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Klage, eingereicht am 9. Januar 2024 – Zardini/Kommission

(Rechtssache T9/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Alessandro Zardini (Marano di Valpollicella, Italien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 22. März 2023 aufzuheben, mit der er nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 aufgenommen wurde, da er 122,5/180 Punkte erhielt, was für das Erreichen der Schwelle von 124/180 Punkten unzureichend war;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Oktober 2023 aufzuheben, mit der die am 19. Juni 2023 eingereichte Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts infolge viermonatigen Schweigens der Behörde nach Einreichung der internen Beschwerde stillschweigend abgelehnt wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

Erstens Verstoß gegen Art. 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (Statut) und gegen die Gleichbehandlung der Bewerber. Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Zweitens Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber. Fehlen einer objektiven Beurteilung der Bewerber und Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 3 von Anhang III des Statuts wegen Verstoßes gegen die Regelungen zu den im Auswahlverfahren anwendbaren Sprachen.

Drittens Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber, Fehlen einer objektiven Beurteilung und Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 3 von Anhang III des Statuts, da die zugewiesenen Tests schwieriger gewesen seien als die der anderen Bewerber. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens seien unterschiedliche Modalitäten angewandt worden, die keine ausreichenden Abstände zwischen den einzelnen Tests zugelassen hätten. Außerdem sei die Beurteilung der Abschlüsse durch den Prüfungsausschuss in der Talent-Screener-Phase nicht sichergestellt worden.

Viertens Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen den damit zusammenhängenden Grundsatz der Gleichheit der Parteien im Verfahren (Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen (Art. 90 Abs. 2 des Statuts), da die Kommission die angefochtenen Entscheidungen nicht ausreichend begründet und auf die Beschwerde nicht geantwortet habe.

Fünftens Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber und fehlende Objektivität bei den Bewertungen wegen mangelnder Beständigkeit des Prüfungsausschusses.

Sechstens Verletzung von Art. 5 Abs. 5 von Anhang III des Statuts, da der Ausschussvorsitzende das „Shadowing“ nicht sichergestellt habe und in die Reserveliste nicht doppelt so viele Bewerber aufgenommen worden seien, wie Dienstposten ausgeschrieben gewesen seien.

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