Language of document : ECLI:EU:F:2014:180

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Dritte Kammer)

8. Juli 2014

Rechtssache F‑26/13

Rhys Morgan

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Klage auf Aufhebung der Beurteilung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 und Verurteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), ihm Schadensersatz in Höhe von mindestens 500 Euro zu zahlen

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr Morgan trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Bewertung der Leistung eines Beamten – Ausgleich von unzureichender Leistung und besserer Leistung während des Beurteilungszeitraums – Offensichtlicher Fehler – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Beurteilung – Erstellung – Änderung der Bewertung des Beurteilenden bei der abschließenden Gesamtbeurteilung – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 43)

3.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe – Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen in der Klageschrift – Bezugnahme auf die Anlage – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1)

1.      Wird die Leistung eines Beamten während der ersten Hälfte eines Beurteilungszeitraums als unzureichend und während der zweiten Hälfte dieses Zeitraums als deutlich höher eingestuft, begeht ein Organ keinen offensichtlichen Fehler, wenn es die Leistung in beiden Hälften miteinander in Ausgleich bringt und daraus den Schluss zieht, dass die Leistung, Befähigung und dienstliche Führung des Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums nicht akzeptabel waren. Darüber hinaus kann sich ein Beamter oder sonstiger Bediensteter nicht unter Berufung auf sein eigenes Handeln seiner beruflichen Verpflichtungen entledigen. Dass der Beamte in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums seine Ziele übertroffen hat, befreit ihn daher nicht davon, dass er in der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums sein Ziel zu erfüllen hatte.

(vgl. Rn. 57 und 60)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil Kommission/De Bry, C‑344/05 P, EU:C:2006:710, Rn. 44

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile Ntouvas/ECDC, F‑107/11, EU:F:2012:182, Rn. 68, und Bogusz/Frontex, F‑5/12, EU:F:2013:75, Rn. 57

2.      Dass der Beurteilende seine Bewertung gegenüber seinem Vorschlag im Beurteilungsgespräch ändert, wenn die Gesamtbeurteilung zu diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften über die Beurteilung noch nicht abgeschlossen ist, verletzt nicht den Anspruch eines Beamten auf rechtliches Gehör.

(vgl. Rn. 73)

3.      Für die Zulässigkeit eines Klagegrundes ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die er gestützt ist, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Dabei kann der Text der Klageschrift zwar in bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf beigefügte Unterlagen untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren, da diese eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben.

(vgl. Rn. 88)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteile Honeywell/Kommission, T‑209/01, EU:T:2005:455, Rn 56 und 57, und Angelidis/Parlament, T‑424/04, EU:T:2006:376, Rn. 39 bis 41