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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Januar 2024 – Vivendi/Kommission

(Rechtssache T-1097/23 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Auskunftsverlangen – Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Vivendi SE (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Gassenbach und P. Wilhelm, Rechtsanwältinnen E. Dumur, O. Thomas und S. Schrameck sowie Rechtsanwälte F. de Bure und Y. Boubacir)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (vertreten durch P. Caro de Sousa, B. Cullen und D. Viros als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV begehrt die Antragstellerin zum einen die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2023) 6428 final der Kommission vom 19. September 2023 in einem Verfahren nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Sache M.11184 – Vivendi/Lagardère) (im Folgenden: Beschluss vom 19. September 2023) in der Fassung des Beschlusses C(2023) 7463 der Kommission vom 27. Oktober 2023 (im Folgenden: Beschluss vom 27. Oktober 2023) und zum anderen, vorsorglich, die Kommission aufzufordern, sämtliche sich in ihrem Besitz befindenden und vom Beschluss vom 19. September 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Oktober 2023 betroffenen Unterlagen auf einem hierfür bestimmten elektronischen Datenträger aufzubewahren und in elektronisch versiegelter Form an einen vertrauenswürdigen, unabhängigen Dritten zu übergeben.

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 28. November 2023, Vivendi/Kommission (T-1097/23 R), wird aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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