Language of document : ECLI:EU:F:2015:47

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

18. Mai 2015

Rechtssache F‑11/14

Bruno Dupré

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

„Öffentlicher Dienst – Personal des EAD – Bediensteter auf Zeit – Art. 98 des Statuts – Art. 2 Buchst. e BBSB – Dienstvertrag – Einstufung – Einrede der Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung – Planstelle der Besoldungsgruppe AD 5, ausgeschrieben für Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten und Beamte der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 14 – Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten – Versäumnisurteil“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung des vom Kläger am 1. April 2013 unterzeichneten Dienstvertrags als Bediensteter auf Zeit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), soweit er darin in die Besoldungsgruppe AD 5 eingestuft wird, und auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten – Einstellung auf einen Dienstposten, der zuvor mit einem Beamten einer höheren Besoldungsgruppe besetzt war – Umstand, der der Einstellung in eine niedrigere Besoldungsgruppe nicht entgegensteht – Ernennung eines Mitarbeiters des nationalen diplomatischen Dienstes eines Mitgliedstaats zum Bediensteten auf Zeit – Berücksichtigung der zuvor als abgeordneter nationaler Sachverständiger wahrgenommenen Aufgaben – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 5, 32 und 98 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. e, 15 Abs. 1 und 50b; Beschluss 2010/427 des Rates)

2.      Beamte – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten – Verstoß nur im Fall der Ausübung von Aufgaben, die erheblich unterhalb des Niveaus der Besoldungsgruppe und des Dienstpostens liegen

(Beamtenstatut, Art. 7 und Anhang I Abschnitt A)

3.      Beamte – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Ernennung eines Mitarbeiters des nationalen diplomatischen Dienstes eines Mitgliedstaats zum Bediensteten auf Zeit – Einstufung in die Besoldungsgruppe der Stellenausschreibung ohne Berücksichtigung des Dienstalters – Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die ihre Besoldungsgruppe behalten dürfen – Keine Diskriminierung

(Charta der Grundrechte, Art. 21 Abs. 1; Beamtenstatut, Art. 1d; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. e und 50b; Beschluss 2010/427 des Rates, Art. 6 Abs. 7)

1.      Die Regel der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten setzt einen Vergleich zwischen den vom Beamten oder sonstigen Bediensteten wahrgenommenen Aufgaben und seiner Besoldungsgruppe in der Hierarchie nach Art, Bedeutung und Umfang voraus.

Insoweit hat der Umstand, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter zur Besetzung eines Dienstpostens eingestellt wird, der zuvor mit einem Beamten einer höheren Besoldungsgruppe besetzt war, keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Einstufungsentscheidung, mit der er gemäß der Ausschreibung für die Stelle, auf die er sich beworben hat, in die Eingangsbesoldungsgruppe der Funktionsgruppe AD eingestuft wird.

Was die Einstufung in die Besoldungsgruppe betrifft, die eine Einrichtung der Union bei der Ernennung eines abgeordneten Mitarbeiters des nationalen diplomatischen Dienstes eines Mitgliedstaats zum Bediensteten auf Zeit vornimmt, können die Aufgaben, die er zuvor als abgeordneter nationaler Sachverständiger bei dieser Einrichtung wahrgenommen hat, nicht für einen Vergleich mit den Aufgaben, die dem Dienstposten entsprechen, den er als Bediensteter auf Zeit innehat, berücksichtigt werden, da er sich als abgeordneter nationaler Sachverständiger nicht auf eine Einstufung in eine Besoldungsgruppe gemäß dem Statut berufen konnte.

(vgl. Rn. 54, 57 und 58)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile Michail/Kommission, F‑100/09, EU:F:2011:132, Rn. 65, und BV/Kommission, F‑133/11, EU:F:2013:199, Rn. 64 bis 67

2.      Seit seiner Änderung am 1. Mai 2004 sieht das Statut – außer für die Besoldungsgruppen AD 15 und AD 16, die Direktoren- und/oder Generaldirektorenstellen vorbehalten sind – nicht mehr vor, dass bestimmte wahrgenommene Aufgaben einer bestimmten Besoldungsgruppe entsprechen, sondern lässt es zu, dass Besoldungsgruppe und Funktion auseinanderfallen, was eine lineare Laufbahn der Beamten der Funktionsgruppe AD zur Folge hat, in der sie durch Beförderungen von Besoldungsgruppe AD 5 bis Besoldungsgruppe AD 14 aufsteigen können.

Somit können gleiche oder ähnliche Aufgaben von Beamten oder Zeitbediensteten unterschiedlicher Besoldungsgruppen wahrgenommen werden, wie sich aus Anhang I Abschnitt A des Statuts ergibt, der für die Mehrzahl der dort aufgeführten Aufgaben vorsieht, dass sie von Beamten unterschiedlicher Besoldungsgruppen wahrgenommen werden können. Der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten ist daher nur dann verletzt, wenn die wahrgenommenen Aufgaben insgesamt eindeutig hinter denen zurückbleiben, die der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten entsprechen.

(vgl. Rn. 60, 62 und 77)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile Bouillez u. a./Rat, F‑53/08, EU:F:2010:37, Rn. 54, und Z/Gerichtshof, F‑88/09 und F‑48/10, EU:F:2012:171, Rn. 138, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑88/13 P

3.      Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt vor, wenn zwei Personengruppen, deren rechtliche und tatsächliche Situation sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Situationen gleich behandelt werden.

Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn eine von einer Einrichtung der Union veröffentlichte Stellenausschreibung zum einen vorsieht, dass im Fall der Besetzung der Stelle mit einem Beamten dieser seine Besoldungsgruppe behält, und zum anderen, dass, wenn die Stelle durch die Abordnung eines Mitarbeiters des diplomatischen Dienstes eines Mitgliedstaats besetzt wird, dieser Mitarbeiter als Bediensteter auf Zeit in die Besoldungsgruppe AD 5 eingestuft wird – mit der Folge, dass er sein Dienstalter nicht geltend machen kann –, da sich die Beamten der Union und die zu einem Organ oder einer Einrichtung der Union abgeordneten Mitarbeiter der nationalen diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten hinsichtlich des für die Karriereentwicklung vorgesehenen Rahmens und auch der Art, wie die entsendende Verwaltung ihr Dienstalter bewertet, nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

Beamte der Funktionsgruppe AD sollen nämlich als solche ihre berufliche Laufbahn innerhalb der Organe der Union von Besoldungsgruppe AD 5 bis Besoldungsgruppe AD 14 vor allem durch die Ausübung von Aufgaben der Konzeption und Analyse verfolgen.

Hingegen geht aus Art. 50b BBSB hervor, dass bei Mitarbeitern der nationalen diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten davon ausgegangen wird, dass sie ihre Laufbahn, auch wenn sie als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. e BBSB eingestellt werden, danach in ihrer entsendenden Verwaltung fortsetzen. Sie können von einem Organ oder einer Agentur der Union nämlich nur für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden, wobei der Vertrag einmalig um höchstens vier weitere Jahre verlängert werden darf und ausnahmsweise eine weitere Vertragsverlängerung um zwei Jahre möglich ist, was insgesamt eine Abordnung für höchstens zehn Jahre bedeutet, die mit einer Garantie der Mitgliedstaaten verbunden ist, die Bediensteten am Ende ihres Dienstes bei dem Organ oder der Agentur der Union sofort wiederzuverwenden.

(vgl. Rn. 69 und 73 bis 76)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteil Afari/EZB, T‑11/03, EU:T:2004:77, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Schönberger/Parlament, F‑7/08, EU:F:2009:10, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung