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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Januar 2024 – Lagardère/Kommission

(Rechtssache T-1119/23 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Auskunftsverlangen – Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Lagardère SA (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Théophile und G. Aubron sowie Rechtsanwältin C. Bocket)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (vertreten durch P. Caro de Sousa, B. Cullen und D. Viros als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV begehrt die Antragstellerin zum einen die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2023) 6429 final der Kommission vom 19. September 2023 in einem Verfahren nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Sache M.11184 – Vivendi/Lagardère) (im Folgenden: Beschluss vom 19. September 2023) in der Fassung des Beschlusses C(2023) 7464 der Kommission vom 27. Oktober 2023 (im Folgenden: Beschluss vom 27. Oktober 2023) und zum anderen, vorsorglich, die Kommission aufzufordern, sämtliche vom Beschluss vom 19. September 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Oktober 2023 betroffenen Unterlagen aufzubewahren, die für die Untersuchung der Europäischen Kommission von Interesse sein können.

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 29. November 2023, Lagardère/Kommission (T-1119/23 R), wird aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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