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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – Transport Werk/EUIPO – Haus & Grund Deutschland (Haus & Grund)

(Rechtssache T-779/22)1

(Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Haus & Grund – Absolute Nichtigkeitsgründe – Beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001])

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Transport Werk GmbH (Offenbach am Main, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin D. Donath)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. (Berlin, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt K. Welkerling)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Transport Werk GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Oktober 2022 (Sache R 84/2022-5).

Tenor

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Oktober 2022 (Sache R 84/2022-5) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 29. November 2021 hinsichtlich der Unionswortmarke Haus & Grund für „Datenträger; Computersoftware für den Erwerb, die Veräußerung, Verwaltung, Vermietung, Errichtung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen“ der Klasse 9, „Immobilienwesen; gutachterliche Stellungnahmen im Versicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen und für Geldgeschäfte“ der Klasse 36, und „Gutachterliche technische Stellungnahmen; technische Beratung; Erstellen von Computersoftware für den Erwerb, die Veräußerung, Vermietung, Errichtung, Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen; Erstellen von Computersoftware zur Optimierung des Betriebs, der Wirtschaftlichkeit, der Nutzung, der Vermarktung und der Werterhaltung von Liegenschaften und Einrichtungen“ der Klasse 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 45 vom 6.2.2023.