Language of document : ECLI:EU:T:2012:13

Rechtssache T-304/09

Tilda Riceland Private Ltd

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke BASmALI – Ältere nicht eingetragene Marke und älteres Zeichen BASMATI – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Voraussetzungen – Beweis des Erwerbs von Rechten an dem Zeichen durch den Widersprechenden – Berücksichtigung des zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachten nationalen Rechts

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4)

Nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 kann der Inhaber einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Widerspruch erheben, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats zum einen Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke oder gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sind und zum anderen dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Folglich bildet es eine der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94, dass der Widersprechende nachweisen muss, dass er Inhaber des dem Widerspruch zugrunde liegenden Kennzeichens ist. Diese Anwendungsvoraussetzung impliziert, dass der Widersprechende den Erwerb von Rechten an diesem Zeichen beweist. Diese Rechte müssen nach dieser Vorschrift die Befugnis umfassen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Widersprechender Rechte an einer nicht eingetragenen Marke oder an einem im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrecht erworben hat – und ob er somit Inhaber des gemäß der genannten Vorschrift entgegengehaltenen Kennzeichens ist –, kann das zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachte nationale Recht nicht außer Betracht gelassen werden. Das anwendbare nationale Recht bestimmt in diesem Zusammenhang nämlich insbesondere, in welcher Art und Weise Rechte an dem für den Widerspruch gemäß der genannten Vorschrift geltend gemachten Kennzeichen erworben werden.

(vgl. Randnrn. 16-17, 22)