Language of document : ECLI:EU:T:2014:700

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

27. Juni 2014(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-420/12

VHV Allgemeine Versicherung AG mit Sitz in Hannover (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel, H. Heinrich und J.-O. Schrotz,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Martenczuk als Bevollmächtigten,

Beklagte,

wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2012, mit der der Zugang zur Verwaltungsakte in der Sache COMP/39.125 (Automobilglas) verweigert wurde.


1        Mit Schreiben, das am 1. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 15. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie zur Klagerücknahme keine Anmerkungen habe, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

5        Unter diesen Umständen braucht über den Streithilfeantrag von Saint Gobain Glass France SA, Saint-Gobain Sekurit France SAS und Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG sowie über den Streithilfeantrag von AGC Glass Europe SA, AGC Automotive Europe SA und AGC Glass Germany GmbH nicht entschieden zu werden. Im Hinblick auf die Kosten der Antragstellerinnen auf Zulassung als Streithelferinnen ist zu entscheiden, dass sie ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-420/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Über den Streithilfeantrag der Saint Gobain Glass France SA, Saint-Gobain Sekurit France SAS und der Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG sowie über den Streithilfeantrag der AGC Glass Europe SA, AGC Automotive Europe SA und der AGC Glass Germany GmbH braucht nicht entschieden zu werden.

3.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.

4.      Die Antragstellerinnen auf Zulassung als Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 27. Juni 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.