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Klage, eingereicht am 19. Februar 2014 – Finnland/Kommission

(Rechtssache T-124/14)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und S. Hartikainen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2013) 8743 final der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 338, S. 81) für nichtig zu erklären, soweit für die Republik Finnland eine Finanzierungsberichtigung in Höhe von 927 827,58 Euro wegen Nichteinhaltung von Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 vorgenommen wurde,

die Kommission zu verurteilen, ihre Verfahrenskosten zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend: Die Kommission habe Art. 55 der Verordnung Nr. 1974/20061 fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Sie habe fehlerhaft angenommen, dass die in Finnland festgelegten Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für die Anschaffung gebrauchter Maschinen und Anlagen nicht im Einklang mit Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1974/2006 stünden.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368, S. 15).