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Klage, eingereicht am 15. Juli 2011 - Pigui/Kommission

(Rechtssache T-382/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cristina Pigui (Strejnic, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Alexe)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, Informationen zur Bestimmung von Hochschulen, die am online-Master 2008-2010 des Jean Monnet-Programms beteiligt sind, zu verbreiten;

die Beklagte zu verpflichten, das Programm zu stoppen, wenn keine Hochschule beteiligt ist, sowie schriftliche Studienverträge zwischen den Studenten und den Organisierenden und ein einheitliches Evaluationssystem für alle beteiligten Studenten zu verlangen;

die Beklagte zu verpflichten, die Ausgangssituation für die Klägerin wieder herzustellen, indem nachgewiesen wird, dass das Programm 2008-2010, zumindest soweit die Klägerin betroffen ist, nicht die für das Jean Monnet-Programm geltenden Standards erfüllt hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit der Klage nach Art. 265 AEUV die Feststellung, dass die Beklagte es rechtswidrig unterlassen habe, tätig zu werden, als sie die Ergebnisse der von der Klägerin verlangten öffentlichen Untersuchung nicht verbreitet habe.

Zur Stützung der Klage macht sie vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 6 Abs. 3 und Art. 15 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG1 verstoßen, indem sie nicht, wie von der Klägerin verlangt, eine Untersuchung durchgeführt und Informationen verbreitet habe, sowie gegen die Art. 11 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da sie den Transparenzgrundsatz und die Verbraucherschutzgesetze verletzt habe.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie 97/7/EG2 und die Art. 2 Buchst. a und b sowie 5 der Richtlinie 2005/29/EG3 verstoßen, indem sie den online-Master des Jean Monnet-Programms nicht nach Art. 15 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG anhand seiner Ziele untersucht und evaluiert habe.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 5 der Richtlinie 97/7 und die Art. 2 Buchst. a und b, 6 sowie 7 der Richtlinie 2005/29 verstoßen, indem sie nicht den doppelten Standard des Studentenevaluierungssystems untersucht habe.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gegen Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen, indem die Klägerin im Rahmen des online-Masters des Jean Monnet-Programms nicht gleichbehandelt worden sei.

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1 - Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327, S. 45).

2 - Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19).

3 - Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).