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Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 - Fon Wireless/HABM - nfon (nfon)

(Rechtssache T-283/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fon Wireless Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Brandolini Kujman)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: nfon AG (München, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klageschrift mit allen ihren Dokumenten und entsprechenden Kopien zum Verfahren zuzulassen;

die Erbringung der vorgeschlagenen Beweise für zulässig zu erklären;

der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2011 in der Sache R 1017/2009-4 aufzuheben und für wirkungslos zu erklären und demzufolge die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 206 321 "nfon" von der Eintragung auszuschließen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: nfon AG.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "nfon" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 38.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke und nationale Wortmarke "fon" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die einander gegenüberstehenden Marken ähnlich seien, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die nfon AG aus dem Ansehen der älteren Marken Vorteile habe ziehen wollen.

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