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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 28. September 2004

in der Rechtssache T-310/00, MCI, Inc., gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Wettbewerb - Fusionskontrolle - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Befugnis der Kommission)

(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-310/00, MCI, Inc., vormals MCI WorldCom, Inc., dann WorldCom, Inc., mit Sitz in Ashburn, Virginia (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Lasok, QC, sowie Rechtsanwälte J.-Y. Art und B. Hartnett, dann K. Lasok, Zustellungsanschrift in Luxemburg,, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst P. Oliver, P. Hellström und L. Pignataro, dann P. Oliver und P. Hellström, im Beistand von Barrister N. Khan, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/790/EG der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 - MCI WorldCom/Sprint) (ABl. 2003, L 300, S. 1) hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood - Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat - am 28. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Entscheidung 2003/790/EG der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 - MCI WorldCom/Sprint) wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen die Kosten von MCI, Inc.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 355 vom 9.12.2000.