 Abs. 4 der Rom‑I-Verordnung das Recht eines anderen Landes als Irland anzuwenden ist, hat Herr Jenkinson nicht dargetan, dass diese Umstände für die letzten beiden befristeten Verträge, die er mit der Eulex Kosovo geschlossen hat, maßgeblich gewesen wären, und zwar derart, dass erwiesen wäre, dass das Gericht, indem es sich auf die in den Rn. 131 bis 138 des angefochtenen Urteils genannten Umstände gestützt hat, das Vorhandensein einer Verbindung dieser befristeten Arbeitsverträge zu Irland nicht richtig beurteilt hätte.

154    Der behauptete von den Unionsorganen mit Sitz in Brüssel festgelegte rechtliche Rahmen für die Beschäftigung des internationalen Zivilpersonals der internationalen Missionen der Union, der Ort, von dem sämtliche Weisungen ausgingen, die dem Leiter der Eulex Kosovo und der Eulex Kosovo selbst erteilt würden, und die Existenz eines Standorts der Eulex Kosovo in den Räumlichkeiten des EAD in Brüssel stellen sicher Umstände des Einzelfalls dar, die bei der oben in Rn. 145 angesprochenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zu denen, die vom Gericht untersucht worden sind, betreffen diese Umstände aber eher den allgemeinen Kontext, in dem Herr Jenkinson die letzten beiden befristeten Arbeitsverträge mit der Eulex Kosovo geschlossen hat, als deren unmittelbareren Merkmale. Demnach hat Herr Jenkinson mit dem auf sie gestützten Vorbringen nicht dargetan, dass das Gericht die engere Verbindung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Rom‑I-Verordnung nicht richtig beurteilt hätte.

155    Ebenso ist zu dem Vorbringen von Herrn Jenkinson, dass zu prüfen sei, ob die Unionsorgane zusammen mit der Eulex Kosovo als Mitarbeitgeber von ihm angesehen werden könnten, festzustellen, dass Herr Jenkinson mit diesem Vorbringen – unterstellt, es wäre stichhaltig – nicht dargetan hat, dass der Umstand, dass diese Unionsorgane ihren Sitz in Brüssel haben, einen Umstand darstellte, der für die Bestimmung des Staates, der gemäß Art. 8 Abs. 4 der Rom‑I-Verordnung eine engere Verbindung zu den letzten beiden befristeten Verträgen aufweist, maßgeblich ist.

156    Herr Jenkinson hat mithin nicht dargetan, dass das Gericht bei der Bestimmung des Rechts, dem die letzten beiden befristeten Verträge, die er mit der Eulex Kosovo geschlossen hat, unterliegen, Art. 8 der Rom‑I-Verordnung rechtsfehlerhaft angewandt hätte.

157    Was als Zweites die Bestimmung des Rechts angeht, das auf die ersten neun befristeten Arbeitsverträge anzuwenden ist, die Herr Jenkinson mit den verschiedenen Leitern der Eulex Kosovo geschlossen hat (siehe oben, Rn. 13), ist festzustellen, dass das Vorbringen, dass sich das Gericht über die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von vertraglichen Bestimmungen für die schwächere Partei eines Vertrags hinweggesetzt habe und das Unionsrecht zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einseitig von einem Unternehmen gestellt würden, nicht beachtet habe, und das Vorbringen zu den Art. 10, 11 und 12 der Rom‑I-Verordnung nicht den oben in den Rn. 60 und 61 dargestellten Anforderungen entsprechen. Herr Jenkinson hat die rechtlichen Gründe für dieses Vorbringen nämlich nicht hinreichend genau dargelegt. Sein Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

158    Zu dem Vorbringen, dass das Gericht den Willen der Parteien, was deren Heimatland angehe, nicht richtig aufgefasst habe, ist festzustellen, dass Herr Jenkinson den Gerichtshof damit ersucht, eine Tatsachenwürdigung vorzunehmen, für die der Gerichtshof nach der oben in Rn. 124 dargestellten Rechtsprechung, sofern keine Verfälschung vorliegt, im Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist.

159    Als Drittes ist festzustellen, dass die Anwendung von Art. 8 der Rom‑I-Verordnung in einem ersten Schritt erfordert, dass das angerufene Gericht das mangels einer Rechtswahl anzuwendende Recht und die Bestimmungen, von denen nach diesem Recht nicht abgewichen werden darf, ermittelt, und in einem zweiten Schritt, dass das nationale Gericht das Schutzniveau, das dem Arbeitnehmer nach diesen Bestimmungen zukommt, mit dem des von den Parteien gewählten Rechts vergleicht. Wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene Schutzniveau einen besseren Schutz gewährleistet, sind diese Bestimmungen anzuwenden (Urteil vom 15. Juli 2021, SC Gruber Logistics, C‑152/20 und C‑218/20, EU:C:2021:600, Rn. 27).

160    Im vorliegenden Fall verweist Herr Jenkinson pauschal auf das belgische Recht, ohne eine konkrete Bestimmung zu benennen, die das Gericht bei der Anwendung von Art. 8 der Rom‑I-Verordnung hätte berücksichtigen müssen. Er hat also nicht dargetan, dass das Gericht diese angeblich günstigere Bestimmung rechtsfehlerhaft nicht angewandt hätte.

161    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob es nach dem Recht, dass mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, eine günstigere Bestimmung gibt, und eine solche Bestimmung auch nicht angewandt hat. Dem Gericht ist insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen. Dasselbe gilt für das Vorbringen zur Anwendung des Unionsrechts gemäß Art. 9 der Rom‑I-Verordnung.

162    Somit ist festzustellen, dass dem Gericht bei der Bestimmung des auf die ersten neun (siehe oben, Rn. 13) und die letzten beiden befristeten Arbeitsverträge anzuwendenden Rechts kein Rechtsfehler unterlaufen ist. Mit dem oben in Rn. 112 zusammengefassten Vorbringen betreffend die Reihenfolge der Prüfung dieser befristeten Arbeitsverträge, für die sich das Gericht bei der Bestimmung des auf das betreffende Vertragsverhältnis anzuwendenden Rechts entschieden hat, kann Herr Jenkinson daher jedenfalls keinen Erfolg haben.

163    Folglich ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zu der zweiten und der dritten Rüge des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

164    Mit der zweiten Rüge des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Art. 9 des Protection of Employees (Fixed-Term Work) Act 2003 (Gesetz von 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer [befristete Arbeitsverhältnisse], im Folgenden: Gesetz von 2003) das irische Recht verfälscht habe.

165    Er macht zunächst geltend, dass das Gericht in Rn. 151 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft nicht angenommen habe, dass für die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen des Personals der Missionen allein der Rat zuständig sei. Rn. 151 des angefochtenen Urteils sei auch nicht mit der Mitteilung C(2009) 9502 vereinbar, die für die einzelnen Tätigkeiten jeweils eine ganz bestimmte Art von Vertrag vorschreibe. Er macht weiter geltend, dass in Section 9 des Gesetzes von 2003 von „verbundenen Arbeitgebern“ die Rede sei.

166    Was als Erstes die Prüfung des Ziels angeht, mit dem die Eulex Kosovo die aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträge gerechtfertigt hat, macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht in den Rn. 152, 154 und 155 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung der irischen Gerichte hätte anwenden müssen und nicht die des Gerichtshofs. Das Gericht habe den Schutz, der Arbeitnehmern durch das irische Recht gewährt werde, auf diese Weise rechtswidrig eingeschränkt. Es habe die Prüfung der sachlichen Gründe, die den Rückgriff auf aneinandergereihte befristete Arbeitsverträge rechtfertigten, in den Rn. 157 bis 175 des angefochtenen Urteils zu Unrecht und ohne Begründung auf den des vorübergehenden Charakters der Eulex Kosovo beschränkt. Die irischen Gerichte hingegen zögen zur Rechtfertigung aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge verschiedene sachliche Gründe heran, etwa eine erhebliche Umstrukturierung, die der Arbeitgeber vornehmen müsse, den zeitweisen Bedarf an Fachkompetenz auf einem ganz bestimmten Gebiet, die Erforderlichkeit, Arbeitnehmer für ein klar bestimmtes, vorübergehendes kurzfristiges Vorhaben zu beschäftigen und den Ausfall von Beschäftigten, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Die Prüfung, die das Gericht vorgenommen habe, sei somit ganz offensichtlich nicht mit der Rechtsprechung der irischen Gerichte vereinbar, auf die er sich in dem Verfahren vor dem Gericht berufen habe.

167    Was erstens die Berücksichtigung der Dauer der Mandate der Eulex Kosovo durch das Gericht angeht, macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht hätte berücksichtigen müssen, was für eine Tätigkeit er bei der Eulex Kosovo ausgeübt habe. Seine Tätigkeit entspreche einem ständigen und dauernden Bedarf des Arbeitgebers. Stattdessen habe das Gericht in den Rn. 157 bis 160 des angefochtenen Urteils auf die Tätigkeit der Eulex Kosovo abgestellt und in den Rn. 177 bis 180 des angefochtenen Urteils Gesichtspunkte berücksichtigt, die nicht relevant seien, wie etwa den Vorrang der Beschäftigung von abgeordnetem Personal. Auf diese Weise habe das Gericht den Begriff des ständigen und dauernden Bedarfs des Arbeitgebers verfälscht. Herr Jenkinson beruft sich insoweit auf einen Auszug einer Entscheidung eines „adjudication officer“ (juristischer Sachbearbeiter).

168    Was zweitens die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils zu den von den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträgen erfassten Zeiträumen angeht, die in den verschiedenen Fassungen von Art. 16 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 enthalten sind, macht Herr Jenkinson geltend, dass die Rechtfertigung des Abschlusses aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge mit der zeitlichen Begrenztheit dieser Zeiträume nicht mit der Rechtsprechung der irischen Gerichte zu vereinbaren sei. Herr Jenkinson beruft sich auf Auszüge von Entscheidungen der irischen Gerichte, aus denen ganz klar hervorgehe, dass der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nicht bereits damit gerechtfertigt werden könne, dass man über Mittel verfügen müsse, um dem Arbeitnehmer im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit eine Vergütung zahlen zu können. Im Übrigen hätte das Gericht, wenn es die Unionsorgane zusammen mit der Eulex Kosovo als Mitarbeitgeber von ihm angesehen hätte, nicht auf die Finanzierung der Eulex Kosovo abstellen können.

169    Drittens macht Herr Jenkinson geltend, dass die Annahme des Gerichts in den Rn. 163 bis 169, dass die Zuständigkeit und die Tätigkeitsfelder der Eulex Kosovo Anpassungen unterlegen hätten, die von der Entwicklung der Lage vor Ort und der Beziehungen zwischen der Union und den kosovarischen Behörden abhängig gewesen seien, die Standardvorgehensweisen (Standard Operating Procedures, SOP) außer Betracht lasse, die Regeln für eine Um- bzw. Versetzung des Personals entweder innerhalb der Eulex Kosovo oder im Rahmen einer anderen internationalen Mission der Union vorsähen.

170    Viertens macht Herr Jenkinson geltend, dass das Kriterium der Dauer der Mandate der verschiedenen Leiter der Eulex Kosovo, auf die in den Rn. 170 bis 175 des angefochtenen Urteils abgestellt werde, nicht maßgeblich sein könne, da von den Arbeitgebern sonst stets befristete Arbeitsverträge geschlossen werden könnten. Das Gericht habe insoweit nicht nachgewiesen, dass es in diesem Zusammenhang möglich wäre, auf ein solches Kriterium abzustellen. Es habe dem Arbeitnehmer auf diese Weise eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Abstellens auf dieses Kriterium, insbesondere nach Section 9 des Gesetzes von 2003, genommen. Im Übrigen stehe Rn. 175 des angefochtenen Urteils ganz klar in Widerspruch zu der Feststellung der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Eulex Kosovo und der fehlenden Befugnisse der Leiter der Mission.

171    Was fünftens die Ausführungen des Gerichts zum letzten befristeten Arbeitsvertrag angeht, macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht in den Rn. 185 und 187 des angefochtenen Urteils nicht habe feststellen können, dass die Gründe für seine Beurteilung dieselben seien wie die für die vorausgegangenen befristeten Arbeitsverträge. Die Eulex Kosovo habe nämlich angegeben, dass der letzte befristete Arbeitsvertrag dazu diene, das Auslaufen der mit mehreren Bediensteten von ihr geschlossenen Verträge zu koordinieren.

172    Als Zweites macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach irischem Recht angemessen gewesen sei. Das Gericht habe die Zulässigkeit des Abschlusses aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge damit begründet, dass es einfach sei, solche Verträge ohne finanzielle Folgen zu beenden. Keiner der Beklagten des ersten Rechtszugs habe aber dargetan, dass es beim Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags finanzielle Folgen gäbe. Außerdem habe das Gericht den von ihm gemachten Vorschlag einer anderen Maßnahme in den Rn. 181 und 184 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zurückgewiesen, ohne gemäß der Rechtsprechung der irischen Gerichte zu prüfen, ob es eine Möglichkeit gebe, die die Stabilität und die Rechte des Arbeitnehmers weniger beeinträchtige. Es habe damit die Beweislast umgekehrt. Diese treffe den Arbeitgeber.

173    In Rn. 187 des angefochtenen Urteils habe das Gericht angenommen, dass der Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags notwendig und geeignet gewesen sei. Es habe damit das irische Recht verfälscht. Es habe nämlich nicht geprüft, ob es im konkreten Einzelfall im Hinblick auf andere Mittel, die weniger nachteilig und prekär seien, möglich sei, den Interessen der beiden Parteien zu genügen.

174    Hilfsweise macht Herr Jenkinson einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung geltend. Nach irischem Recht sei im Hinblick auf das Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 58 bis 75), zu prüfen, ob es sich bei dem Bedarf des Arbeitgebers um einen ständigen und dauernden Bedarf handele. Dabei müsse man sich an der Prüfung orientieren, für die sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der BSB gemäß Art. 336 AEUV entschieden habe. Herr Jenkinson beanstandet also, dass das Gericht die am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 mit dem angefochtenen Urteil erheblich weiter ausgelegt habe als die Unionsorgane es im Rahmen der BSB getan hätten, nach denen befristete Verträge nur zweimal verlängert werden dürfen. Herr Jenkinson beruft sich insoweit auch auf die Urteile vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission (43/84, EU:C:1985:328), und vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223).

175    Mit der dritten Rüge des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht die fehlende Rechtspersönlichkeit der Eulex Kosovo und seine Ausführungen zur Übertragung von Befugnissen, auch in Haushaltsangelegenheiten, nicht berücksichtigt habe.

176    Nach Auffassung des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo sind die zweite und die dritte Rüge des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

177    Zunächst ist festzustellen, dass sich das Vorbringen von Herrn Jenkinson gegen Rn. 151 des angefochtenen Urteils mit seinem Vorbringen im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes deckt, der oben in den Rn. 45 bis 55 zurückgewiesen worden ist. Herr Jenkinson macht nämlich letztlich geltend, dass Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 insoweit rechtswidrig seien, als sie bestimmten, dass die Eulex Kosovo bei Bedarf auch internationales Zivilpersonal auf Vertragsbasis einstellen könne und die Beschäftigungsbedingungen für dieses Personal sowie dessen Rechte und Pflichten in den Verträgen zwischen dem Leiter der Eulex Kosovo bzw. der Eulex Kosovo selbst und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt würden.

178    Im Übrigen hat Herr Jenkinson nicht dargetan, dass die Mitteilung C(2009) 9502 für die verschiedenen Leiter der Eulex Kosovo und die Eulex Kosovo selbst, was die Festlegung der Art des ihm angebotenen Vertrags angeht, bindend gewesen wäre. Das entsprechende Vorbringen von Herrn Jenkinson ist daher unbegründet.

179    Was als Erstes das Vorbringen angeht, dass das Gericht die Rechtsprechung der irischen Gerichte zu den zulässigen Gründen für den Abschluss aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge verfälscht habe, wurde bereits ausgeführt, dass der Gerichtshof bei einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts im Rahmen eines Rechtsmittels nur überprüfen darf, ob das nationale Recht verfälscht worden ist, wobei sich eine solche Verfälschung offensichtlich aus den Akten ergeben muss (siehe oben, Rn. 107). Letzteres ist hier aber nicht der Fall.

180    Das Gericht ist in den Rn. 156 bis 187 des angefochtenen Urteils auf mehrere Gesichtspunkte eingegangen, um dann im Wege einer Gesamtwürdigung zu dem Schluss zu gelangen, dass Herr Jenkinson die Aufgaben, die ihm im Rahmen der Eulex Kosovo, einer Mission, die dazu bestimmt sei, früher oder später aufgelöst zu werden, übertragen worden seien, in einem rechtlichen Rahmen und einem speziellen beruflichen Kontext ausgeführt habe, die vorübergehender Natur gewesen seien.

181    Soweit sein Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass das Gericht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils zu Unrecht nicht geprüft habe, ob im vorliegenden Fall angenommen werden könne, dass er befristete Arbeitsverträge mit „verbundenen Arbeitgebern“ geschlossen habe, ist festzustellen, dass Herr Jenkinson nicht dargetan hat, dass dadurch der Inhalt und die Tragweite des irischen Rechts verkannt würden. Sein Vorbringen ist daher unbegründet.

182    Soweit Herr Jenkinson geltend macht, dass das Gericht bei seiner Annahme, dass der Abschluss aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei, auf den vorübergehenden Charakter der Eulex Kosovo abgestellt habe, geht aus den Auszügen der Urteile, auf die sich Herr Jenkinson beruft, und zwar auch derer, in denen auf sachliche Gründe abgestellt wird, die nach irischem Recht den Abschluss aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können, nicht hervor, dass das Gericht den vorübergehenden Charakter der Eulex Kosovo nicht zur Rechtfertigung des Abschlusses aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge hätte berücksichtigen dürfen.

183    Erstens heißt es in dem Auszug der Entscheidung des juristischen Sachbearbeiters, auf die sich Herr Jenkinson beruft, um darzutun, dass das Gericht die Rechtsprechung der irischen Gerichte verfälscht habe, dass Gründe, die mit dem Vorliegen eines speziellen, zeitlich begrenzten Vorhabens zusammenhingen, für das es keine allgemeine Finanzierung einer Dauereinheit gebe, sondern eine spezielle Finanzierung, sachliche Gründe für den Abschluss aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge darstellten könnten.

184    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 157 bis 160 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Eulex Kosovo für eine bestimmte Dauer eingerichtet worden sei, die verlängert worden sei. Aus dem Auszug der Entscheidung, auf die sich Herr Jenkinson beruft, ergibt sich mithin nicht, dass das Gericht in den Rn. 157 bis 160 des angefochtenen Urteils das irische Recht ganz klar nicht richtig aufgefasst und so dessen Inhalt oder Tragweise verfälscht hätte.

185    Zweitens gilt nach den Ausführungen oben in der Rn. 180 dasselbe für das Vorbringen zu den Rn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 168).

186    Aus den Auszügen der Urteile, auf die sich Herr Jenkinson beruft, geht nämlich hervor, dass das Verfügen über Mittel zur Vergütung eines Arbeitnehmers im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit nicht genügt, um den Abschluss aneinandergereihter befristete Arbeitsverträge zu rechtfertigen. Aus ihnen kann aber auch nicht geschlossen werden, dass der Umstand, dass die Mittel der Eulex Kosovo limitiert und zeitlich begrenzt sind, ein Gesichtspunkt wäre, der bei der Gesamtwürdigung der Umstände, aufgrund deren ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Abschluss aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge angeboten hat, nicht relevant wäre.

187    Folglich hat Herr Jenkinson nicht dargetan, dass das Gericht dadurch, dass es im Rahmen der oben in Rn. 180 angesprochenen Gesamtwürdigung berücksichtigt hat, dass die Mittel der Eulex Kosovo zeitlich begrenzt waren, ganz klar den Inhalt oder die Tragweite dieser Urteile verkannt hätte.

188    Drittens hat Herr Jenkinson nicht dargetan, dass nach irischem Recht weder die Entwicklung der Zuständigkeiten der Eulex Kosovo noch die Änderungen von deren Tätigkeitsfeldern berücksichtigt werden dürften. Mit dem Vorbringen, mit dem sich Herr Jenkinson dagegen wendet, dass das Gericht dies berücksichtigt habe, will er in Wirklichkeit erreichen, dass der Gerichtshof bestimmte Inhalte der Akten, nämlich diejenigen, die mit den Regeln gemäß der SOP zusammenhängen, neu würdigt. Hierfür ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aber nicht zuständig. Das entsprechende Vorbringen von Herrn Jenkinson ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

189    Viertens beruht das Vorbringen, dass der letzte befristete Arbeitsvertrag dazu gedient habe, das Auslaufen der mit mehreren Bediensteten der Eulex Kosovo geschlossenen Verträge zu koordinieren, auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils. In Rn. 187 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass der Zeitpunkt der Beendigung des letzten befristeten Arbeitsvertrags mit dem Zeitpunkt zusammengefallen sei, an dem die Stelle, die Herr Jenkinson bis dahin besetzt habe, im Rahmen der vom Rat beschlossenen Umstrukturierung der Eulex Kosovo habe gestrichen werden sollen. Das Gericht hat also den Besonderheiten des Kontexts des letzten befristeten Arbeitsvertrags Rechnung getragen. Entgegen dem Vorbringen von Herrn Jenkinson hat es sich nicht lediglich auf Gründe gestützt, wegen deren die befristeten Arbeitsverträge geschlossen wurden, die dem letzten befristeten Arbeitsvertrag vorausgegangen sind. Das Vorbringen von Herrn Jenkinson ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

190    Was fünftens die Ausführungen des Gerichts zur Dauer der Mandate der verschiedenen Leiter der Eulex Kosovo angeht, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 170 bis 175 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der Frage, ob sachliche Gründe vorliegen, die den Abschluss aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge rechtfertigten, berücksichtigt hat, dass die Dauer der Mandate der verschiedenen Leiter der Eulex Kosovo zeitlich begrenzt gewesen und „für variable und nicht vorhersehbare Zeiträume“ festgelegt worden seien, und dann angenommen hat, dass daran die vorübergehende Natur der Eulex Kosovo deutlich werde.

191    Selbst unterstellt, diese Ausführungen des Gerichts wären unzutreffend, wäre das angefochtene Urteil deshalb noch nicht aufzuheben. Die betreffenden Ausführungen stellen nämlich nur einen der Gesichtspunkte dar, die das Gericht bei seiner Gesamtwürdigung (siehe oben, Rn. 180) berücksichtigt hat und aufgrund deren es zu dem Schluss gelangt ist, dass der Abschluss aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge in einem Kontext erfolgt sei, der durch die vorübergehende Natur der Eulex Kosovo gekennzeichnet gewesen sei.

192    Im Hinblick auf die insbesondere in den Rn. 156 bis 169 und 185 bis 187 des angefochtenen Urteils anhand der untersuchten Gesichtspunkte vorgenommene Gesamtwürdigung, ist die Feststellung des Gerichts, dass es sachliche Gründe gegeben habe, die den Abschluss der untersuchten befristeten Arbeitsverträge gerechtfertigt hätten, jedoch nicht zu beanstanden. Das Vorbringen, das sich auf diese Randnummern des angefochtenen Urteils bezieht, geht daher ins Leere. Dasselbe gilt für das Vorbringen, das sich auf die Rn. 177 bis 180 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 167) bezieht.

193    Als Zweites ist festzustellen, dass sich aus den Auszügen der Urteile, auf die sich Herr Jenkinson zur Stützung seines Vorbringen beruft, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die erwogene Einstellungsmaßnahme angemessen gewesen sei, ergibt, dass der Beklagte, um nachzuweisen, dass es sachliche Gründe gibt, die eine solche Maßnahme rechtfertigen, dartun muss, dass es ein legitimes Ziel gibt, auf das sich die Maßnahme bezieht, und dass die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Aus den Auszügen dieser Urteile ergibt sich weiter, dass das Gericht, um festzustellen, ob ein Grund als sachlich angesehen werden kann, zu prüfen hat, ob die betreffende Maßnahme die Behandlung ist, die für den Arbeitnehmer am wenigsten ungünstig ist und es dem Arbeitgeber gleichzeitig ermöglicht, das betreffende Ziel zu erreichen.

194    Insoweit hat das Gericht in Rn. 146 des angefochtenen Urteils angenommen, dass ein Grund, damit er als sachlich angesehen werde, nach Section 7 des Gesetzes von 2003 auf Erwägungen gestützt werden müsse, die außerhalb des Arbeitnehmers lägen, und die ungünstigere Behandlung, die der befristete Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer impliziere, geeignet und notwendig sein müsse, um ein legitimes Ziel des Arbeitgebers zu erreichen.

195    Daran anknüpfend hat das Gericht dann in den Rn. 181 bis 184 des angefochtenen Urteils insbesondere festgestellt, dass sich das Wesen der Eulex Kosovo zwangsläufig auf die Beschäftigungsbedingungen und ‑aussichten von deren Personal ausgewirkt habe. Insoweit hat es angenommen, dass dem Vorschlag von Herrn Jenkinson, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsklausel für den Fall der Beendigung des Mandats der Eulex Kosovo hätte geschlossen werden können, nicht gefolgt werden könne, und hat im Wesentlichen festgestellt, dass ein zehnter befristeter Arbeitsvertrag erforderlich und geeignet gewesen sei, um zu gewährleisten, dass die Eulex Kosovo über die erforderlichen Mittel für die Erfüllung ihres Auftrags verfüge, der durch limitierte und zeitlich begrenzte Mittel gekennzeichnet sei.

196    Weiter hat das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass wegen des speziellen Kontexts, der insbesondere mit der Umstrukturierung der Eulex Kosovo zusammengehangen habe, angenommen werden könne, dass der Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags ein notwendiges und geeignetes Mittel gewesen sei, um die Bedürfnisse zu erfüllen, die zur Eingehung des Vertragsverhältnisses geführt hätten.

197    Demnach hat das Gericht, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 154 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unter den Umständen des vorliegenden Falles angenommen, dass die Einstellung von Herrn Jenkinson auf der Basis aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge der einzige Weg gewesen sei, um dem zeitlich beschränkten und von missionsfremden Faktoren abhängigen Bedarf der Eulex Kosovo Rechnung zu tragen.

198    Es ist nicht offensichtlich, dass das Gericht damit den Inhalt und die Tragweite der von Herrn Jenkinson behaupteten Verpflichtung des Richters, zu prüfen, ob die angefochtene Maßnahme die am wenigsten ungünstigste Behandlung des Arbeitnehmers bedeute und es gleichzeitig dem Arbeitgeber ermögliche, sein Ziel zu erreichen, verkannt hätte. Herr Jenkinson hat mithin nicht dargetan, dass das Gericht das irische Recht verfälscht hätte.

199    Was das Vorbringen von Herrn Jenkinson angeht, dass das Gericht dadurch, dass es ausschließlich die Rechtsprechung des Gerichtshofs herangezogen habe, die Rechtsprechung der irischen Gerichte verkannt habe, ist festzustellen, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass das Gericht die Rechtsprechung dieser Gerichte bei der Anwendung des irischen Rechts auf den vorliegenden Fall nicht verfälscht hat. Da er in seiner Rechtsmittelschrift keinen anderen konkreten Gesichtspunkt vorgetragen hat, kann Herr Jenkinson mit seinem Vorbringen somit keinen Erfolg haben.

200    Zu dem hilfsweise geltend gemachten Vorbringen von Herrn Jenkinson, dass das Gericht gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Rechtseinheit verstoßen habe, ist zunächst festzustellen, dass die in dem Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C‑212/04, EU:C:2006:443), vorgenommene Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 auch in dem Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük (C‑586/10, EU:C:2012:39), aufgegriffen wird, auf das sich das Gericht in Rn. 154 des angefochtenen Urteils bezogen hat.

201    Auch mit den Verweisen auf die Urteile vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission (43/84, EU:C:1985:328), und vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223), vermag Herr Jenkinson nicht darzutun, dass dem Gericht irgendein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Er hat in seiner Rechtsmittelschrift nämlich nicht dargetan, inwieweit diese Urteile für die Beurteilung des angefochtenen Urteils von Bedeutung wären. Dies geht auch nicht ohne Weiteres aus dem Inhalt dieser Urteile hervor.

202    Soweit Herr Jenkinson geltend macht, dass das Gericht sich bei seiner Auslegung der Anforderungen, die den Anforderungen von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 genügen könnten, an der hätte orientieren müssen, für die sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der BSB gemäß Art. 336 AEUV entschieden habe, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht den oben in den Rn. 60 und 61 dargestellten Anforderungen entspricht.

203    Herr Jenkinson hat auch nicht konkret dargetan, welche vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Regeln vom Gericht hätten berücksichtigt werden sollen.

204    Er weist zwar darauf hin, dass befristete Arbeitsverträge mit Bediensteten der Union lediglich zweimal verlängert werden dürften, legt aber nicht dar, dass diese Regel im vorliegenden Fall anwendbar wäre.

205    Da Herr Jenkinson nichts anderes vorbringt, was sein hilfsweise geltend gemachtes Vorbringen zu stützen vermöchte, ist dieses somit als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

206    Als Drittes ist festzustellen, dass sich das oben in Rn. 175 angesprochene Vorbringen auf keine bestimmte Stelle des angefochtenen Urteils bezieht. Es wird keine rechtliche Argumentation entwickelt, anhand derer der Gerichtshof seine Überprüfung durchführen könnte. Insbesondere wird nicht dargetan, welche Folgen es haben soll, dass die Eulex Kosovo Rechtspersönlichkeit erlangt hat. Das Vorbringen von Herrn Jenkinson ist, da es den oben in den Rn. 60 und 61 genannten Anforderungen nicht entspricht, unzulässig.

207    Folglich sind die zweite und die dritte Rüge des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

208    Mit dem fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht in Rn. 197 des angefochtenen Urteils sein Vorbringen nicht richtig aufgefasst habe. Außerdem habe das Gericht, indem es es abgelehnt habe, ihm wegen des Verstoßes gegen Section 8 des Gesetzes von 2003 eine billige Entschädigung in Geld zuzusprechen, gegen den Grundsatz der Bindung an die Parteianträge verstoßen.

209    In Rn. 197 des angefochtenen Urteils heiße es, dass er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sein Antrag auf Schadensersatz aus vertraglicher Haftung im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beendigung seines Vertragsverhältnisses auf dessen Umwandlung gemäß Section 9 des Gesetzes von 2003 beruhe. Er habe in dem Verfahren vor dem Gericht in seiner Stellungnahme zu einer prozessleitenden Maßnahme aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „Section 8 des Gesetzes von 2003 … als solches nicht die einzige Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses [ist]. Rechtsgrundlage ist hauptsächlich der Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen der Beendigung eines Vertragsverhältnisses, das gemäß Section 9 des Gesetzes von 2003 in ein unbefristetes Vertragsverhältnis hätte umgewandelt werden müssen“.

210    Außerdem habe er im Rahmen der Ausführungen zu einem irischen Urteil vorgetragen, dass der Verstoß gegen Section 8 des Gesetzes von 2003 durch eine billige Entschädigung in Geld geahndet werden müsse.

211    Im Übrigen habe das Gericht daraus, dass er sich auf Section 8 des Gesetzes von 2003 berufen habe, was den Schadensersatz angehe, keine Konsequenzen gezogen. Es hätte dies in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung aber tun müssen, ebenso wie ein irisches Gericht es getan hätte. Dadurch, dass es dies nicht getan habe, habe es gegen den Grundsatz der Bindung an die Parteianträge verstoßen und die Art. 76 und 84 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht richtig angewandt.

212    Nach Auffassung des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo ist der fünfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

213    Ist es als vertraglich bestimmtes Gericht gemäß Art. 272 AEUV mit einer Rechtsstreitigkeit befasst, hat das Gericht nur in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen zu entscheiden, den die Parteien des Rechtsstreits bestimmen (Urteil vom 17. September 2020, Alfamicro/Kommission, C‑623/19 P, EU:C:2020:734, Rn. 41).

214    Wie sich aus der Klageschrift ergibt, hatte Herr Jenkinson mit dem ersten Klageantrag als Kündigungsentschädigung aufgrund der Beendigung seines Vertragsverhältnisses, das seiner Auffassung nach in ein unbefristetes Vertragsverhältnis hätte umgewandelt werden müssen, wegen der Rechtswidrigkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses und wegen der Nichtübermittlung von Dokumenten betreffend die soziale Sicherheit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

215    Aus der Klageschrift geht aber nicht hervor, dass Herr Jenkinson einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung seines Rechts, schriftlich über die Gründe unterrichtet zu werden, die den Abschluss eines befristeten anstatt eines unbefristeten Arbeitsvertrags rechtfertigen, geltend gemacht hätte.

216    Zwar hatte Herr Jenkinson, wie er im Rahmen des fünften Teils des dritten Rechtsmittelgrundes geltend macht, auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts vom 1. Dezember 2020 hin angegeben, dass Section 8 des Gesetzes von 2003 als solche nicht die einzige Rechtsgrundlage für seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses darstelle. Rechtsgrundlage sei hauptsächlich der Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen der Kündigung, die auf das Vertragsverhältnis anwendbar seien, das gemäß Section 9 des Gesetzes von 2003 in ein unbefristetes Vertragsverhältnis hätte umgewandelt werden müssen.

217    Wie das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hatte Herr Jenkinson in seiner Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts vom 6. September 2019 aber geltend gemacht, dass der Verstoß gegen Section 8 des Gesetzes von 2003 ipso facto zur Umwandlung der aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag führe.

218    Indem es in Rn. 197 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Herr Jenkinson, indem er einen Verstoß gegen Section 8 des Gesetzes von 2003 rüge, geltend mache, dass dieser ipso facto zur Umwandlung der aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag führe und dass der Antrag auf Schadensersatz wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf dessen Umwandlung beruhe, hat das Gericht den Gegenstand und den wesentlichen Inhalt der Anträge von Herrn Jenkinson demnach nicht offensichtlich verändert.

219    Da ein Antrag auf Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts, spätestens zum Zeitpunkt der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags schriftlich über die Gründe für den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags anstelle eines unbefristeten unterrichtet zu werden, im ersten Rechtszug nicht gestellt worden ist, ist somit festzustellen, dass das Gericht auf der Grundlage von Section 8 des Gesetzes von 2003 keinen Schadensersatz hat zusprechen können, und zwar auch nicht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Es hätte sonst gegen den Grundsatz der Bindung an die Parteianträge verstoßen.

220    Indem es über einen Antrag, der von Herrn Jenkinson entgegen dessen Vorbringen nicht gestellt worden ist, nicht entschieden hat, hat das Gericht also die Grenzen des Grundsatzes der Bindung an die Parteianträge nicht verkannt.

221    Folglich ist der fünfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

222    Mit dem sechsten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt Herr Jenkinson, dass das Gericht über den Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, zu dem er insbesondere in den Rn. 180 bis 186 der Klageschrift Ausführungen gemacht habe, nicht entschieden habe.

223    Nach Auffassung des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo ist der sechste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

224    Herr Jenkinson hatte den Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, zu dem er in den Rn. 180 bis 186 der Klageschrift Ausführungen gemacht hat, mit dem ersten Klageantrag geltend gemacht.

225    Hierzu hat das Gericht in den Rn. 52 und 54 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche, die Herr Jenkinson mit dem ersten Klageantrag geltend mache, auf der Umwandlung seines Vertragsverhältnisses in ein unbefristetes Vertragsverhältnis beruhten oder sich daraus ergäben.

226    Nachdem es den Antrag auf Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein unbefristetes Vertragsverhältnis abgelehnt hat, hat das Gericht in Rn. 215 des angefochtenen Urteils entsprechend auch den von Herrn Jenkinson mit dem ersten Klageantrag geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung zurückgewiesen.

227    Da Herr Jenkinson mit dem ersten Klageantrag die Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld in Höhe von 50 000 Euro beantragt hat und dieser Antrag auf dem Antrag auf Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein unbefristetes Vertragsverhältnis basiert, was im Rechtsmittelverfahren nicht mit Erfolg bestritten wird, ist somit festzustellen, dass das Gericht in Rn. 215 des angefochtenen Urteils über den Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, indem es ihn zusammen mit den übrigen mit dem ersten Klageantrag geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zurückgewiesen hat, entschieden hat.

228    Das Gericht hat den Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, zu dem Herr Jenkinson insbesondere in den Rn. 180 bis 186 der Klageschrift Ausführungen gemacht hat, mithin nicht übergangen.

229    Folglich ist der sechste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund und zur ersten Rüge des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Parteien

230    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich Herr Jenkinson als Erstes gegen Rn. 82 des angefochtenen Urteils, in der sich das Gericht ohne weitere Begründung dafür entschieden hat, bei der Entscheidung über den Antrag auf Umwandlung des Vertragsverhältnisses von Herrn Jenkinson in ein unbefristetes Vertragsverhältnis lediglich auf die elf befristeten Arbeitsverträge abzustellen und nicht auf die befristeten Arbeitsverträge, die Herr Jenkinson zuvor im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei der EUMM und der EUPM geschlossen hatte. Herr Jenkinson vertritt die Auffassung, dass der letzte befristete Arbeitsvertrag zu einem länger andauernden Vertragsverhältnis mit den Beklagten des ersten Rechtszugs gehöre, zu dem auch die letztgenannten befristeten Arbeitsverträge gehörten.

231    Er macht im Wesentlichen geltend, dass nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden nationalen Recht auf sämtliche befristeten Arbeitsverträge abzustellen sei, die er im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei den betreffenden drei Missionen geschlossen habe. In Rn. 232 des angefochtenen Urteils habe das Gericht auch festgestellt, dass er durchgehend bei diesen beschäftigt gewesen sei. Bei der Prüfung der Frage, ob die in Rede stehenden befristeten Arbeitsverträge missbräuchlich aneinandergereiht worden seien, hätten diese Verträge unbedingt in chronologischer Reihenfolge geprüft werden müssen. Das Gericht habe dies aber nicht getan.

232    Außerdem werde durch die fehlende Prüfung zum einen des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und den anderen Beklagten als der Eulex Kosovo und zum anderen der Anwendung des Begriffs der fortdauernden Beschäftigung bei einem oder mehreren Arbeitgebern im Sinne des irischen Rechts letztlich die Tragweite von Rn. 77 des angefochtenen Urteils geleugnet, wo aus der fehlenden Rechtspersönlichkeit der betreffenden drei Missionen bestimmte Konsequenzen gezogen würden, auch aus der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Eulex Kosovo, bevor diese Rechtspersönlichkeit erlangt habe.

233    Als Zweites macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht nach irischem Recht in einem ersten Schritt hätte prüfen müssen, ob das Vertragsverhältnis bei den betreffenden drei Missionen fortlaufend gewesen sei und ob die entsprechenden Verträge mit „verbundenen Arbeitgebern“ geschlossen worden seien, und in einem zweiten Schritt dann, welche Konsequenzen sich daraus ergäben. Da es eine solche zweistufige Prüfung nicht durchgeführt habe, habe das Gericht nicht ausgeschlossen, dass angenommen werden könne, dass die zum Zweck seiner Beschäftigung bei der EUMM und der EUPM geschlossenen befristeten Arbeitsverträge ein einheitliches, fortgesetztes Vertragsverhältnis mit der Union darstellten.

234    Mit der ersten Rüge des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung seiner mit dem ersten Klageantrag geltend gemachten Ansprüche zu Unrecht nicht sämtliche befristeten Arbeitsverträge über die von ihm bei den betreffenden drei Missionen ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigt habe. Das Gericht habe, bevor es es abgelehnt habe, sämtliche befristeten Arbeitsverträge zu prüfen, zu Unrecht nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall nicht angenommen werden könne, dass er befristete Arbeitsverträge mit „verbundenen Arbeitgebern“ geschlossen habe. Diese Voraussetzung sei nach irischem Recht aber von grundlegender Bedeutung.

235    Nach Auffassung des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo sind der zweite Rechtsmittelgrund und die erste Rüge des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

236    Was als Erstes den zweiten Rechtsmittelgrund angeht, ergibt sich aus Rn. 82 des angefochtenen Urteils, dass sich das Gericht dafür entschieden hat, den Antrag von Herrn Jenkinson auf Umwandlung der elf befristeten Arbeitsverträge in einen einheitlichen unbefristeten Vertrag zu prüfen, da der letzte befristete Arbeitsvertrag, der allein eine Schiedsklausel zugunsten der Unionsgerichte enthalte, zu den elf befristeten Arbeitsverträgen zähle. Hierzu führt es aus, dass es, falls dieser Antrag zurückgewiesen werde, nicht dafür zuständig wäre, den Antrag auf Umwandlung der aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträge über die Beschäftigung von Herrn Jenkinson bei der EUMM und der EUPM in einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu prüfen, da die zuletzt genannten befristeten Arbeitsverträge keine Schiedsklausel zugunsten der Unionsgerichte enthielten.

237    Diese allgemeinen Ausführungen des Gerichts dienten dazu, zu bestimmen, in welchem Rahmen der Antrag auf Umdeutung der befristeten Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu beurteilen ist.

238    Zum einen können Herr Jenkinson und der Gerichtshof anhand dieser Begründung entgegen dem Vorbringen von Herrn Jenkinson aber nachvollziehen, warum das Gericht bei dieser Beurteilung nicht auf die befristeten Arbeitsverträge über die Beschäftigung von Herrn Jenkinson bei der EUMM und der EUPM abgestellt hat, sondern allein auf die elf befristeten Arbeitsverträge.

239    Was zum anderen die Begründetheit dieses Ansatzes des Gerichts angeht, ergibt sich aus der gegebenen Begründung, dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass Herr Jenkinson mit dem ersten Klageantrag begehrt, dass aus der Beendigung des letzten befristeten Arbeitsvertrags Konsequenzen gezogen werden, nämlich dahin, dass davon ausgegangen wird, dass dieser Vertrag zu einem Vertragsverhältnis gehört, das mit der Beschäftigung von Herrn Jenkinson bei der EUMM begonnen habe, und dass die Ansprüche, die Herr Jenkinson mit dem ersten Klageantrag geltend gemacht hat, somit davon abhängen, ob der letzte befristete Arbeitsvertrag zu einer Reihe befristeter Arbeitsverträge gehört, bei denen davon auszugehen ist, dass sie insgesamt einen einheitlichen unbefristeten Arbeitsvertrag darstellen.

240    In Rn. 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zu dem Gegenstand der mit dem ersten Klageantrag geltend gemachten Ansprüche nämlich festgestellt, dass Herr Jenkinson das Gericht darum ersuche, die aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträge, die er geschlossen habe, um ein Vertragsverhältnis mit den betreffenden drei Missionen zu begründen, in einen einheitlichen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln und festzustellen, dass die Umstände, unter denen dieser unbefristete Arbeitsvertrag beendet worden sei, gegen das auf diese Art von Vertrag anwendbare Arbeitsrecht verstießen.

241    In Rn. 66 des angefochtenen Urteils hat das Gericht angenommen, dass bei der Prüfung der mit dem ersten Klageantrag geltend gemachten Ansprüche auch die Arbeitsverträge zu berücksichtigen seien, die dem letzten befristeten Arbeitsvertrag vorausgegangen seien.

242    In Rn. 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber festgestellt, dass sich seine gerichtliche Zuständigkeit aus der allein im letzten befristeten Arbeitsvertrag enthaltenen Schiedsklausel zugunsten der Unionsgerichte ergebe.

243    Da der mit dem ersten Klageantrag geltend gemachte Anspruch betreffend die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auslaufen des letzten befristeten Arbeitsvertrags auf der Annahme beruhte, dass der letzte befristete Arbeitsvertrag zu einer Folge befristeter Arbeitsverträge gehörte, hatte das Gericht auch über den befristeten Arbeitsvertrag, der dem letzten befristeten Arbeitsvertrag vorausgegangen ist, zu befinden.

244    Das Gericht hatte bei seiner Entscheidung mithin die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auslaufen des letzten befristeten Arbeitsvertrags zu berücksichtigen, bei dem Herr Jenkinson davon ausgeht, dass er Teil eines einzigen unbefristeten Arbeitsvertrags sei. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass dem Gericht dadurch, dass es zunächst die angeblichen Verbindungen zwischen den elf befristeten Arbeitsverträgen geprüft hat, und nicht von vornherein sämtliche von Herrn Jenkinson geschlossenen befristeten Arbeitsverträge, einschließlich der Verträge betreffend seine Beschäftigung bei der EUMM und bei der EUPM, ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.

245    Da das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt ist, dass der Abschluss der elf befristeten Verträge jeweils aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei und dass der Antrag auf Umwandlung der elf befristeten Arbeitsverträge in einen einheitlichen unbefristeten Arbeitsvertrag daher zurückzuweisen sei, ist nicht zu beanstanden, dass es bei der Entscheidung über den ersten Klageantrag nicht auch die befristeten Verträge über die Beschäftigung von Herrn Jenkinson bei der EUMM und der EUPM einbezogen hat.

246    Denn, da das Gericht – ohne dass dies wirksam bestritten worden wäre – angenommen hat, dass der letzte Vertrag zwischen Herrn Jenkinson und der Eulex Kosovo rechtmäßig habe befristet geschlossen werden können, konnte es daraus folgern, dass dieser Vertrag nicht zu einem unbefristeten Vertragsverhältnis gehört. Da bereits mit dieser Erwägung hat ausgeschlossen werden können, dass das Auslaufen dieses letztgenannten Vertrags die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags hätte darstellen können, hätte die Beurteilung der befristeten Arbeitsverträge über die Tätigkeiten von Herrn Jenkinson bei der EUMM und der EUPM an diesem Ergebnis jedenfalls nichts ändern können.

247    Somit hat Herr Jenkinson nicht dargetan, dass das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen hätte, dass die befristeten Arbeitsverträge über die Tätigkeiten von Herrn Jenkinson bei der EUMM und der EUPM bei der Entscheidung über die mit dem ersten Klageantrag geltend gemachten Ansprüche nicht zu berücksichtigen seien.

248    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen von Herrn Jenkinson, dass das Gericht in Rn. 232 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass er durchgehend bei den betreffenden drei Missionen beschäftigt gewesen sei. Das Gericht hat dies dort nämlich überhaupt nicht festgestellt. Dieses Vorbringen, das auf einem unrichtigen Verständnis von Rn. 232 des angefochtenen Urteils beruht, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

249    Was das oben in Rn. 232 dargestellte Vorbringen von Herrn Jenkinson angeht, kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass Herr Jenkinson lediglich behauptet, dass durch die fehlende Prüfung zum einen des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und den anderen Beklagten als der Eulex Kosovo und zum anderen des Begriffs der fortdauernden Beschäftigung bei einem oder mehreren Arbeitgebern letztlich die Tragweite von Rn. 77 des angefochtenen Urteils geleugnet werde, ohne dies in irgendeiner Weise näher darzulegen. Sein Vorbringen genügt mithin nicht den oben in den Rn. 60 und 61 dargestellten Anforderungen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

250    Was als Zweites zum einen das Vorbringen, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob das Vertragsverhältnis bei den betreffenden drei Missionen fortlaufend gewesen sei und ob die entsprechenden Verträge mit „verbundenen Arbeitgebern“ geschlossen worden seien, und zum anderen die erste Rüge des vierten Teils des dritten Klagegrundes angeht, ist festzustellen, dass das Gericht, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 247), zu Recht angenommen hat, dass es nicht über die Einstufung als fortgesetztes, einheitliches Vertragsverhältnis sämtlicher aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge über die Tätigkeit von Herrn Jenkinson bei der EUMM und der EUPM zu befinden habe. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass es diese Frage nicht geprüft und diese befristeten Arbeitsverträge bei der Prüfung des ersten Klageantrags nicht berücksichtigt hat, und zwar auch nicht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils.

251    Im Übrigen konnte das Gericht vor der Bestimmung des anzuwendenden nationalen Rechts überhaupt nicht beurteilen, ob die Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens als „verbundene Arbeitgeber“ anzusehen waren. Es handelt sich dabei nämlich um einen Begriff der nationalen Sachvorschriften.

252    Folglich sind der zweite Rechtsmittelgrund und die erste Rüge des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Parteien

253    Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes rügt Herr Jenkinson als Erstes, dass das Gericht in Rn. 230 des angefochtenen Urteils nicht geprüft habe, ob für das Personal der Eulex Kosovo dieselben Rechte und Pflichten gälten, und zwar nicht im Hinblick auf die Modalitäten der Bestimmung des anzuwendenden Rechts, sondern im Hinblick auf die anzuwendenden nationalen Sachvorschriften. Die Billigung der Anwendbarkeit verschiedener nationaler Rechte führe zu offensichtlichen Ungleichheiten, insbesondere was die Anwendung der Grundsätze des Unionsrechts und der Charta angehe. Auf diese Weise habe das Gericht nicht geprüft, welches Ziel mit einer solchen Ungleichbehandlung verfolgt werde und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 52 der Charta eingehalten worden sei.

254    Als Zweites rügt Herr Jenkinson, dass das Gericht, indem es gebilligt habe, dass bei der Entscheidung eines Rechtsstreits, der aufgrund eines zwischen einem Bediensteten und der Union geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags entstanden sei, ein nationales Recht angewandt werde, der Union Verpflichtungen auferlegt habe, die geringer ausfielen als diejenigen, die diese sich bei den Bediensteten, für die die BSB gälten, selbst auferlegt habe. Es bestehe deshalb ein Widerspruch zwischen Rn. 95 des angefochtenen Urteils und den Rn. 231 und 232 des angefochtenen Urteils.

255    Als Drittes macht Herr Jenkinson geltend, dass das Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T‑45/01, EU:T:2004:289), und das Urteil des französischsprachigen Arbeitsgerichts von Brüssel (Belgien) vom 30. Juni 2014, auf die er sich in dem Verfahren vor dem Gericht berufen habe und auf die in den Rn. 233 bis 236 des angefochtenen Urteils eingegangen werde, relevant seien, und zwar insbesondere insoweit, als sie die Grenzen der der Eulex Kosovo übertragenen Mittelhoheit verdeutlichten. Außerdem habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die vorliegende Rechtssache nicht mit der vergleichbar sei, in der das Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T‑45/01, EU:T:2004:289), ergangen sei. Er hätte nämlich zu denselben Bedingungen eingestellt werden müssen wie ein Zeitbediensteter. Genau dies hätten auch die Kläger in dieser letztgenannten Rechtssache geltend gemacht.

256    Nach Auffassung des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

257    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 65, und vom 15. September 2022, Brown/Kommission und Rat, C‑675/20 P, EU:C:2022:686, Rn. 66).

258    Zu dem behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Diskriminierungsverbot hat das Gericht in Rn. 230 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zwischen den Mitgliedern des Personals auf Vertragsbasis der Eulex Kosovo durch die Anwendung unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften, auf die die Vertragsbestimmungen, gestützt auf die Mitteilung C(2009) 9502, verwiesen hätten, keine Diskriminierung stattgefunden habe, da die Mitglieder des Personals auf Vertragsbasis der Eulex Kosovo nach den gleichen Modalitäten behandelt worden seien, die in den sie betreffenden Verträgen identisch aufgeführt gewesen seien.

259    Diese Ausführungen des Gerichts sind rechtsfehlerhaft.

260    Wie aus Rn. 230 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht nämlich, ohne anzugeben, ob es annimmt, dass sich die Mitglieder des Personals auf Vertragsbasis der Eulex Kosovo in einer vergleichbaren Lage oder in einer anderen Lage befunden haben, angenommen, dass bei den Mitgliedern des Personals auf Vertragsbasis der Eulex Kosovo, da deren Verträge allesamt dieselben Bestimmungen enthalten hätten, in denen zur Bestimmung des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf die genannte Mitteilung verwiesen worden sei, davon auszugehen sei, dass sie gleichbehandelt worden seien.

261    Das Gericht ist mithin davon ausgegangen, dass das Diskriminierungsverbot bereits dann beachtet werde, wenn für die Bestimmung des auf die Mitglieder des Personals auf Vertragsbasis der Eulex Kosovo anzuwendenden Rechts dieselben Modalitäten vorgesehen sind.

262    Unterstellt, die Mitglieder des Personals auf Vertragsbasis der Eulex Kosovo hätten sich in einer vergleichbaren Lage befunden, ist festzustellen, dass bei der Anwendung verschiedener nationaler Rechte in der Praxis die Gefahr besteht, dass die betreffenden Personen hinsichtlich der Rechte, die ihnen in einer bestimmten Situation zustehen, und hinsichtlich der Verpflichtungen, die sie in einer bestimmten Situation treffen, unterschiedlich behandelt werden. Folglich hat das Gericht, indem es sich auf die Feststellung beschränkt hat, dass die Vertragsbestimmungen, anhand deren die anwendbaren Sachvorschriften bestimmt werden konnten, für alle Mitglieder des Personals auf Vertragsbasis der Eulex Kosovo dieselben gewesen seien, das Diskriminierungsverbot ausgehöhlt und somit einen Rechtsfehler begangen.

263    Der oben in Rn. 259 festgestellte Rechtsfehler vermag jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen.

264    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nämlich nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen, und die Begründung ist durch eine andere zu ersetzen (Urteil vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C‑499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

265    Insoweit ist festzustellen, dass Herr Jenkinson meint, dass insoweit ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung zwischen den verschiedenen Mitgliedern des internationalen Personals auf Vertragsbasis der Eulex Kosovo vorliege, als auf diese verschiedene nationale Rechte angewandt worden seien, die nach dem Anknüpfungsmoment gemäß der Mitteilung C(2009) 9502, nach dem das Recht des Heimatlands der betreffenden Person anzuwenden sei, bestimmt worden seien.

266    Das Gericht hat allerdings – ohne dass dies mit dem vorliegenden Rechtsmittel mit Erfolg bestritten würde – angenommen, dass die verschiedenen Leiter der Eulex Kosovo und dann die Eulex Kosovo selbst nach den in den Rn. 226 bis 228 des angefochtenen Urteils genannten Bestimmungen des Primärrechts und des abgeleiteten Rechts ausdrücklich befugt gewesen seien, internationales Zivilpersonal auf Vertragsbasis einzustellen.

267    Da es sich bei den so begründeten Rechtsverhältnissen aber um vertragliche Rechtsverhältnisse handelt und es für das Personal der Eulex Kosovo keine einheitliche europäische Regelung gibt, entstammen die die vertraglichen Bestimmungen ergänzenden Sachvorschriften aus einem nationalen Recht, das gemäß den Regeln des Internationalen Privatrechts durch den Willen der Vertragsparteien bestimmt worden ist.

268    Wie sich insbesondere aus Rn. 119 des angefochtenen Urteils ergibt, die Herr Jenkinson mit seinem Rechtsmittel nicht angreift, ist im vorliegenden Fall in den neun befristeten Arbeitsverträgen zwischen Herrn Jenkinson und der Eulex Kosovo gemäß den für diese geltenden Regeln des Internationalen Privatrechts durch Vereinbarung der Vertragsparteien das Anknüpfungsmoment gemäß der Mitteilung C(2009) 9502, nämlich das Heimatland der betreffenden Person, genannt.

269    Demnach befanden sich die aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammenden Mitglieder des Personals auf Vertragsbasis der Eulex Kosovo, was den Abschluss ihrer Verträge angeht, nicht in einer vergleichbaren Lage, sondern in Situationen, die sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterschieden, insbesondere wegen der verschiedenen Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge je nach Heimatland für sie galten.

270    Die Anwendung verschiedener Sachvorschriften auf die Mitglieder des internationalen Zivilpersonals der Eulex Kosovo hängt daher zum einen zusammen mit der Berücksichtigung von durch die einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts bestimmten sachlichen Umständen und zum anderen damit, dass sie sich in Situation befanden, die nicht vergleichbar waren.

271    Herr Jenkinson hat mithin nicht dargetan, dass die Anwendung verschiedener nationaler Sachvorschriften auf die Mitglieder des internationalen Zivilpersonals der Eulex Kosovo unter den Umständen des vorliegenden Falls gegen das Diskriminierungsverbot verstieße.

272    Als Zweites ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 231 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass Herr Jenkinson zu Unrecht geltend mache, dass er aufgrund einer Diskriminierung im Vergleich zu den Bediensteten, für die die BSB gälten, die seiner Auffassung nach auch für ihn als beim EAD beschäftigter Bediensteter gelten müssten, einen Nachteil erlitten habe, und dass gemäß der am 13. Juli 1991 in Belgrad unterzeichneten Vereinbarung, mit der die ECMM eingerichtet wurde, die in der Folge in EUMM umbenannt wurde, Personal nicht anders als in Form von „europäischem Personal“ habe eingestellt werden sollen.

273    In Rn. 232 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zum einen festgestellt, dass Herr Jenkinson zur Stützung seines Vorbringens weder die genannte Vereinbarung noch sonstige Informationen vorgelegt habe und dass diese Vereinbarung jedenfalls keine Bestimmung enthalte, mit der sich belegen ließe, dass die Beschäftigung von internationalem Zivilpersonal bei der Eulex Kosovo rechtswidrig gewesen wäre.

274    Zum anderen hat das Gericht in Rn. 232 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der normativen Bestimmungen zu der Eulex Kosovo eine Rechtsgrundlage vorgesehen habe, die es dem Leiter der Eulex Kosovo und später dann der Eulex Kosovo selbst ermöglicht habe, internationales Zivilpersonal auf Vertragsbasis einzustellen.

275    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 86), hat das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils aber lediglich festgestellt, dass der europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis, auf den sich Herr Jenkinson beruft, nur für die Organe, Einrichtungen und Stellen der Union und ihre Verwaltungen und ihre Bediensteten im Rahmen ihrer Beziehungen zur Öffentlichkeit gelte, so dass sich Herr Jenkinson, was sein Arbeitsverhältnis angehe, nicht auf ihn berufen könne.

276    Zwischen Rn. 95 des angefochtenen Urteils und den Rn. 231 und 232 des angefochtenen Urteils besteht also kein Widerspruch.

277    Mit seinem Vorbringen, dass das Gericht der Union rechtsfehlerhaft Verpflichtungen auferlegt habe, die geringer ausfielen als diejenigen, die diese sich bei den Bediensteten, für die die BSB gälten, selbst auferlegt habe, rügt Herr Jenkinson das Fehlen eines rechtlichen Rahmens für seine Situation als Mitglied des internationalen Zivilpersonals der Eulex Kosovo. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 68 bis 72), ist dies im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden. Das entsprechende Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

278    Als Drittes ist zu dem Vorbringen, dass im vorliegenden Fall das Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T‑45/01, EU:T:2004:289), und das Urteil des französischsprachigen Arbeitsgerichts von Brüssel vom 30. Juni 2014, auf die sich Herr Jenkinson im Verfahren vor dem Gericht berufen hat, relevant seien, festzustellen, dass Herr Jenkinson nicht dargetan hat, inwieweit diese Urteile für die vorliegende Rechtssache relevant wären, und zwar in dem Sinne, dass das Gericht es in den Rn. 234 und 236 des angefochtenen Urteils nicht hätte ablehnen können, diese Urteile entsprechend heranzuziehen. Herr Jenkinson macht zwar geltend, dass aus den beiden Urteilen hervorgehe, dass die Eulex Kosovo die Möglichkeit gehabt habe, sich weitere Mittel zuzuteilen, und dass deshalb sein Vorbringen zur Haushaltsordnung geprüft werden müsse. Er hat damit aber nicht dargetan, welche Folgen sich aus den beiden Urteilen im vorliegenden Fall konkret ergeben. Sein Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

279    Was das Vorbringen von Herrn Jenkinson angeht, dass das Gericht, da er bei den betreffenden drei Missionen nach den für Zeitbedienstete geltenden Vorschriften der BSB hätte beschäftigt werden müssen, zu Unrecht angenommen habe, dass die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T‑45/01, EU:T:2004:289), ergangen sei, nicht vergleichbar seien, ist festzustellen, dass die Union nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar Arbeitsverträge schließen kann, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen. Sie muss die Vertragsbedingungen aber gemäß den dienstlichen Erfordernissen festlegen und nicht zur Umgehung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und/oder der BSB (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission, C‑249/87, EU:C:1989:614, Rn. 10 und 11).

280    Entgegen dem Vorbringen von Herrn Jenkinson lässt sich somit aus Art. 336 AEUV nicht das Recht ableiten, zu denselben Bedingungen beschäftigt zu werden wie denen, die für einen Bediensteten gelten, der den BSB unterliegt. Herr Jenkinson hat auch nicht dargetan, dass seine Einstellung im vorliegenden Fall auf dieser Grundlage erfolgt wäre oder dass die Bedingungen seiner Beschäftigung zur Umgehung der BSB festgelegt worden wären. Sein auf die Existenz des genannten angeblichen Rechts gestütztes Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

281    Folglich kann Herr Jenkinson nicht geltend machen, dass dem Gericht in den Rn. 231 bis 235 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.

282    Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

283    Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wendet sich Herr Jenkinson gegen die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit des dritten Klageantrags.

284    Er macht geltend, dass sich der Mangel an Klarheit, Vorhersehbarkeit, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung offensichtlich aus dem Schriftwechsel der Parteien zum ersten Klageantrag ergebe und dass er damit untrennbar verbunden sei. Das Gericht habe nicht das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen im ersten Rechtszug berücksichtigt und nicht geprüft, ob die Praxis der Beschäftigung des internationalen Zivilpersonals bei der Eulex Kosovo rechtmäßig sei. Es habe auf diese Weise den Umfang der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlung der Beklagten des ersten Rechtszugs zu Unrecht beschränkt und gegen Art. 5 EUV verstoßen.

285    Außerdem habe das Gericht in Rn. 244 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass keines der von ihm angesprochenen Probleme klar dargelegt worden sei, und in Rn. 245 des angefochtenen Urteils ebenso zu Unrecht, dass der mit dem dritten Klageantrag geltend gemachte Anspruch mit dem Verhalten des Gerichts zusammenhänge.

286    Nach Auffassung des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

287    In den Rn. 244 bis 247 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erläutert, warum es der Auffassung ist, dass es dem dritten Klageantrag an Klarheit mangele und dieser daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei. In den Rn. 245 und 246 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sich Herr Jenkinson im ersten Rechtszug auf das Vorliegen eines den Beklagten zuzurechnenden Schadens berufe, der auf der Zurückweisung seiner ersten beiden Klageanträge durch das Gericht beruhen soll.

288    Herr Jenkinson stellt im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes eine Vielzahl allgemeiner Behauptungen auf, die sich auf die rechtliche und tatsächliche Situation der Klage beziehen. Er rügt, dass das Gericht auf die verschiedenen rechtlichen Probleme, die er angesprochen habe, nicht eingegangen sei. Er hat aber rechtlich nicht hinreichend dargetan, inwieweit die Annahme des Gerichts, dass der dritte Klageantrag den in Rn. 243 des angefochtenen Urteils dargestellten Anforderungen an die Klarheit nicht genüge, fehlerhaft wäre.

289    Herr Jenkinson trägt zwar vor, dass der dritte Klageantrag nicht dazu gedient habe, einen Verstoß nachzuweisen, der sich aus dem Verhalten des Gerichts bei der Prüfung des ersten und des zweiten Klageantrags ergebe. Er macht aber auch geltend, dass die Zurückweisung des ersten und des zweiten Klageantrags als eine Verdeutlichung der gesamten rechtlichen Probleme, die im Rahmen des dritten Klageantrags angesprochen worden seien, angesehen werden könne.

290    Damit hat Herr Jenkinson aber nicht dargetan, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hätte, dass er den mit dem dritten Klageantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht klar untermauert habe.

291    Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

292    Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund macht Herr Jenkinson geltend, dass das Gericht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht richtig aufgeteilt habe. Er macht insbesondere geltend, dass es zumindest wegen der fehlenden Transparenz der Gründe für den Abschluss aneinandergereihter befristeter Arbeitsverträge angemessen gewesen wäre, dass er nicht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trage.

293    Nach Auffassung des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

294    Wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, sind nach ständiger Rechtsprechung Anträge, mit denen die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts gerügt wird, in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig ist, zurückzuweisen (Urteil vom 17. Dezember 2020, BP/FRA, C‑601/19 P, EU:C:2020:1048, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

295    Herr Jenkinson konnte mit keinem seiner Rechtsmittelgründe durchdringen. Der vorliegende Rechtsmittelgrund, der die Aufteilung der Kosten betrifft, ist daher unzulässig.

296    Somit ist das Rechtsmittel, da keinem Rechtsmittelgrund stattgegeben wird, in vollem Umfang zurückzuweisen.

297    Die die Zulässigkeit der Klage betreffenden Einwände des Rates, der Kommission und des EAD (siehe oben, Rn. 30) sind daher nicht zu prüfen.

 Kosten

298    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 84 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat, die Kommission, der EAD und die Eulex Kosovo beantragt haben, Herrn Jenkinson die Kosten aufzuerlegen und dieser mit seinen Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind Herrn Jenkinson die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Liam Jenkinson trägt seine eigenen Kosten und die dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Eulex Kosovo im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.