Language of document : ECLI:EU:C:2024:58

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

18. Januar 2024(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 3 Abs. 1 – Art. 6 Abs. 1 – Art. 7 Abs. 1 – Art. 8 – Rechtskräftiger Vollstreckungstitel – Befugnis eines Gerichts, im Rahmen der Aufsicht über ein Zwangsvollstreckungsverfahren die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen – Nationales Register der für unzulässig erklärten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Klauseln, die sich ihrem Wortlaut nach von den Klauseln in diesem Register unterscheiden, aber die gleiche Bedeutung haben und die gleichen Wirkungen hervorrufen“

In der Rechtssache C‑531/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście, Polen) mit Entscheidung vom 5. Juli 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2022, in dem Verfahren

Getin Noble Bank S.A.,

TF,

C2,

PI

gegen

TL,

Beteiligte:

EOS,

Zakład Ubezpieczeń Społecznych,

MG,

Komornik Sądowy AC,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Richters S. Rodin (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2023,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Getin Noble Bank S.A., vertreten durch M. Ł. Hejmej, M. Przygodzka, A. Szczęśniak, J. Szewczak, Ł. Żak, Adwokaci, und M. Pugowski, Aplikant radcowski,

–        von TF, vertreten durch M. Czugan, M. Jaroch-Konwent, W. Kołosz, A. Pakos und K. Zawadzanko, Radcowie prawni,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Kozak und S. Żyrek als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch U. Małecka und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29), von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtskraft sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2        Es ergeht im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zwischen der Getin Noble Bank S.A., TF, C2 und PI, vier Gläubigern, und TL, ihrem Schuldner, wegen eines gegen TL ergangenen Mahnbescheids.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

4        Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

5        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

6        In Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.“

7        Art. 8 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

 Polnisches Recht

8        Art. 189 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. Nr. 43, Pos. 296) in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht vor:

„Ein Kläger kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts begehren, sofern er insoweit ein Rechtsschutzinteresse hat.“

9        In Art. 50532 § 1 der Zivilprozessordnung heißt es:

„Der Kläger hat in seiner Klage die Beweise zur Stützung seines Vorbringens anzugeben. Die Beweise sind der Klage nicht beizufügen.“

10      Art. 758 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„Für die Vollstreckung sind die Sądy Rejonowe (Rayongerichte) und die mit diesen Gerichten verbundenen Gerichtsvollzieher zuständig.“

11      Art. 804 § 1 der Zivilprozessordnung sieht vor:

„Die Vollstreckungsbehörde ist nicht befugt, die Begründetheit und Fälligkeit der Verpflichtung, für die ein Vollstreckungstitel vorliegt, zu prüfen.“

12      Art. 840 § 1 der Zivilprozessordnung lautet:

„Der Schuldner kann im Wege der Klage die vollständige oder teilweise Aufhebung oder die Beschränkung der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels beantragen, wenn

1)      er die Umstände bestreitet, auf die die Erteilung der Vollstreckungsklausel gestützt wurde, insbesondere wenn er das Bestehen einer Verpflichtung in Abrede stellt, die mit einem Vollstreckungstitel festgestellt wurde, bei dem es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt, oder wenn er die Übertragung einer Verpflichtung bestreitet, obwohl die Übertragung durch eine förmliche Urkunde bestätigt wird;

2)      nach dem Erlass eines Vollstreckungstitels ein Umstand eingetreten ist, der zum Erlöschen der Verbindlichkeit oder dazu geführt hat, dass sie nicht vollstreckt werden kann; handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, kann der Schuldner seine Klage auch auf Umstände, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sind, auf die Einwendung der Erbringung der Leistung, wenn die Geltendmachung dieser Einwendung in der betreffenden Rechtssache von Gesetzes wegen unzulässig war, sowie auf die Einwendung der Aufrechnung stützen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13      Am 9. Januar 2006 schloss TL, ein Verbraucher, mit der Getin Noble Bank einen auf polnische Złoty (PLN) lautenden Darlehensvertrag für den Zeitraum vom 9. Januar 2009 bis zum 16. Januar 2016 ab, der an den Schweizer Franken (CHF) gekoppelt war und einem Gegenwert von 15 645,27 CHF (etwa 16 270 Euro) in polnischen Złoty entsprach. Nach diesem Darlehensvertrag wurde der von der Getin Noble Bank gewährte Darlehensbetrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags auf der Grundlage des in der Devisenkurstabelle der Bank für die betreffende Indexierungswährung ausgewiesenen Ankaufskurses umgerechnet, und die Rückzahlung aller Verbindlichkeiten sollte somit nach Umrechnung der auf diese Indexierungswährung lautenden Schuld auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Zahlung an die Bank geltenden Verkaufskurses der Indexierungswährung in polnischen Złoty erfolgen.

14      Am 13. Mai 2008 schloss TL einen weiteren Darlehensvertrag mit derselben Bank für einen Zeitraum von 120 Monaten in polnischen Złoty ab, der an den Schweizer Franken gekoppelt war und einem Gegenwert von 36 299,30 CHF (etwa 37 740 Euro) in polnischen Złoty entsprach. Dieser weitere Darlehensvertrag übernahm im Wesentlichen die Klauseln des in der vorstehenden Randnummer genannten Darlehensvertrags.

15      Unter Berufung auf ausbleibende Zahlungen von TL kündigte die Getin Noble Bank diese beiden Darlehensverträge und erhob am 28. Dezember und 3. Juni 2016 beim Sąd Rejonowy Lublin-Zachód w Lublinie (Rayongericht Lublin-Zachód, Polen) im Wege des elektronischen Mahnverfahrens zwei Klagen gegen TL, mit denen sie die Zahlung der aufgrund dieser Darlehensverträge geschuldeten Beträge durch TL zuzüglich Zinsen und Gebühren verlangte.

16      Zur Stützung ihres Vorbringens führte die Getin Noble Bank die Darlehensverträge an, die sie mit TL geschlossen hatte, ohne sie – in Anbetracht der Verfahrensvorschriften über elektronische Mahnverfahren in Art. 50532 § 1 der Zivilprozessordnung und der technischen Merkmale des Verwaltungssystems dieser Verfahren, die es nicht erlauben, Beweise vorzulegen – diesen beiden Klagen beifügen zu können. Somit hatte der Sąd Rejonowy Lublin-Zachód w Lublinie (Rayongericht Lublin-Zachód) auch nicht die Befugnis und nicht einmal die technische Möglichkeit, von der Getin Noble Bank die Vorlage dieser Darlehensverträge zu verlangen.

17      Der Sąd Rejonowy Lublin-Zachód w Lublinie (Rayongericht Lublin- Zachód) erließ zwei Mahnbescheide, die von TL nicht angefochten und daher rechtskräftig wurden, bevor sie mit der Vollstreckungsklausel versehen wurden. Dadurch konnte das Zwangsvollstreckungsverfahren in die Immobilie von TL eingeleitet werden, das über einen Gerichtsvollzieher unter der Aufsicht des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście, Polen), bei dem es sich um das vorlegende Gericht handelt, betrieben wurde.

18      Im Rahmen dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens war das vorlegende Gericht daher das erste nationale Gericht, bei dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensverträge vorgelegt wurden.

19      Nach Prüfung des Inhalts dieser Darlehensverträge äußerte das vorlegende Gericht angesichts der etwaigen Missbräuchlichkeit der darin enthaltenen Umrechnungsklauseln, ohne die die Darlehensverträge nicht erfüllt werden können und als nichtig anzusehen sind, Zweifel an der Gültigkeit dieser Verträge.

20      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft das Ausgangsverfahren die Frage auf, ob die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen, auf deren Grundlage ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, von Amts wegen zu prüfen sei – eine ähnliche Frage wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395), und vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco (C‑600/19, EU:C:2022:394), ergangen sind.

21      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass TL keinen Widerspruch gegen die in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannten Mahnbescheide eingelegt habe und daher über keinen Rechtsbehelf mehr verfüge, der es ihm in der Praxis ermöglichen würde, die Verpflichtungen aus diesen Mahnbescheiden anzufechten. Zum einen biete eine Abwehrklage gegen einen Vollstreckungstitel, bei dem es sich um eine gerichtliche Entscheidung handele, nach Art. 840 § 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung nicht die Möglichkeit, das Bestehen der Verpflichtung in Frage stellen, die Gegenstand dieses Titels sei. Zum anderen würde eine Klage des Schuldners auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags oder auf Feststellung der Unwirksamkeit missbräuchlicher Klauseln dieses Vertrags in der Praxis nichts an seiner Situation ändern, da eine solche Klage nach Art. 189 der Zivilprozessordnung nicht zur Aufhebung eines rechtskräftigen Mahnbescheids führen könne. Nach Art. 365 § 1 der Zivilprozessordnung sei nämlich ein rechtskräftiges Urteil einschließlich eines Urteils, mit dem ein Mahnbescheid im Rahmen eines elektronischen Mahnverfahrens erlassen werde, für alle Gerichte verbindlich.

22      Für den Fall, dass das vorlegende Gericht nach dem Unionsrecht verpflichtet sein sollte, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit der in den betreffenden Darlehensverträgen enthaltenen Klauseln zu prüfen, möchte es wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie es, insbesondere wenn der betreffende Verbraucher sich nicht auf seine Rechte aus dieser Richtlinie beruft, erlauben, die Wirkungen der Eintragung einer Vertragsklausel in das nationale Register der für unzulässig erklärten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: nationales Register unzulässiger Klauseln) auf einen Gewerbetreibenden auszudehnen, der nicht Partei des Verfahrens gewesen ist, das zu dieser Eintragung geführt hat.

23      Ein Vergleich des Inhalts der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklauseln mit dem Inhalt der Vertragsklauseln anderer Banken als der Getin Noble Bank, die in das nationale Register unzulässiger Klauseln eingetragen seien, lasse den Schluss zu, dass zwischen diesen Klauseln erhebliche Ähnlichkeiten bestünden, so dass sie eine entsprechende Bedeutung hätten und die gleichen Konsequenzen für die Verbraucher hervorriefen.

24      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass nach der auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podróży „Partner“ (C‑119/15, EU:C:2016:987), zurückgehenden Rechtsprechung nichts dagegen spreche, dass die Wirkungen der Eintragung einer bestimmten Vertragsklausel in das nationale Register unzulässiger Klauseln zum einen für alle Gewerbetreibenden gälten, die diese Vertragsklausel anwendeten, und nicht nur für den Gewerbetreibenden, der Partei des Verfahrens gewesen sei, das auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel und ihre Eintragung in das Register abgezielt habe, und zum anderen für jede Klausel gälten, die im Wesentlichen mit dieser Klausel identisch sei, ohne dies zwingend dem Wortlaut nach zu sein. Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel, ob eine solche Auslegung des Unionsrechts auf Verfahren anwendbar ist, in denen eine der Parteien ein Verbraucher ist, der mit dem betreffenden Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, und nicht nur auf Verwaltungsverfahren, die die Sanktionierung von Gewerbetreibenden betreffen, die im nationalen Register unzulässiger Klauseln eingetragene Klauseln verwenden, wie dies in der Rechtssache der Fall war, in der das oben genannte Urteil ergangen ist.

25      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) am 20. November 2015 den Beschluss III CZP 175/15 erlassen habe, wonach eine Eintragung in das nationale Register unzulässiger Klauseln gegenüber anderen Gewerbetreibenden als demjenigen, der von dem Verfahren zur Eintragung in dieses Register betroffen sei, keine Wirkungen entfalte, damit der Anspruch dieser anderen Gewerbetreibenden auf rechtliches Gehör gewahrt bleibe.

26      Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy- Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, wonach ein nationales Gericht nicht von Amts wegen missbräuchliche Klauseln, die in einem Vertrag enthalten sind, prüfen und daraus Konsequenzen ziehen kann, wenn es Aufsichtsgericht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist, das von einem Gerichtsvollzieher auf der Grundlage eines rechtskräftigen und mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Mahnbescheids durchgeführt wird, der in einem Verfahren ergangen ist, in dem keine Beweise erhoben werden?

2.      Sind Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 8 der Richtlinie 93/13, Art. 47 der Charta sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit und des Rechts auf rechtliches Gehör dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Bestimmungen entgegenstehen, wonach die Eintragung einer missbräuchlichen Vertragsklausel in das nationale Register unzulässiger Klauseln zur Folge hat, dass diese Klausel in jedem Verfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, als missbräuchlich angesehen wird, auch

–        gegenüber einem anderen Gewerbetreibenden als demjenigen, gegen den das Verfahren zur Eintragung einer missbräuchlichen Klausel in das nationale Register unzulässiger Klauseln geführt worden ist,

–        bei einer Klausel, die nicht gleichlautend ist, aber dieselbe Bedeutung hat und gegenüber dem Verbraucher dieselben Wirkungen hervorruft?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

27      In dem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht beantragt, die Vorlage zur Vorabentscheidung, die dem vorliegenden Urteil zugrunde liegt, dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Zur Stützung seines Antrags auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens hat das Gericht geltend gemacht, dass der mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsverfahren betraute Gerichtsvollzieher die Immobilie, die Gegenstand dieses Verfahrens sei, beschlagnahmt habe und dass eine Versteigerung dieser Immobilie im Anschluss an die Antragstellung der Gläubiger zu erfolgen habe. Diese Versteigerung könne zum einen dazu führen, dass TL das Eigentum an dieser Immobilie verlieren würde, und zum anderen, dass die Gläubiger Beträge erhalten würden, die ihnen nicht geschuldet würden. Auch wenn TL seine Rechte gegebenenfalls später durch Erhebung einer Schadensersatzklage geltend machen könne, gewährleiste ihm dies nicht den vollen Schutz seiner Rechte.

28      Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden kann, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

29      Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Vorliegend hat der Präsident des Gerichtshofs am 15. September 2022 nach Anhörung des Berichterstatters und der Generalanwältin entschieden, dem in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannten Antrag nicht stattzugeben.

31      Zum einen kann nämlich der bloße Umstand, dass es sich beim Ausgangsverfahren um ein Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, das einen zügigen Abschluss erfordert, für sich genommen nicht die nach Art. 105 der Verfahrensordnung erforderliche Dringlichkeit begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2018, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2018:825, Rn. 12).

32      Zum anderen trifft es zwar zu, dass der Präsident des Gerichtshofs im Rahmen einer Rechtssache, in der die Kläger des Ausgangsverfahrens Widerspruch gegen eine ihre Immobilie betreffende Hypothekenvollstreckung eingelegt hatten, berücksichtigt hat, dass die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Kläger angesichts der Modalitäten des betreffenden nationalen Zivilverfahrens der Gefahr aussetzte, ihre Hauptwohnung zu verlieren. Er hat daher dem Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens stattgegeben und darauf hingewiesen, dass in einer solchen Situation das betreffende nationale Recht dem geschädigten Schuldner nur einen in Schadensersatz bestehenden Schutz vermittelt und nicht die Wiederherstellung der vorherigen Situation erlaubt, in der er Eigentümer seiner Wohnung war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2018, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2018:825, Rn. 13).

33      Im vorliegenden Fall geht jedoch weder aus dem Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens noch aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass TL bereits jetzt unmittelbar Gefahr läuft, seine Hauptwohnung im Rahmen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsverfahrens zu verlieren. Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof nämlich nicht mitgeteilt, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Immobilie um die Hauptwohnung von TL handelt, der im Übrigen unter einer anderen Adresse als derjenigen dieser Immobilie zu wohnen scheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2018, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2018:825, Rn. 14).

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

34      Erstens macht die Getin Noble Bank im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof sei nicht dafür zuständig, über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden, da sich die Vorlagefragen auf ein nationales Zwangsvollstreckungsverfahren bezögen, das nicht unter das Unionsrecht falle.

35      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 AEUV ergibt, dass der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe der Union entscheidet.

36      Bereits aus dem Wortlaut der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass sie sich entgegen dem Vorbringen der Getin Noble Bank auf die Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 93/13 und der Charta sowie allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts beziehen und nicht auf die Auslegung von Bestimmungen des polnischen Rechts. Der Gerichtshof ist somit zuständig, über das Vorabentscheidungsersuchen zu befinden.

37      Zweitens macht die Getin Noble Bank im Wesentlichen geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen jedenfalls unzulässig sei.

38      Zum einen sei das vorlegende Gericht nämlich nicht befugt, über einen Rechtsstreit zwischen den Parteien durch eine Entscheidung zu befinden, die ein „Urteil“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstelle, und sei als „Verwaltungsorgan“ anzusehen, wenn es im Rahmen der Aufsicht über ein Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werde. Zum anderen seien die Vorlagefragen ungenau, zu allgemein und hypothetischer Natur. Die erste Frage erläutere weder die Aufsichtsmaßnahme, auf die sie sich beziehe, noch die Modalitäten für die Anwendung etwaiger Antworten des Gerichtshofs. Außerdem verfügten die Parteien des Aufsichtsverfahrens nicht über eine Rechtsgrundlage, die es ermögliche, eine Entscheidung in der Sache zu erlangen. Die zweite Frage berücksichtige nicht, dass das vorlegende Gericht – obwohl es zwingend vorgeschrieben sei, die Stellungnahme des betroffenen Verbrauchers über die Beibehaltung der Klauseln zu erlangen, die das vorlegende Gericht als missbräuchlich ansehe – nicht dafür zuständig sei, den entsprechenden Willen dieses Verbrauchers zu prüfen, der im Übrigen im vorliegenden Fall untätig gewesen sei.

39      Getin Noble Bank bestreitet daher im Wesentlichen, dass das vorlegende Gericht nach polnischem Recht über die Zuständigkeit verfügt, die etwaige Missbräuchlichkeit der in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensverträgen enthaltenen Klauseln von Amts wegen zu prüfen. Ein solches Vorbringen, das inhaltliche Gesichtspunkte betrifft, kann keinesfalls die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara u. a., C‑64/20, EU:C:2021:207, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Nach alledem ist der Gerichtshof für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zuständig, und dieses Ersuchen ist zulässig.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

41      Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, wonach ein nationales Gericht die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Verbrauchervertrags nicht von Amts wegen prüfen und daraus Konsequenzen ziehen kann, wenn es Aufsichtsgericht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist, das auf dem Erlass eines rechtskräftigen Mahnbescheids beruht.

42      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die bestehende Ungleichheit zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Parteien des betreffenden Vertrags unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann, so dass das nationale Gericht von Amts wegen prüfen muss, ob eine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallende Vertragsklausel missbräuchlich ist, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C‑335/21, EU:C:2022:720, Rn. 52).

43      Zwar hat der Gerichtshof in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie ein nationales Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel eventuell missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Dies gilt auch im Ausgangsverfahren für die das Zwangsvollstreckungsverfahren regelnden Verfahrensvorschriften des polnischen Rechts, die mangels Harmonisierung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C‑335/21, EU:C:2022:720, Rn. 53).

44      Allerdings dürfen nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C‑335/21, EU:C:2022:720, Rn. 54).

45      Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten betroffenen Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens insgesamt zu prüfen ist, wobei gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28).

46      Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29).

47      Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne eine wirksame Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 30).

48      Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 31).

49      Das vorlegende Gericht führt aus, dass Mahnbescheide wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von polnischen Gerichten erlassen würden, nachdem sie von dem betroffenen Gläubiger im Rahmen eines elektronischen Mahnverfahrens beantragt worden seien, ohne dass die Gerichte die rechtliche und technische Möglichkeit hätten, die Verträge, auf deren Grundlage diese Mahnbescheide ausgestellt würden, einzusehen und somit von Amts wegen zu prüfen, ob diese Verträge missbräuchliche Klauseln enthielten. Würden diese Mahnbescheide vom betreffenden Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung angefochten, würden sie mit der Vollstreckungsklausel versehen und erwüchsen in Rechtskraft, was zur Folge habe, dass das Gericht, unter dessen Aufsicht der betreffende Gerichtsvollzieher das Zwangsvollstreckungsverfahren betreibe, nicht befugt sei, diese Prüfung von Amts wegen vorzunehmen.

50      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein wirksamer Schutz der Rechte, die einem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehen werden, nur dann garantiert werden kann, wenn die betreffenden nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahn- bzw. Zahlungsbefehlsverfahrens oder im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens von Amts wegen auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüft werden (Urteil vom 17. Mai 2022, Impuls Leasing România, C‑725/19, EU:C:2022:396, Rn. 49).

51      Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass in dem Fall, dass keine Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln von Amts wegen durch ein Gericht in dem Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorgesehen ist, davon auszugehen ist, dass eine nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, sofern sie nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids eine solche Prüfung vorsieht oder, wenn eine solche Prüfung nur im Stadium des Widerspruchs gegen den betreffenden Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Widerspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, sei es, weil die nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, dem Verbraucher alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann (Urteil vom 17. Mai 2022, Impuls Leasing România, C‑725/19, EU:C:2022:396, Rn. 50).

52      Daraus folgt zum einen, dass die polnische Regelung über den Erlass eines Mahnbescheids und das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar wäre, wenn sie keine gerichtliche Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags von Amts wegen vorsähe.

53      Zum anderen ist es, wenn das polnische Recht eine solche Prüfung nur für den Fall vorsieht, dass der betroffene Verbraucher einen Mahnbescheid anficht, Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass dieser Verbraucher den erforderlichen Widerspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, sei es, weil dieses Recht nicht die Pflicht vorsieht, dem Verbraucher alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann.

54      Zu der Frist von zwei Wochen für die Einlegung eines solchen Widerspruchs, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Frist die in der vorstehenden Randnummer genannte Gefahr begründet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital, C‑75/19, EU:C:2019:950, Rn. 31 und 33).

55      Selbst wenn, wie die Getin Noble Bank geltend macht, eine Partei nach polnischem Recht nicht verpflichtet sein sollte, ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu begründen, erschiene diese Frist von zwei Wochen dennoch besonders kurz dafür, dass der betroffene Verbraucher beurteilen kann, welche Rechtsfolgen seine Entscheidung hat, diesem Mahnbescheid zu widersprechen oder nicht.

56      Für den Fall, dass das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass wegen der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannten Umstände kein Widerspruch gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mahnbescheide eingelegt wird, ist in Bezug auf die Tatsache, dass diese Mahnbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, darauf hinzuweisen, dass es zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nicht mehr möglich sein sollte, dass die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 32).

57      Im Übrigen ist der Schutz des betroffenen Verbrauchers nicht absolut. Insbesondere gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte, wobei nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 33).

58      In einem Fall, in dem eine von Amts wegen erfolgte Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln als durchgeführt und in Rechtskraft erwachsen galt, jedoch ohne, dass diese Prüfung begründet worden wäre, hat der Gerichtshof entschieden, dass die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht – auch erstmals – beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 65 und 66).

59      Dies gilt erst recht, wenn – wie dies vorliegend der Fall zu sein scheint – eine von Amts wegen erfolgte Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags nicht als durchgeführt gilt.

60      Der Umstand, dass TL in den Verfahren vor den polnischen Gerichten untätig war, entbindet das vorlegende Gericht nicht von seiner Verpflichtung, diese Prüfung von Amts wegen durchzuführen, wenn es feststellt, dass TL aufgrund der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannten Umstände keinen Widerspruch gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mahnbescheide eingelegt hat, zumal dieser Widerspruch der einzige Verfahrensweg war, über den TL verfügte, um die Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklauseln geltend zu machen.

61      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, wonach ein nationales Gericht die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags nicht von Amts wegen prüfen und daraus Konsequenzen ziehen kann, wenn es Aufsichtsgericht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist, das auf dem Erlass eines rechtskräftigen Mahnbescheids beruht,

–        sofern diese Bestimmungen eine solche Prüfung nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids vorsehen oder,

–        wenn eine solche Prüfung nur im Stadium des Widerspruchs gegen den betreffenden Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Widerspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, sei es, weil die nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, diesem Verbraucher alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann.

 Zur zweiten Frage

62      Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 8 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der die Eintragung einer Vertragsklausel in das nationale Register unzulässiger Klauseln zur Folge hat, dass diese Klausel in jedem Verfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, als missbräuchlich angesehen wird, auch gegenüber einem anderen Gewerbetreibenden als demjenigen, gegen den das Verfahren zur Eintragung dieser Klausel in das nationale Register geführt worden ist, und auch wenn die betreffende Klausel nicht gleichlautend mit der eingetragenen Klausel ist, aber dieselbe Bedeutung hat und für den betreffenden Verbraucher dieselben Wirkungen hervorruft.

63      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 34).

64      Daher ist zunächst nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, während gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie solch eine missbräuchliche Klausel für diesen Verbraucher unverbindlich ist. Diese letztgenannte Bestimmung zielt darauf ab, die nach diesem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich in einer solchen Situation der Unterlegenheit befinden, verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten sodann, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 36).

66      Wie aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hervorgeht, schließen diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, ein, die Gerichte anzurufen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 37).

67      Da das Ausgangsverfahren jedoch nicht solche Personen und Organisationen betrifft, ist die zweite Frage nicht im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zu beantworten.

68      Schließlich wird nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie mit ihr nur eine teilweise und minimale Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über missbräuchliche Klauseln vorgenommen, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, dem betreffenden Verbraucher unter Beachtung des AEU-Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der genannten Richtlinie auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für diesen Verbraucher zu gewährleisten (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Was das nationale Register unzulässiger Klauseln anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mechanismus wie dieses Register, der in der Erstellung einer Liste von Klauseln besteht, die als missbräuchlich anzusehen sind, strengeren Bestimmungen unterliegt, die die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 erlassen können, und dass dieses Register grundsätzlich dem Interesse des Verbraucherschutzes entspricht (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Da die Richtlinie 93/13 die Einrichtung eines solchen Registers nicht verlangt, fällt die Wahl der Mittel, mit denen die konkreten Ziele dieses Registers erreicht werden sollen, und damit die Bestimmung der Rechtswirkungen, die eine Eintragung für missbräuchlich erklärter Klauseln in dieses Register haben kann, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

71      Sofern das nationale Register unzulässiger Klauseln nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern auch im Interesse der Gewerbetreibenden auf transparente Art und Weise geführt wird und in Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit auf dem neuesten Stand gehalten wird, ist die Einrichtung dieses Registers mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Im Übrigen setzt die Anwendung des Mechanismus des Registers unzulässiger Klauseln voraus, dass das zuständige nationale Gericht prüft, ob die beanstandete Vertragsklausel mit einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwertig ist, die für unzulässig erklärt wurde und in diesem Register aufgeführt ist, wobei der betreffende Gewerbetreibende die Möglichkeit hat, diese Gleichstellung vor einem nationalen Gericht anzufechten, um zu bestimmen, ob diese Vertragsklausel unter Berücksichtigung sämtlicher für den jeweiligen Fall maßgeblicher Umstände insbesondere mit Blick auf die von ihr hervorgerufenen Wirkungen inhaltlich mit der in einem solchen Register eingetragenen übereinstimmt (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche nationale Regelung missachtet daher nicht die Verteidigungsrechte des betreffenden Gewerbetreibenden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podróży „Partner“, C‑119/15, EU:C:2016:987, Rn. 43).

73      Zudem steht es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/13 zwar weiterhin frei, in ihrem nationalen Recht eine weiter gehende Überprüfung von Amts wegen als diejenige, die ihre Gerichte nach dieser Richtlinie durchzuführen haben, und sogar vereinfachte Verfahren zur Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorzusehen, doch bleibt das nationale Gericht im Allgemeinen dazu verpflichtet, die Parteien über diese Prüfung zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 45).

74      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das polnische Recht dahin ausgelegt werden könne, dass die Eintragung einer Vertragsklausel in das nationale Register unzulässiger Klauseln zur Folge habe, dass diese Klausel in jedem Verfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt sei, als missbräuchlich anzusehen sei, auch gegenüber einem anderen Gewerbetreibenden als demjenigen, gegen den das Verfahren zur Eintragung dieser Klausel in das nationale Register geführt worden sei, und auch wenn die betreffende Klausel nicht gleichlautend mit der eingetragenen Klausel sei, aber dieselbe Bedeutung habe und für den betreffenden Verbraucher dieselben Wirkungen hervorrufe.

75      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer streitigen Vertragsklausel auf der Grundlage eines Vergleichs ihres Inhalts mit dem einer im nationalen Register unzulässiger Klauseln eingetragenen Bestimmung schnell dazu beitragen kann, dass die in einer großen Zahl von Verträgen verwendeten missbräuchlichen Klauseln gegenüber den Verbrauchern, die Parteien dieser Verträge sind, keine Wirkungen mehr entfalten (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 41).

76      Im Übrigen hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, die ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gewerbetreibenden betraf, entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. 2009, L 110, S. 30) sowie im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es nicht verbieten, die Verwendung von Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die inhaltlich mit Klauseln übereinstimmen, die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung für unzulässig erklärt und in das nationale Register unzulässiger Klauseln eingetragen worden sind, in Bezug auf einen Gewerbetreibenden, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, das zur Eintragung der betreffenden Klauseln in dieses Register führte, als rechtswidrige Handlung anzusehen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podróży „Partner“, C‑119/15, EU:C:2016:987, Rn. 47).

77      Dies gilt erst recht für einen Rechtsstreit zwischen Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, in dessen Rahmen – wie im Ausgangsverfahren – die Bestimmungen einer möglicherweise missbräuchlichen Vertragsklausel vollzogen werden müssten.

78      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der die Eintragung einer Vertragsklausel in das nationale Register unzulässiger Klauseln zur Folge hat, dass diese Klausel in jedem Verfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, als missbräuchlich angesehen wird, auch gegenüber einem anderen Gewerbetreibenden als demjenigen, gegen den das Verfahren zur Eintragung dieser Klausel in das nationale Register geführt worden ist, und auch wenn diese Klausel nicht gleichlautend mit der eingetragenen Klausel ist, aber dieselbe Bedeutung hat und gegenüber dem betreffenden Verbraucher dieselben Wirkungen hervorruft.

 Kosten

79      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

sind dahin auszulegen, dass

sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, wonach ein nationales Gericht die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags nicht von Amts wegen prüfen und daraus Konsequenzen ziehen kann, wenn es Aufsichtsgericht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist, das auf dem Erlass eines rechtskräftigen Mahnbescheids beruht,

–        sofern diese Bestimmungen eine solche Prüfung nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids vorsehen oder,

–        wenn eine solche Prüfung nur im Stadium des Widerspruchs gegen den betreffenden Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Widerspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, sei es, weil die nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, diesem Verbraucher alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann.

2.      Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/13

sind dahin auszulegen, dass

dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der die Eintragung einer Vertragsklausel in das nationale Register unzulässiger Klauseln zur Folge hat, dass diese Klausel in jedem Verfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, als missbräuchlich angesehen wird, auch gegenüber einem anderen Gewerbetreibenden als demjenigen, gegen den das Verfahren zur Eintragung dieser Klausel in das nationale Register geführt worden ist, und auch wenn diese Klausel nicht gleichlautend mit der eingetragenen Klausel ist, aber dieselbe Bedeutung hat und gegenüber dem betreffenden Verbraucher dieselben Wirkungen hervorruft.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.