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Klage, eingereicht am 21. September 2012 - Beninca/Kommission

(Rechtssache T-418/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Jürgen Beninca (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zschocke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2012 für nichtig zu erklären, mit der sie stillschweigend den Zugang zu einem im Rahmen eines Fusionsverfahrens (Sache COMP/M.6166 - NYSE Euronext/Deutsche Börse) vorgelegten Dokument verweigert hat, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe nicht innerhalb der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Frist eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zugang zu einem bestimmten Dokument erlassen. Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung stelle dies eine stillschweigende abschlägige und nicht begründete Entscheidung und daher einen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten dar.

2.    Zweiter Klagegrund: Keines der von der Kommission in ihrer Vorabprüfung angeführten Argumente rechtfertige es, dem Kläger den Zugang zu dem angeforderten Dokument zu verweigern.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).