Language of document : ECLI:EU:T:2016:342

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

9. Juni 2016(*)

„Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird – Zwangsgeld – Beschluss über die Festsetzung des Zwangsgelds – Methode für die Berechnung der bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze – Zinseszinsen“

In der Rechtssache T‑122/14

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, G. Conte und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 8681 final der Kommission vom 6. Dezember 2013, mit dem die Kommission zur Durchführung des Urteils vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C‑496/09, EU:C:2011:740), das von der Italienischen Republik zu zahlende Zwangsgeld für das Halbjahr vom 17. Mai bis zum 17. November 2012 festgelegt hat,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Entscheidung über rechtswidrige und unvereinbare Beihilfen (Rückforderungsentscheidung)

1        Mit Entscheidung 2000/128/EG vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (ABl. 2000, L 42, S. 1, im Folgenden: Rückforderungsentscheidung) gab die Europäische Kommission der Italienischen Regierung auf, rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zurückzufordern, die im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung gewährt worden waren. Mit Schreiben SG(99) D/4068 vom 4. Juni 1999 teilte die Kommission der Italienischen Republik die Rückforderungsentscheidung mit.

2        Die Klage der Italienischen Republik gegen die Rückforderungsentscheidung wurde mit Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission (C‑310/99, EU:C:2002:143), abgewiesen.

 Vertragsverletzungsklage und ‑urteil

3        Mit Klageschrift, die am 15. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, leitete die Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG Klage auf Feststellung ein, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Rückforderungsentscheidung und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um von den Empfängern die Beihilfen zurückzufordern, die mit der streitigen Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren, bzw. der Kommission diese Maßnahmen jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

4        Mit Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C‑99/02, im Folgenden: Vertragsverletzungsurteil, EU:C:2004:207), gab der Gerichtshof der Klage der Kommission statt und entschied, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Rückforderungsentscheidung verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um von den Empfängern die Beihilfen zurückzufordern, die mit der Rückforderungsentscheidung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden.

 Neuerliche Klage und durchzuführendes Urteil

5        Mit Klageschrift, die am 30. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, beantragte die Kommission zum einen, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Rückforderungsentscheidung und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Vertragsverletzungsurteil nachzukommen, und zum anderen, der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein Zwangsgeld mit einem ursprünglich auf 285 696 Euro festgesetzten und später auf 244 800 Euro herabgesetzten Tagessatz für die Verzögerung bei der Durchführung des Vertragsverletzungsurteils vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Vertragsverletzungsurteils zu zahlen.

6        Mit Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C‑496/09, im Folgenden: durchzuführendes Urteil, EU:C:2011:740), gab der Gerichtshof der Klage der Kommission statt.

7        Im durchzuführenden Urteil stellte der Gerichtshof Folgendes fest:

„52      Der Italienischen Republik ist … die periodische Zahlung eines Betrags aufzuerlegen, der sich durch Multiplikation eines Grundbetrags mit dem prozentualen Anteil errechnet, den die rechtswidrigen Beihilfen, die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nachgewiesen wurde, an der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge ausmachen …

53      Dabei kann die Rückforderung der genannten Beihilfen bei der Berechnung des Zwangsgelds … nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass die Kommission darüber informiert wurde und die Geeignetheit des ihr insoweit übermittelten Nachweises prüfen konnte …

54      Der Zeitraum, für den das Zwangsgeld jeweils verhängt wird, ist daher auf ein halbes Jahr festzusetzen, um der Kommission die Beurteilung des Fortschritts bei der Rückforderung unter Berücksichtigung der nach dem fraglichen Zeitraum bestehenden Lage zu ermöglichen und gleichzeitig dem beklagten Mitgliedstaat die Zeit einzuräumen, die erforderlich ist, um die Nachweise für die Rückforderung der rechtswidrig gezahlten Beträge in dem maßgeblichen Zeitraum zu sammeln und der Kommission zu übermitteln.

55      Folglich ist das Zwangsgeld halbjährlich zu bemessen und seine Höhe durch Multiplikation eines Grundbetrags mit dem prozentualen Anteil zu berechnen, den die rechtswidrigen Beihilfen, die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nachgewiesen wurde, an der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge ausmachen.

67      [D]er Gerichtshof [stellt] fest, dass im vorliegenden Fall die Verhängung eines Zwangsgelds mit einem Grundbetrag von 30 Millionen Euro pro Halbjahr angemessen ist.

68      Daher ist die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto, Eigenmittel der Europäischen Union‘ ein Zwangsgeld zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Grundbetrags von 30 Millionen Euro mit dem prozentualen Anteil zu berechnen ist, den die rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde, an der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge ausmachen, und zwar für jedes Halbjahr mit Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem [Vertragsverletzungsurteil (EU:C:2004:207)] nachzukommen, beginnend mit der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des genannten [Vertragsverletzungsurteils (EU:C:2004:207)].

69      Es ist darauf hinzuweisen, dass es … Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, gegenüber der Kommission den unmittelbaren und zuverlässigen Nachweis für die Durchführung der [Rückforderungsentscheidung] und die tatsächliche Rückforderung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen zu erbringen.

72      Was die Fälle betrifft, in denen die fraglichen Beihilfen von Unternehmen zurückzufordern sind, die zahlungsunfähig sind oder über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde, dessen Ziel darin besteht, die Aktiva in Geld umzuwandeln und die Verbindlichkeiten zu begleichen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder zahlungsunfähig ist, keinen Einfluss auf die Rückforderungspflicht hat …

73      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Konkurstabelle erfolgen …

74      Für die Zwecke der Berechnung des Zwangsgelds im vorliegenden Rechtsstreit obliegt es somit der Italienischen Republik, der Kommission gegenüber den Nachweis dafür zu erbringen, dass die fraglichen Forderungen im Rahmen des Konkursverfahrens angemeldet wurden. Gelingt dies nicht, ist es Sache dieses Mitgliedstaats, alles vorzubringen, womit der Nachweis geführt werden kann, dass er insoweit alle erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Insbesondere in dem Fall, in dem die Anmeldung einer Forderung zurückgewiesen wurde, hat er nachzuweisen, dass er nach nationalem Recht jedes Verfahren in Gang gesetzt hat, mit dem gegen die Zurückweisung vorgegangen werden kann.

75      Infolgedessen kann der Italienischen Republik entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht die Verpflichtung auferlegt werden, für die Zwecke der Berechnung des Zwangsgelds im vorliegenden Rechtsstreit, soweit es sich um zahlungsunfähige oder einem Insolvenzverfahren unterliegende Unternehmen handelt, nicht nur den Nachweis für die Anmeldung der … bestehenden Forderungen zu erbringen, sondern auch dafür, dass deren Aktiva zu Marktbedingungen in Geld umgewandelt wurden. Daher dürfen, wie dieser Mitgliedstaat zu Recht geltend macht, die Beträge, die zwar noch nicht bei den zahlungsunfähig gewordenen Unternehmen zurückgefordert wurden, zu deren Rückforderung der genannte Mitgliedstaat aber alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat, nicht berücksichtigt werden, um dem Antrag der Kommission auf Zahlung der in Durchführung des vorliegenden Urteils geschuldeten Zwangsgelder stattzugeben. Andernfalls verlöre dieses Zwangsgeld seine Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den festgestellten Verstoß, … indem der Italienischen Republik eine Zahlungsverpflichtung auferlegt würde, die sich aus der Natur des Konkursverfahrens und dessen Dauer ergibt, die nicht verkürzt werden kann und auf die dieser Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss hat.“

8        Nach dieser Würdigung entschied der Gerichtshof zum einen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Rückforderungsentscheidung und Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission am 1. Februar 2008 nach Art. 228 EG abgegeben hat, gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Vertragsverletzungsurteils erforderlich sind (durchzuführendes Urteil, Nr. 1 des Tenors).

9        Zum anderen verurteilte der Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des durchzuführenden Urteils die Italienische Republik, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Grundbetrags von 30 Mio. Euro mit dem prozentualen Anteil zu berechnen ist, den die rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, „die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde“ (im Folgenden: Betrag der noch nicht zurückgeforderten Beihilfen), an der Gesamtheit der „zum Zeitpunkt der Verkündung des [durchzuführenden] Urteils [(EU:C:2011:740)] noch nicht zurückgeforderten Beträge“ (im Folgenden: zum 17. November 2011 zurückzufordernder Beihilfebetrag) ausmachen, und zwar für jedes Halbjahr der Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Vertragsverletzungsurteil nachzukommen, beginnend mit der Verkündung des durchzuführenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Vertragsverletzungsurteils.

 Antrag auf Auslegung und Beschluss über die Auslegung

10      Mit Antragsschrift, die am 14. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, stellte die Italienische Republik gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 158 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einen Antrag auf Auslegung der Rn. 52, 55 und 68 der Entscheidungsgründe sowie der Nr. 2 des Tenors des durchzuführenden Urteils.

11      In der Antragsschrift, die am 14. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, beantragte die Italienische Republik zum einen, die Wendung „der zum Zeitpunkt der Verkündung des [durchzuführenden] Urteils [(EU:C:2011:740)] noch nicht zurückgeforderten Beträge“ in den Rn. 52, 55 und 68 sowie in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils dahin auszulegen, dass sie die Beträge erfasst, die noch nicht zurückgefordert worden waren, als im Verfahren die Phase der Beweiserhebung abgeschlossen wurde, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der verfahrensrelevante Sachverhalt herauskristallisiert hatte, aufgrund dessen der Gerichtshof über den Rechtsstreit entschieden hat, und zum anderen, die Wendung „die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde“ in den Rn. 52, 55 und 68 und in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils dahin auszulegen, dass die Kommission bei der halbjährlichen Beurteilung des von der Italienischen Republik bei der Rückforderung der betreffenden Beihilfen erzielten Fortschritts nicht nur die der Kommission vor Ablauf dieses Halbjahrs zur Kenntnisnahme vorgelegten Unterlagen, sondern alle das Referenzhalbjahr betreffenden Unterlagen zu berücksichtigen hat.

12      Mit Beschluss vom 11. Juli 2013, Kommission/Italien (C‑496/09 INT, im Folgenden: Beschluss über die Auslegung), wies der Gerichtshof den Antrag der Italienischen Republik auf Auslegung als unzulässig zurück.

13      Der Gerichtshof führte aus, dass der Tenor des durchzuführenden Urteils (EU:C:2011:740), dessen Auslegung beantragt wird, im Einklang mit der Begründung in den Rn. 52, 55 und 68 ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils als maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Gesamtbetrags der noch nicht zurückgeforderten Beihilfen abstellt, der als Grundlage für die Berechnung des degressiven Zwangsgelds, zu dem dieser Mitgliedstaat verurteilt wurde, heranzuziehen ist (Beschluss über die Auslegung, Nr. 9).

14      Ebenso stellte der Gerichtshof fest, dass eine streng am Wortlaut orientierte Lesart des Tenors des durchzuführenden Urteils (EU:C:2011:740) geeignet ist, als Grundlage dafür zu dienen, dass die Kommission bei der Berechnung des prozentualen Anteils der Beihilfen, die als nicht nach einem bestimmten Halbjahr zurückgefordert einzustufen sind, nur die Unterlagen berücksichtigt, die ihr vor Ablauf des betreffenden Zeitraums zugehen (Beschluss über die Auslegung, Nr. 10).

15      Der Gerichtshof entschied, dass mit den beiden Punkten des Antrags der Italienischen Republik die Folgen einer solchen streng am Wortlaut orientierten Lesart des Tenors des durchzuführenden Urteils (EU:C:2011:740) in Frage gestellt werden sollen. Dies lässt sich aber weder mit Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 158 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs noch mit der Rechtskraft der Urteile des Gerichtshofs vereinbaren (Beschluss über die Auslegung, Nr. 11).

16      Folglich war der Antrag, da er nicht auf Zweifel über Sinn und Tragweite des Urteils, dessen Auslegung beantragt wird, gestützt ist, für unzulässig zu erklären (Beschluss über die Auslegung, Nr. 12).

 Erster Beschluss und Urteil über das erste Zwangsgeld

17      Am 11. März 2013 wurde der Italienischen Republik der Beschluss C(2013) 1264 final der Kommission vom 7. März 2013 mitgeteilt, mit dem ihr aufgegeben wird, auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ den Betrag von 16 533 000 Euro als Zwangsgeld für das erste Halbjahr nach Verkündung des durchzuführenden Urteils zu zahlen.

18      Am 21. Mai 2013 erhob die Italienische Republik gegen diesen Beschluss beim Gericht Klage gemäß Art. 263 AUEV (Rechtssache T‑268/13).

19      Mit Urteil vom 21. Oktober 2014, Italien/Kommission (T‑268/13, im Folgenden: Urteil über das erste Zwangsgeld, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:900), wies das Gericht die Klage der Italienischen Republik ab.

 Zweiter Beschluss über den Betrag des Zwangsgelds (angefochtener Beschluss)

20      Nachdem sie den italienischen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihren vorläufigen Bewertungen gegeben hatte, erließ die Kommission den Beschluss C(2013) 8681 final vom 6. Dezember 2013, mit dem sie in Durchführung des durchzuführenden Urteils den Betrag des von der Italienischen Republik für das zweite Halbjahr nach Verkündung dieses Urteils zu zahlenden Zwangsgelds festsetzte (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

21      Im angefochtenen Beschluss beurteilte die Kommission insbesondere die von der Italienischen Republik im betreffenden Zeitraum (vom 17. Mai bis zum 17. November 2012) bei der Rückforderung der Beihilfen erzielten Fortschritte und stellte fest, dass die zum 17. November 2012 noch zurückzufordernden Beihilfen 20,84 % der Beihilfen ausmachten, die zum Zeitpunkt der Verkündung des durchzuführenden Urteils zurückzufordern waren. Auf dieser Grundlage verhängte die Kommission gegen die Italienische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 20,84 % des Grundbetrags von 30 Mio. Euro, nämlich 6 252 000 Euro.

 Verfahren und Anträge der Parteien

22      Mit Klageschrift, die am 19. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

23      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht den Parteien mehrere Fragen gestellt und sie zur Vorlage verschiedener, die Rechtssache betreffender Unterlagen aufgefordert.

24      Erstens hat das Gericht die Italienische Republik aufgefordert, anzugeben, ob sie den ersten Klagegrund in dieser Rechtssache aufrechterhalte, nachdem das Gericht mit dem Urteil über das erste Zwangsgeld einen Klagegrund zurückgewiesen hatte, der diesem ersten Klagegrund entspricht.

25      Die Italienische Republik hat dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt, sie nehme den ersten Klagegrund zurück, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat.

26      Zweitens hat das Gericht die Parteien aufgefordert, anzugeben, ob sich die Anwendung der Zinseszinsmethode in der vorliegenden Rechtssache auf den Betrag des Zwangsgelds ausgewirkt hat, der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist. Für den Fall des Bestehens einer Auswirkung ist die Kommission aufgefordert worden, ihre Auffassung, dass der zweite Klagegrund für unzulässig oder für ins Leere gehend zu erklären sei, genauer zu erläutern, da das Gericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Zinseszinsen zu entscheiden hat.

27      Die Parteien haben dem Gericht ihre Antworten auf diese Frage innerhalb der gesetzten Frist übermittelt.

28      Drittens hat das Gericht die Parteien aufgefordert, sich zur möglichen Auswirkung des Urteils vom 3. September 2015, A2A (C‑89/14, EU:C:2015:537), auf die Entscheidung über den zweiten Klagegrund zu äußern.

29      Die Parteien haben dem Gericht ihre Antworten auf diese Frage innerhalb der gesetzten Frist übermittelt.

30      Viertens hat das Gericht die Kommission aufgefordert, die Dokumente vorzulegen, auf die sie ihre im Wesentlichen dahin gehende Behauptung stützt, dass die Italienische Republik sich damit einverstanden erklärt habe, hinsichtlich der Berücksichtigung der Zinseszinsen bei der Rückforderung der streitigen staatlichen Beihilfe (vgl. insbesondere den angefochtenen Beschluss, Nrn. 29 und 32) für den gesamten Bezugszeitraum von dem in den Art. 1282 und 1283 des Codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch) festgelegten Grundsatz abzuweichen.

31      Die Kommission hat dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist die verlangten Dokumente vorgelegt, die auch der Italienischen Republik übermittelt worden sind. Dabei handelt es sich um folgende Dokumente:

–        ein Schreiben der Kommission an die Italienische Republik vom 12. Juni 2013 mit einer vorläufigen Beurteilung des Standes der während des zweiten Halbjahrs nach Verkündung des durchzuführenden Urteils durchgeführten Rückforderung;

–        ein Schreiben der Kommission an die Italienische Republik vom 31. Oktober 2003, wonach „bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags gemäß der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze die Zinseszinsmethode anzuwenden ist …“;

–        ein Schreiben der Kommission an die Italienische Republik vom 29. Januar 2004, in dem es ebenfalls heißt, dass die Zinseszinsmethode bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags gemäß der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze anzuwenden sei (ABl. 2003, C 110, S. 21);

–        ein Schreiben der Italienischen Republik an die Kommission vom 17. Januar 2005, das als Anlage eine Mitteilung enthielt, mit der der Kommission die Zahlen betreffend die rechtswidrig gewährten Beihilfen übermittelt wurden und wonach „die Zinsen, wie von den Dienststellen der Kommission angegeben, nach der Zinseszinsformel auf Basis des Referenzzinssatzes gemäß den Bedingungen auf der Internetseite der Europäischen Union berechnet wurden“.

32      Die Italienische Republik beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

34      In diesem Stadium stützt die Klägerin ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund (siehe oben, Rn. 24 und 25). Sie macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze die anwendbaren Bestimmungen, da die Kommission gefordert habe, bei der Festsetzung des Betrags des Zwangsgelds Zinseszinsen auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung könnten Zinseszinsen bei Rückforderungsentscheidungen vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 2004, L 140, S. 1) der Kommission nur berücksichtigt werden, wenn dies den normalerweise angewandten Regelungen des nationalen Rechts entspreche. Dies sei hier nicht der Fall, da nach Art. 1283 des italienischen Zivilgesetzbuchs aufgelaufene Zinsen nicht automatisch zu verzinsen seien.

35      Die Kommission macht geltend, dieser Klagegrund müsse für unzulässig oder ins Leere gehend erklärt bzw. jedenfalls als unbegründet zurückgewiesen werden. Vorab trägt die Kommission vor, die in einem obiter dictum in Nr. 34 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Aufforderung, die Zinseszinsen auf die rechtswidrigen Beihilfen zu berücksichtigen, habe keinen Einfluss auf die Berechnung des Zwangsgelds im angefochtenen Beschluss gehabt. Diese Aufforderung bewirke keine Änderung des Betrags des Zwangsgelds, den die Kommission ausschließlich anhand der zuvor von den italienischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten festgesetzt habe. Zudem könne die Italienische Republik die zu diesem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren ergangene Aufforderung zur Berücksichtigung der Zinseszinsen nicht anfechten, da sich der Gerichtshof auf von Italien gelieferte Daten gestützt habe, die die Zinseszinsen berücksichtigten, als er den Grundbetrag für das Zwangsgeld im durchzuführenden Urteil festgesetzt habe (Rn. 64). Die Berücksichtigung von Zinseszinsen sei daher nicht nur angesichts der Vorschriften der Europäischen Union über die Rückforderung von Beihilfen und der darüber zwischen den Parteien erzielten Einigung rechtmäßig, sondern ergebe sich auch aus der Rechtskraft des durchzuführenden Urteils.

 Einleitende Bemerkungen

 Rechtlicher Rahmen

–        Verordnung Nr. 659/1999

36      Art. 14 („Rückforderung von Beihilfen“) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1), bestimmt in den Abs. 2 und 3:

„(2)      Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(3)      [D]ie Rückforderung [erfolgt] unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. …“

–       Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze

37      In der am 8. Mai 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. 2003, C 110, S. 21) heißt es:

„…

Im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Vollzug bestimmter Rückforderungsentscheidungen stellte sich die Frage, ob der Zinssatz nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen ist … Die Kommission erachtet es daher für dringend notwendig, diesen Punkt unter Berücksichtigung der mit einer Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verbundenen Ziele und ihrer Rolle im Beihilfenkontrollsystem des EG-Vertrags zu klären.

In der Praxis würde in Fällen, in denen der Empfänger der Beihilfezahlungen vor Ablauf des fraglichen Zeitraums noch nicht in den Genuss des Zinsbetrages gelangt ist, weil beispielsweise der Zins erst am Ende des Zeitraums gezahlt wird, der Zins nach der Zinsformel berechnet. Die Zinseszinsformel wiederum käme in der Regel zur Anwendung, wenn jedes Jahr (oder jede Periode) der Zins als dem Begünstigten bereit gestellter Betrag, der die eigentlichen Beihilfemittel entsprechend erhöht, anzusehen ist. In diesem Fall würde der Begünstigte aus den in jeder Periode ausgezahlten Zinsen einen Zinsgewinn erzielen.

… Trotz der Unterschiedlichkeit der konkreten Fälle liegt die Wirkung einer rechtswidrigen Beihilfe offensichtlich darin, dem Begünstigten Mittel zu ähnlichen Bedingungen wie ein mittelfristiges zinsfreies Darlehen zur Verfügung zu stellen. Infolgedessen erscheint die Anwendung der Zinseszinsmethode notwendig um sicherzustellen, dass die mit der Beihilfe verbundenen finanziellen Vorteile vollständig neutralisiert werden.

Dem entsprechend teilt die Kommission den Mitgliedstaaten und sonstigen Betroffenen mit, dass sie in künftigen Entscheidungen zur Anordnung der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen den Referenzzinssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents regionaler Beihilfen nach der Zinseszinsformel anwenden wird. Im Einklang mit der marktüblichen Praxis sollte die Zinseszinsberechnung auf Jahresbasis erfolgen. Analog erwartet die Kommission von den Mitgliedstaaten, dass sie beim Vollzug ausstehender Rückforderungsentscheidungen den Zinseszins berechnet, es sei denn, damit würde gegen einen Grundsatz des [Unionsrechts] verstoßen.“

–       Verordnung Nr. 794/2004

38      Die Art. 9 und 11 in Kapitel V der Verordnung Nr. 794/2004 betreffen den bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen angewandten Zinssatz.

39      Art. 9 („Methode zur Festsetzung des Zinssatzes“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Wenn nicht in einer Einzelentscheidung anders festgelegt, ist der bei der Rückforderung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten staatlichen Beihilfen angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter effektiver Jahreszins.“

40      Art. 11 („Anwendung des Zinssatzes“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmt:

„Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.“

41      Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004, der im Kapitel VI („Schlussbestimmungen“) enthalten ist, sieht vor, dass diese Verordnung am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Da diese Verordnung am 30. April 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist sie am 20. Mai 2004 in Kraft getreten. Nach Art. 13 Abs. 5 dieser Verordnung findet ihr Art. 11 bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurden.

–       Rückforderungsentscheidung

42      Am 11. Mai 1999 erließ die Kommission die Rückforderungsentscheidung, die der Italienischen Republik am 4. Juni 1999 mitgeteilt wurde (siehe oben, Rn. 1). In den Art. 1 und 2 dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass bestimmte, von der Italienischen Republik zur Förderung der Beschäftigung in Kraft gesetzte Maßnahmen, die nicht den Bedingungen dieser Artikel entsprechen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Art. 3 der Rückforderungsentscheidung lautet:

„Italien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um von den Empfängern diejenigen Beihilfen zurückzufordern, die nicht den Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 entsprechen und bereits unrechtmäßig gewährt wurden.

Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Auf die zurückzuzahlenden Beträge werden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den Empfängern bereitgestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. Diese werden auf der Grundlage des Referenzsatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents bei den Beihilfen mit regionaler Zielsetzung berechnet.“

–       Italienisches Recht

43      Art. 1283 des italienischen Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Mangels gegenteiliger Gepflogenheiten tragen fällige Zinsen nur vom Tag der Klageerhebung an oder aufgrund einer nach ihrer Fälligkeit getroffenen Vereinbarung und unter der Voraussetzung Zinsen, dass es sich um wenigstens für sechs Monate geschuldete Zinsen handelt.“

44      Im Unterschied zu dem Verfahren, das dem Urteil vom 3. September 2015, A2A (C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 13 und 14), zugrunde lag, haben die Parteien keine andere Vorschrift des italienischen Rechts als im vorliegenden Fall anwendbar angeführt.

 Für die Festsetzung des Betrags des Zwangsgelds relevante Faktoren

45      Am 17. November 2011 verurteilte der Gerichtshof die Italienische Republik mit dem durchzuführenden Urteil zur Zahlung eines „Zwangsgelds … für jedes Halbjahr mit Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem [Vertragsverletzungsurteil (EU:C:2004:207)] nachzukommen“.

46      In Nr. 2 des Tenors des durchzuführenden Urteils werden folgende, für die Festsetzung des Betrags des Zwangsgelds relevante Faktoren angeführt:

–        Das Zwangsgeld ist für jedes Halbjahr mit Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Vertragsverletzungsurteil nachzukommen, in der Weise zu berechnen, dass

–        ein Grundbetrag von 30 Mio. Euro zu multiplizieren ist

–        mit dem prozentualen Anteil, den die noch nicht zurückgeforderten Beihilfen

–        an dem Betrag der am 17. November 2011 noch nicht zurückgeforderten Beihilfen ausmachen.

47      Am 7. März 2013 setzte die Kommission in ihrem ersten Beschluss über den Betrag des Zwangsgelds (siehe oben, Rn. 17, und Nrn. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses) den Betrag des für den Zeitraum vom 17. November 2011 bis zum 17. Mai 2012 fälligen Zwangsgelds unter Berücksichtigung folgender Faktoren auf 16 533 000 Euro fest:

–        der Betrag der zum 17. November 2011 zurückzufordernden Beihilfen wurde auf 118 175 296 Euro festgesetzt;

–        der Betrag der bis zum 17. Mai 2012 noch nicht zurückgeforderten Beihilfen wurde auf ungefähr 65 130 279 Euro festgesetzt, d. h. 55,11 % des Betrags der zum 17. November 2011 zurückzufordernden Beihilfen;

–        die Multiplikation des prozentualen Anteils der am 17. Mai 2012 noch nicht zurückgeforderten Beihilfen (55,11 %) mit 30 Mio. Euro ergab ein fälliges Zwangsgeld in Höhe von 16 533 00 Euro für den Zeitraum vom 17. November 2011 bis zum 17. Mai 2012.

48      Am 6. Dezember 2013 legte die Kommission in den Nrn. 77 bis 79 des angefochtenen Beschlusses den Betrag des für den Zeitraum vom 17. Mai bis zum 17. November 2012 fälligen Zwangsgelds unter Berücksichtigung folgender Faktoren auf 6 252 000 Euro fest:

–        der Betrag der zum 17. November 2011 zurückzufordernden Beihilfen wurde auf 118 175 296 Euro festgesetzt;

–        der Betrag der am 17. November 2012 noch nicht zurückgeforderten Beihilfen wurde auf 24 627 937,21 Euro festgesetzt, d. h. 20,84 % des Betrags der zum 17. November 2011 zurückzufordernden Beihilfen;

–        die Multiplikation des prozentualen Anteils der am 17. November 2012 noch nicht zurückgeforderten Beihilfen (20,84 %) mit 30 Mio. Euro ergab ein geschuldetes Zwangsgeld in Höhe von 6 252 000 Euro für den Zeitraum vom 17. Mai bis zum 17. November 2012.

49      Das Vorbringen der Parteien ist im Licht dieser Vorbemerkungen zum rechtlichen Rahmen und zu den für die Festsetzung des Betrags des Zwangsgelds relevanten Faktoren zu prüfen.

 Würdigung durch das Gericht

50      Im Wesentlichen macht die Italienische Republik mit diesem Klagegrund geltend, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, da die Kommission bei der Festsetzung des für das Halbjahr vom 17. Mai bis zum 17. November 2012 geschuldeten Betrags der Geldstrafe rechtsfehlerhaft Beträge berücksichtigt habe, die Zinseszinsen enthielten.

51      Erstens ist hierzu festzustellen, dass für die Festsetzung des Betrags der zum 17. November 2011, dem Tag der Verkündung des durchzuführenden Urteils, zurückzufordernden Beihilfen die von der Kommission berücksichtigten Daten in der Tat Zinseszinsen enthielten.

52      In Nr. 25 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass „alle von den italienischen Behörden angegebenen Zahlen den Beträgen der Beihilfemaßnahmen entsprechen, die 2007 bestanden, als die offiziellen Rückforderungsanordnungen ergingen“. In Nr. 32 des angefochtenen Beschlusses heißt es dazu, dass „die italienischen Behörden bis 2007 auf die Beträge der bestehenden Beihilfen Zinseszinsen angewandt haben, wie dies mit den Dienststellen der Kommission vereinbart war“.

53      Ebenso wies die Kommission in Beantwortung der zweiten prozessleitenden Maßnahme (siehe oben, Rn. 26) darauf hin, dass „die Zahlen, die den 2007 in Kraft befindlichen Beihilfebeträgen entsprechen, von den italienischen Behörden unter Berücksichtigung von Zinseszinsen auf die rechtswidrigen Beihilfen berechnet worden waren“.

54      In dieser Antwort verwies die Kommission auf die Nrn. 29 bis 33 des angefochtenen Beschlusses, wonach ihr die italienischen Behörden am 21. März 2013 mitgeteilt hatten, sie hätten ab 2007 entgegen der vorherigen Vereinbarung keine Zinsen (einfache oder Zinseszinsen) mehr berechnet und auf die zurückzufordernden rechtswidrigen Beihilfen angewandt. Die Kommission führte auch aus, dass „die 2007 geschuldeten Beträge niemals aktualisiert wurden, um die zu erhebenden Zinsen zu berücksichtigen“, und dass sie daher die italienischen Behörden in Nr. 34 des angefochtenen Beschlusses aufgefordert habe, die Zinseszinsen auf die rechtswidrigen Beihilfen ab 2007 zu berechnen.

55      In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien auch Einvernehmen darüber erzielt, dass der zum 17. November 2011 zurückzufordernde Betrag der Beihilfen, der im angefochtenen Beschluss berücksichtigt wurde, die Lage in Bezug auf den Wert von 2007, als der Gerichtshof sein Urteil verkündet hat, darstellt. Die zu diesem Zeitpunkt berücksichtigten Daten wurden also zum 17. November 2011 anhand der Daten festgesetzt, die die Italienische Republik zur Verfügung gestellt hatte, als sie 2007 die offiziellen Rückforderungsanordnungen versandte. Es ist unstreitig, dass diese Daten, zumindest bis 2007, Zinseszinsen enthielten.

56      Da der Betrag der zum 17. November 2011 zurückzufordernden Beihilfe auch Zinseszinsen enthielt, ist festzustellen, dass der Betrag des für das Halbjahr vom 17. Mai bis zum 17. November 2012 geschuldeten Zwangsgelds, berechnet nach der oben in den Rn. 46 bis 48 dargelegten Formel, auch Daten berücksichtigt hat, die Zinseszinsen enthielten. Der angefochtene Beschluss beendet als solcher das Verfahren der Berechnung des für das Halbjahr vom 17. Mai bis zum 17. November 2012 fälligen Zwangsgelds und beschwert die Italienische Republik, die daher seine Rechtswidrigkeit geltend machen und zu diesem Zweck alle tatsächlichen und rechtlichen Gründe unter den von der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Bedingungen vorbringen kann.

57      Zweitens ist daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall eine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung von Zinseszinsen gibt, was die Italienische Republik in der Klageschrift bestreitet.

58      Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 entscheidet in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung wiedereinzuziehende Beihilfe umfasst nach Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung Zinsen. Allerdings präzisiert diese Bestimmung nicht, ob der Zinssatz nach der Zins‑ oder nach der Zinseszinsformel zu berechnen ist (Urteil vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 26).

59      Insoweit ist erstens festzustellen, dass zwar nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 der Zinssatz bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet wird und für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig sind, dass aber diese Bestimmung nach Art. 13 Abs. 5 dieser Verordnung nur bei Rückforderungsentscheidungen anwendbar ist, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, also nach dem 20. Mai 2004, bekannt gegeben wurden (Urteil vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 27).

60      Da die Rückforderungsentscheidung, mit der die im vorliegenden Verfahren zurückgeforderten Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, der Italienischen Republik am 4. Juni 1999, also vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004, bekannt gegeben wurde, ist Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung als solcher in zeitlicher Hinsicht im Ausgangsverfahren nicht anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 28).

61      Was zweitens die Frage betrifft, nach welcher Regelung sich vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmte, ob einfache Zinsen oder Zinseszinsen zu berechnen sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C‑295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 46), festgestellt hat, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, d. h. am 12. Juli 2000, weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts ergab, ob die Zinsen, die für eine zurückzufordernde Beihilfe zu entrichten sind, nach der Zins- oder nach der Zinseszinsformel zu berechnen waren. In Ermangelung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Praxis der Kommission, wie sie u. a. in ihrem Schreiben SG (91) D/4577 vom 4. März 1991 an die Mitgliedstaaten im Einzelnen dargestellt ist, die Frage der Erhebung von Zinsen mit den Modalitäten des Verfahrens der Rückforderung verknüpft und insoweit auf das nationale Recht verweist (Urteile vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret, C‑295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 82 bis 84, und vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 29).

62      Erst in ihrer am 8. Mai 2003 veröffentlichten Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze hat die Kommission ausdrücklich angekündigt, dass sie in künftigen Entscheidungen über die Anordnung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen einen Zinseszinssatz anwenden werde und dass von den Mitgliedstaaten erwartet werde, dass sie bei der Durchführung künftiger Rückforderungsentscheidungen Zinseszinsen berechneten (Urteile vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret, C‑295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 46, und vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 30).

63      Die Rückforderungsentscheidung verlangt in ihrem Art. 3 Abs. 2, dass die Rückforderung nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts erfolgt, dass auf die zurückzuzahlenden Beträge ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den Empfängern bereitgestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben werden und dass die Zinsen auf der Grundlage des Referenzsatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents bei den Beihilfen mit regionaler Zielsetzung berechnet werden, ohne jedoch weitere Angaben zu der Frage zu enthalten, ob die Zinsen nach der Zins- oder nach der Zinseszinsformel zu berechnen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 31).

64      Da diese Entscheidung der Italienischen Republik am 4. Juni 1999 – und damit vor der Änderung der Praxis der Kommission, die sie in ihrer Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze angekündigt hat – bekannt gegeben wurde, folgt aus dem Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C‑295/07 P, EU:C:2008:707), dass sich nach dem nationalen Recht bestimmte, ob im vorliegenden Fall der Zinssatz nach der Zins‑ oder nach der Zinseszinsformel zu berechnen war (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 32).

65      Insoweit ergibt sich, wie die Italienische Republik geltend macht, aus der Rechtsprechung, beginnend mit den Urteilen vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C‑295/07 P, EU:C:2008:707), und vom 3. September 2015, A2A (C‑89/14, EU:C:2015:537), dass bei Rückforderungsentscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 getroffen wurden, nur dann Zinseszinsen berücksichtigt werden können, wenn dies dem normalerweise angewandten nationalen Recht entspricht.

66      Da im vorliegenden Fall keine andere nationale Rechtsvorschrift angeführt wird, ist festzustellen, dass die hier anwendbare Regelung jene von Art. 1283 des italienischen Zivilgesetzbuchs ist, wonach laut dem Vorbringen der Italienischen Republik, dem die Kommission nicht widersprochen hat, die aufgelaufenen Zinsen nicht automatisch zu verzinsen sind.

67      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission somit dadurch, dass sie bei der Festsetzung des Betrags des Zwangsgelds für das Halbjahr vom 17. Mai bis zum 17. November 2012 Beträge betreffend zurückzufordernde Beihilfen berücksichtigt hat, die Zinseszinsen enthielten, einen Rechtsfehler begangen hat.

68      Kein in diesem Zusammenhang vorgebrachtes Argument der Kommission ist geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

69      Erstens beruft sich die Kommission auf das Bestehen einer Übereinkunft zwischen den Parteien über die Berücksichtigung von Zinseszinsen. In Nr. 32 des angefochtenen Beschlusses wird auf eine Einigung über diesen Punkt verwiesen und ausgeführt, dass diese „2003 und … 2004 auf Grundlage der Verordnung Nr. 794/2004 [erzielt wurde] (vgl. Schreiben der Dienststellen der Kommission vom 31. Oktober 2003 und vom 29. Januar 2004, gefolgt vom Schreiben der italienischen Behörden vom 17. Januar 2005)“.

70      Allerdings geht aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Dokumenten, die im Rahmen der Beantwortung der vierten prozessleitenden Maßnahme vorgelegt wurden (siehe oben, Rn. 31), hervor, dass die Italienische Republik zwar Zinseszinsen berücksichtigt hat, jedoch auf ausdrückliche Aufforderung der Kommission, die in einem Schreiben vom 31. Oktober 2003 enthalten ist, in dem als Rechtsgrundlage die Bestimmungen des Unionsrechts angeführt wurden. Unter diesen Umständen stellt sich das, was die Kommission als Übereinkunft zwischen den Parteien beschreibt, eher als Einwilligung des Empfängers des Schreibens der Kommission in die Anwendung von Bestimmungen dar, von denen sich herausgestellt hat, dass sie nicht anwendbar waren. Die von der Kommission formulierte Aufforderung erging vor der Verkündung der Urteile vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C‑295/07 P, EU:C:2008:707), und vom 3. September 2015, A2A (C‑89/14, EU:C:2015:537), aus denen hervorgeht, dass das auf die hier in Frage stehende Rückforderungsentscheidung hinsichtlich der Bestimmung der Methode für die Berechnung der Zinsen anwendbare Recht das nationale Recht und nicht das Unionsrecht ist.

71      Da die Rückforderungsentscheidung der Italienischen Republik am 4. Juni 1999 mitgeteilt wurde, kann unter diesen Umständen die von der Kommission unter Bezugnahme auf das Unionsrecht formulierte Aufforderung nicht dazu führen, dass der Geltungsbereich der anwendbaren nationalen Regelung in Frage gestellt wird. Dies zuzulassen würde auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes hinauslaufen und stünde im Widerspruch zu den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C‑295/07 P, EU:C:2008:707), und vom 3. September 2015, A2A (C‑89/14, EU:C:2015:537).

72      Zweitens nimmt die Kommission in ihren Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen auf Rn. 64 des durchzuführenden Urteils Bezug, um geltend zu machen, der Gerichtshof habe sich ausdrücklich auf von den italienischen Behörden zur Verfügung gestellte und in Abstimmung mit der Kommission festgelegte Daten gestützt, die Zinseszinsen enthielten.

73      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dieser Randnummer zum einen festgestellt hat, dass, „[w]ie aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung [vom 12. Mai 2011] hervorgeht, … sich die Italienische Republik und die Kommission darüber einig [sind], dass der Gesamtbetrag der gezahlten Beihilfen 251 271 032,37 Euro beträgt“, und zum anderen, dass „[d]ie Kommission … ein[räumt], dass Beihilfen in Höhe von insgesamt 63 062 555 Euro als zurückgezahlt anzusehen sind“ (durchzuführendes Urteil, Rn. 64).

74      Damit hat der Gerichtshof die im Stadium der mündlichen Verhandlung eingetretene Entwicklung der Argumentation der Parteien zur Kenntnis genommen. Ursprünglich ging „[d]ie Kommission … davon aus, dass die Italienische Republik bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht den gesamten Betrag der rechtswidrig gezahlten Beihilfen, d. h. den … Betrag von 519 958 761,97 Euro, zurückgefordert habe“, während „[d]ie Italienische Republik … die Gesamthöhe der zurückzufordernden Beträge [bestritt], die sie mit 251 271 032,37 Euro [angab], wobei sie einräumt[e], dass ihr im Juli 2010 lediglich 63 062 555,46 Euro zurückerstattet worden seien, zu denen allerdings noch 73 353 387,28 Euro aus verschiedenen Forderungen hinzukämen …“ (durchzuführendes Urteil, Rn. 21, 23 und 24).

75      Rn. 64 des durchzuführenden Urteils knüpft an dessen Rn. 63 an, wonach „feststeht, dass ein wesentlicher Teil der fraglichen Beträge noch nicht zurückgefordert bzw. die Rückzahlung gegenüber der Kommission nicht nachgewiesen wurde“. Die in Rn. 64 enthaltenen Zahlenangaben in Bezug auf den Gesamtbetrag der gezahlten Beihilfen und den Betrag der Beihilfen, die im Juli 2010 als zurückgezahlt angesehen werden können, bilden somit für den Gerichtshof den Rahmen für die Erörterung der Höhe der zurückzufordernden Beträge. Entgegen dem Vorbringen der Kommission geht jedoch aus keiner Passage des durchzuführenden Urteils hervor, dass sich dieses mit der Frage der Zinseszinsen befasst. Es wird kein Bezug auf die Faktoren genommen, die für die Festlegung der Höhe der zurückzufordernden Beträge zu berücksichtigen sind. Unter diesen Umständen kann aus dem durchzuführenden Urteil nicht abgeleitet werden, dass es, was die Festsetzung der Methode für die Berechnung der Zinsen angeht, von den Grundsätzen abzugehen gedenkt, die zuvor im Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C‑295/07 P, EU:C:2008:707), das durch das spätere Urteil vom 3. September 2015, A2A (C‑89/14, EU:C:2015:537), bestätigt wurde, dargelegt worden waren. Aus dem Vorstehenden ergibt sich daher, dass sich der Gerichtshof im durchzuführenden Urteil weder in der Begründung noch im Tenor zur Frage der Zinseszinsen geäußert hat.

76      Drittens kann der Kommission nicht gefolgt werden, wenn sie vorab ausführt, dass sich die Italienische Republik in ihrem Klagegrund in Wirklichkeit nur gegen ein obiter dictum, nämlich Nr. 34 des angefochtenen Beschlusses, wende, in dem die Italienische Republik aufgefordert werde, „die Zinsen für den fraglichen Rückforderungszeitraum (bzw. ab 2007) auf alle gewährten Beihilfebeträge zu berechnen und zu erheben, d. h. die Beträge, die an sämtliche Empfänger gezahlt worden sind, einschließlich jener, die die Beihilfe teilweise oder vollständig zurückgezahlt haben, um ihren Verpflichtungen nachzukommen“. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf Aufforderung der Kommission der Zinssatz für alle Beihilfebeträge, die Gegenstand der Daten waren, die zur Berechnung der Faktoren für die Festsetzung des Betrags des Zwangsgelds berücksichtigt wurden, zumindest bis 2007 nach der Zinseszinsformel festgelegt wurde und dass das im angefochtenen Beschluss festgesetzte Zwangsgeld unter Berücksichtigung von Daten berechnet wurde, die Zinseszinsen enthielten. Zudem geht aus der Klageschrift hervor, dass die Italienische Republik sehr wohl dieser Berücksichtigung der Zinseszinsen und den Auswirkungen, die dies auf die Festsetzung des Betrags des Zwangsgelds haben konnte, entgegentritt. Daher macht die Kommission zu Unrecht geltend, dass dieser Klagegrund ins Leere gehe.

77      Folglich ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission entgegen den Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts bei der Festsetzung des Betrags des von der Italienischen Republik für das Halbjahr vom 17. Mai bis zum 17. November 2012 zu zahlenden Zwangsgelds Beträge betreffend zurückzufordernde Beihilfen berücksichtigt hat, die Zinseszinsen enthielten.

 Kosten

78      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Italienischen Republik neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss C(2013) 8681 final der Kommission vom 6. Dezember 2013 wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juni 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.