Language of document :

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

17. Juli 2024(*)(1)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“

In der Rechtssache T‑142/22,

Landesbank Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, T. Wittenberg und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und P. Gey,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Landesbank Baden-Württemberg, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/82 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. Dezember 2021 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der Landesbank Baden-Württemberg zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist dem institutsbezogenen Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS) der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutschland) angeschlossen.

3        Mit Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), erklärte der Gerichtshof den Beschluss SRB/ES/2017/05 des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) für nichtig, soweit er die Klägerin betrifft.

4        Um die im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), festgestellten formellen Mängel zu beheben, erließ der SRB den angefochtenen Beschluss. Mit diesem legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) den im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF (im Folgenden: im Voraus erhobener Beitrag) für das Jahr 2017 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2017) der Klägerin fest.

5        Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin mit, dass der SRB den angefochtenen Beschluss erlassen habe und dass der auf der Grundlage des ursprünglichen Beschlusses von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA, Deutschland) am 21. April 2017 erlassene Beitragsbescheid aufrechterhalten und nunmehr auf den angefochtenen Beschluss gestützt werde.

II.    Angefochtener Beschluss

6        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.

7        Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2017.

8        Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

9        Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,05 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2016 (im Folgenden: durchschnittlicher Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2016) festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

10      In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2017. Insoweit führte er in Rn. 74 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 40 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 60 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.

11      In ebendiesem Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.

12      Institute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.

13      In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.

14      In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2017 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

15      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

16      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

17      Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält das individuelle Datenblatt der Klägerin, das die Ergebnisse der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Dieses Datenblatt gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags der Klägerin sowie den Wert ihres Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die die Klägerin eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller Institute, die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet sind, ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von der Klägerin im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.

18      Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.

19      In Anhang III („Bewertung der Stellungnahme im Rahmen der Konsultation zur vorläufigen Entscheidung über die für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds der Landesbank Baden-Württemberg“) des angefochtenen Beschlusses wird die Stellungnahme der Klägerin in dem vom SRB zwischen dem 28. Oktober und dem 26. November 2021 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.

III. Anträge der Parteien

20      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

21      Der SRB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

IV.    Rechtliche Würdigung

22      Die Klägerin stützte ihre Klage ursprünglich auf neun Gründe:

–        erstens auf einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) und gegen den durch Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleisteten Grundsatz der Gleichbehandlung;

–        zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta, weil der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei;

–        drittens auf eine Verletzung des durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;

–        viertens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60), das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und das Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstoßen werde, da diese Bestimmung den Risikoindikator „Mitgliedschaft in einem IPS“ (im Folgenden: IPS-Risikoindikator) nicht unter Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gewichten dürfe;

–        fünftens auf einen Verstoß gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013, Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, die Art. 16 und 20 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der guten Verwaltung;

–        sechstens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, die Art. 16 und 20 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstoßen werde;

–        siebtens auf einen Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta, weil der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin nicht in angemessener Weise an ihr Risikoprofil angepasst worden sei;

–        achtens auf einen Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta, da der angefochtene Beschluss mit zahlreichen offenkundigen Ermessensfehlern behaftet sei;

–        neuntens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verstoßen werde.

23      Außerdem hat die Klägerin in ihrer Erwiderung einen zehnten Klagegrund geltend gemacht, mit dem sie zum einen rügt, dass gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen die Art. 16 und 17 der Charta verstoßen werde, und zum anderen eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 erhebt, da sie gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Art. 16 und 17 der Charta, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowie die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze verstießen.

24      Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7, 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und sodann die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.

A.      Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7, 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63

1.      Zum vierten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen

25      Der vierte Klagegrund gliedert sich in vier Teile.

a)      Zum ersten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013

26      Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 insofern unvereinbar, als er in Bezug auf den IPS-Risikoindikator eine Gewichtung vorsehe, die zwischen Instituten differenziere, die demselben IPS angehörten, da der SRB bei dieser Gewichtung das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigen müsse.

27      Die Schutzwirkung eines IPS bestehe nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 für alle Institute, die Mitglieder dieses Systems seien, umfassend und gleichermaßen. Außerdem bestehe Sicherheit dahin gehend, dass die IPS-Mittel in vollem Umfang eingesetzt würden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 beantragt werden könne.

28      Unter diesen Umständen stünde eine Differenzierung zwischen Instituten, die demselben IPS angehören, auf der Grundlage des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Widerspruch zu der durch Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgeschriebenen einheitlichen und kohärenten Behandlung aller Mitglieder eines solchen IPS.

29      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

30      Nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 berücksichtigt der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.

31      Daraus folgt, dass, wenn mehrere Institute demselben IPS angehören, den Instituten, denen im Vergleich zu anderen Mitgliedern dieses IPS eine besseres relatives Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zugewiesen wird, im Rahmen des IPS-Risikoindikators im Verhältnis zu diesen anderen Mitgliedern eine günstigere Gewichtung zugewiesen werden kann.

32      In diesem Zusammenhang geht aus Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 hervor, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Konzept der „[Anpassung der jährlichen Grundbeiträge] entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ „unter Berücksichtigung“ der Tatsache, dass das Institut Teil eines IPS ist, festgelegt wird.

33      Weder in Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 noch in den übrigen Bestimmungen dieses Artikels ist jedoch geregelt, in welcher Weise die Kommission diese Zugehörigkeit zu einem IPS zu berücksichtigen hat. So ist nicht vorgesehen, dass die Kommission allen Instituten, die Teil desselben IPS sind, die gleiche Gewichtung zuweisen muss.

34      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV im Rahmen der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse über ein weites Ermessen verfügt, insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Dies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall; hierzu gehört auch die Festlegung des Kriteriums der Zugehörigkeit der Institute zu einem IPS auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 7 Buchst. h dieser Richtlinie.

36      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge – wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt – darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

37      In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten.

38      Desgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen.

39      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Bank- und – allgemeiner – Finanztätigkeiten der Institute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen, Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren.

40      Wie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds, im Folgenden: technische Studie des JRC) und „Commission Staff Working Document: estimates of the application of the proposed methodology for the calculation of contributions to resolution financing arrangements“ (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen), implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.

41      Unter diesen Umständen muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht hinsichtlich der Methode zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und insbesondere hinsichtlich der Festlegung des Kriteriums für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 Buchst. h dieser Richtlinie auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60).

42      Hierzu hat der SRB, ohne dass ihm in diesem Punkt widersprochen worden wäre, ausgeführt, dass Mitglieder eines IPS wie desjenigen, bei dem die Klägerin Mitglied sei, keinen unbedingten Anspruch hätten, von einem solchen IPS eine Unterstützung zu erhalten, die alle ihre Verbindlichkeiten abdecke, sondern dass das IPS bei der Entscheidung, ob eines seiner Mitglieder unterstützt werden solle, über einen gewissen Ermessensspielraum verfüge.

43      Ferner hat der SRB darauf hingewiesen, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz die Mittel eines solchen IPS vollständig aufzehren könne. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, um diese Ausführungen zu widerlegen.

44      Zudem hat die Klägerin dem Gericht keinen konkreten Anhaltspunkt genannt, weshalb in Frage gestellt werden könnte, dass sich anhand des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ beurteilen lässt, ob ein Institut über eine umfangreiche und komplexe Bilanz verfügt.

45      Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder dass er offensichtlich über die Grenzen des der Kommission durch Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 eingeräumten Ermessens hinausgeht.

46      Was schließlich die Einrede der Rechtswidrigkeit betrifft, mit der geltend gemacht wird, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 unvereinbar, ist festzustellen, dass die letztgenannte Bestimmung die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken festlegt, nicht aber die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge.

47      Zwar darf der SRB nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 nur IPS berücksichtigen, die gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 anerkannt wurden. Nichts im Wortlaut von Art. 113 Abs. 7 dieser Verordnung verbietet es jedoch, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zwischen Instituten zu differenzieren, die Mitglieder desselben IPS sind.

48      Außerdem geht Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013, auch wenn er vorsieht, dass ein IPS, um für Aufsichtszwecke anerkannt zu werden, in der Lage sein muss, seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln zu gewähren, nicht so weit, dass ein IPS über ausreichende Mittel verfügen muss, um die Abwicklung aller seiner Mitglieder, einschließlich aller großen Institute, zu vermeiden.

49      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch Art. 5 der Leitlinie (EU) 2016/1994 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 4. November 2016 zum Ansatz bei der Anerkennung [von IPS] für Aufsichtszwecke durch die nationalen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2016, L 306, S. 37), auf den sich die Klägerin beruft, in Frage gestellt. Auch diese Bestimmung, die Leitlinien für die Durchführung von Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 enthält, sieht nicht vor, dass ein IPS über ausreichende Mittel verfügen muss, um die Abwicklung aller seiner Mitglieder zu vermeiden.

50      Nach alledem ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ und dem Grundsatz der Gleichbehandlung

51      Der zweite Teil des vierten Klagegrundes enthält im Wesentlichen zwei Rügen.

1)      Zur ersten Rüge: Verstoß gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

52      Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoße gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, das sich aus dem in den Art. 16, 17 und 52 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 ergebe.

53      In Anbetracht dieses Grundsatzes sei nicht klar und genau erkennbar, wie der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ eine Aussage bezüglich des Abwicklungsrisikos der Klägerin nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zulasse.

54      Außerdem bestehe zwischen dem Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ (Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63) und dem Risikoindikator der Mitgliedschaft in einem IPS (Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63) kein hinreichend sachlicher Zusammenhang, der eine Relativierung des IPS‑Indikators rechtfertigte.

55      Indem die Delegierte Verordnung 2015/63 diese beiden Risikoindikatoren in Beziehung setze, führe sie zu einer doppelten Berücksichtigung des ersten Risikoindikators, der bereits nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigt worden sei.

56      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

57      Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob in der Richtlinie 2014/59 oder einer anderen Vorschrift des Unionsrechts ein „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verankert ist, ist die erste Rüge des zweiten Teils des vierten Klagegrundes dahin zu verstehen, dass die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da er den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.

58      Insoweit ergibt sich zunächst aus den Rn. 36 bis 40 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt.

59      Sodann hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen, um das Vorbringen des SRB in Abrede zu stellen, wonach der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ ein objektives Kriterium darstelle, das es im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ermögliche, die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, dass ein Institut Unterstützung durch ein IPS verlange, die dieses nicht gewähren könne, so dass für dieses Institut die Gefahr einer Abwicklung bestehe. Somit deutet nichts darauf hin, dass Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 keine Anpassung des im Voraus erhobenen Beitrags an das tatsächliche Risikoprofil des betreffenden Instituts erlaubt.

60      Schließlich führt die in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zu einer doppelten Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.

61      Zum einen gilt nämlich der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 für alle Institute, deren im Voraus erhobener Beitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wird. Für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung findet dieser Risikoindikator hingegen nur auf diejenigen dieser Institute Anwendung, die einem IPS angehören. Zum anderen hat der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum Ziel, die Risiken des fraglichen Instituts zu bewerten, und zwar insbesondere aufgrund der Aktiva in seiner Bilanz, seines Geschäftsmodells und seiner Organisationsstruktur. Wird dieser Risikoindikator hingegen im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung angewandt, wird er verwendet, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und dient dazu, die Risiken zu bewerten, die ein einem IPS angehörendes Institut für die Fähigkeit dieses IPS, zur Unterstützung seiner Mitglieder tätig zu werden, darstellt. Wie sich nämlich aus den Erwägungen unten in den Rn. 71 und 72 ergibt, können die in Anwendung dieses Risikoindikators bewerteten Risiken von einem Institut zum anderen variieren und sogar so hoch sein, dass ein IPS diese Risiken bei einem Ausfall eines ihm angehörenden Instituts nicht auffangen kann.

62      Unter diesen Umständen ist Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, soweit er vorsieht, dass der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des IPS-Risikoindikators berücksichtigt wird.

63      Nach alledem ist die erste Rüge des zweiten Teils des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

64      Die Klägerin macht geltend, dass es gerade in der Natur eines IPS liege, alle Mitglieder ungeachtet ihrer konkreten Risikosituation zu schützen, so dass es nicht zu einer isolierten Abwicklung einzelner Mitglieder kommen könne, solange das IPS bestehe und funktionsfähig sei. Die Zugehörigkeit zu einem IPS sei somit ein Umstand, der sämtliche betroffenen Institute im Sinne des Gleichheitssatzes vergleichbar mache.

65      Indem Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zulasse, dass zwischen diesen Instituten differenziert werde, verstoße er gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Es gebe nämlich kein objektives Kriterium, das diese Differenzierung rechtfertigen könnte. Das in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Kriterium „Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts“ stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem in Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung tatsächlich angewandten Kriterium zur Relativierung des IPS-Risikoindikators, nämlich dem Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.

66      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

67      Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in Art. 20 der Charta verankert, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

68      Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob sich ein Institut, das wie die Klägerin zu einem IPS gehört, im Vergleich zu den anderen Instituten, die diesem IPS angehören, in einer vergleichbaren Situation befindet.

69      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Zu den Grundsätzen und Zielen des Regelungsbereichs, zu dem die Delegierte Verordnung 2015/63 gehört, ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

71      In Anbetracht dieser Grundsätze und Ziele ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht alle einem IPS angehörenden Institute notwendigerweise und allein aufgrund dieser Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Wie der SRB ausgeführt hat, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hätte, haben die Mitglieder eines IPS wie desjenigen, dem die Klägerin angehört, nämlich keinen unbedingten Anspruch auf eine Unterstützung durch das IPS, die alle ihre Verbindlichkeiten abdeckt, da das IPS bei der Entscheidung, ob es ein Mitglied unterstützt, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.

72      Sodann hat der SRB darauf hingewiesen, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz die Mittel eines IPS vollständig aufzehren könnte, anders als der Ausfall von Instituten mit einer weniger umfangreichen, einfachen Bilanz. Auch in Bezug auf dieses Vorbringen hat die Klägerin nichts Gegenteiliges vorgetragen.

73      Schließlich stellt, wie oben aus Rn. 59 hervorgeht, der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ ein objektives Kriterium für die Beurteilung dar, welche Institute eines IPS Gefahr laufen, von diesem Unterstützung zu verlangen, die es nicht gewähren könnte. Dieser Indikator stellt somit ein objektives Kriterium für die Beurteilung dar, welche Institute sich in Bezug auf ein solches Risiko in einer vergleichbaren Situation befinden. Dies gilt umso mehr, als sich dieses Kriterium als mit einem der Hauptziele des SRM vereinbar erweist, nämlich Instituten einen Anreiz zu bieten, weniger riskant zu operieren.

74      Daher ist die zweite Rüge des zweiten Teils des vierten Klagegrundes zurückzuweisen, da die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass sich alle Institute ein und desselben IPS in einer vergleichbaren Situation befänden.

c)      Zum dritten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit

75      Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 genüge nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Insbesondere erläutere diese Bestimmung nicht eindeutig, wie der SRB das „relative Gewicht des … Indikators [Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit]“ zu berücksichtigen habe. Die Norm sei dermaßen unbestimmt, dass der SRB die Institute auch in zwei oder mehr als drei Klassen hätte einteilen können.

76      Außerdem überlasse diese Bestimmung dem SRB die Entscheidung, welche Faktoren er für angemessen halte, um die Institute in verschiedene Klassen einzuteilen, so dass ein willkürliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne.

77      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

78      Was erstens die Prüfung betrifft, ob Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 klar und eindeutig ist, so ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteile vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 51, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319).

79      Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Unionsorgan darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das betreffende Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C‑206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320).

80      Folglich verstößt eine Bestimmung eines Unionsrechtsakts nur dann wegen ihres Mangels an Klarheit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn sie derart unklar ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmung nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31, und vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission, T‑216/05, EU:T:2007:148, Rn. 108).

81      Im Licht dieser Erwägungen geht mit hinreichender Klarheit aus Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hervor, dass der SRB im Rahmen des IPS-Risikoindikators verpflichtet ist, die Institute Klassen zuzuordnen, indem er eine Gewichtung anwendet, die die Risikosubindikatoren des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt.

82      Insoweit tut die Klägerin nicht dar, dass die in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verwendeten Begriffe derart unklar seien, dass sie etwaige Zweifel an deren Tragweite oder Sinn nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen könne.

83      Was zweitens die Frage betrifft, wie es sich auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auswirkt, dass dem SRB durch diese Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, so ist Folgendes festzustellen.

84      Die Tatsache, dass ein Unionsrechtsakt den Behörden, die mit seiner Durchführung betraut sind, ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang dieses Ermessens und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um angemessenen Schutz vor Willkür zu bieten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 321 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 verleiht dem SRB ein Ermessen.

86      Zwar heißt es in dieser Bestimmung eindeutig, dass der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Indikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigen muss, aber es wird nicht festgelegt, wie der SRB diesen Indikator zu berücksichtigen hat.

87      Gleiches gilt für Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63, der für die Festlegung der Tragweite von Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung maßgeblich ist, da er die Bestimmung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ betrifft. In Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung wird zwar dargestellt, welche Aspekte der SRB bei der Bestimmung dieses Risikoindikators berücksichtigen muss, doch es wird nicht näher angegeben, wie er sie zu berücksichtigen hat.

88      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2015/63 genannte Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) gemäß Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Delegierten Verordnung aus drei Risikoindikatoren zusammensetzt, von denen der erste „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ heißt.

89      Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung u. a. des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ Rechnung zu tragen.

90      Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Art und Weise einräumt, in der er u. a. bei der Bestimmung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ „Rechnung [zu tragen hat]“, denn die in dieser Bestimmung angegebenen Kriterien müssen durch den SRB präzisiert werden, um auf den Einzelfall angewandt werden zu können.

91      Darüber hinaus sieht Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 mehrere Faktoren vor, denen der SRB bei der Bestimmung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ Rechnung zu tragen hat; einige von diesen können zu einer Erhöhung des Risikoprofils des betreffenden Instituts, andere zu dessen Verringerung führen.

92      So können vier Faktoren zu einer Erhöhung dieses Risikoprofils führen: erstens „[die] Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“, zweitens „[die] Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen“, drittens „[die] Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“ und viertens „[der Umfang], in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts … als komplex anzusehen sind“.

93      Zwei Faktoren können zu einer Verringerung dieses Risikoprofils führen: der „[relative Betrag] von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei … abgerechnet werden“, und der „[Umfang], in dem ein Institut … sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann“.

94      Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB ein Ermessen hinsichtlich der „Bedeutung“ einräumt, die der SRB den „Handelstätigkeiten“, den „außerbilanzielle[n] Risiken“ und dem „[Betrag] von Derivaten“ sowie dem Verhältnis zwischen den verschiedenen in dieser Bestimmung genannten Faktoren beizumessen hat.

95      Mithin ergibt sich zwar aus Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass nach dem ersten in dieser Bestimmung genannten Risikosubindikator die Bedeutung der „Handelstätigkeiten“ mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt zu vergleichen ist. Allerdings enthält diese Bestimmung keine näheren Angaben zur konkreten Durchführung dieses Vergleichs.

96      Gleiches gilt für den zweiten und den dritten Risikosubindikator, die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. ii und iii der Delegierten Verordnung 2015/63 genannt sind.

97      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Einklang mit der oben in Rn. 84 angeführten Rechtsprechung als Bestimmungen angesehen werden können, die den Umfang des Ermessens des SRB und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festlegen, so dass sie angemessenen Schutz vor Willkür bieten und die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmungen mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.

98      Überträgt eine Bestimmung den Organen oder Einrichtungen der Union eine Befugnis zur Auferlegung finanzieller Belastungen, so ist unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, ob sie den Umfang und die Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis hinreichend deutlich festlegt, damit der Rechtsunterworfene vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine solche Belastung auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319 bis 321).

99      Insbesondere ist zu prüfen, ob ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung solcher Belastungen vorhersehen kann, wobei der Umstand, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Belastungen, die das Organ oder die Einrichtung der Union in jedem Einzelfall verhängen wird, im Voraus nicht genau in Erfahrung bringen kann, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Insoweit ist u. a. zu prüfen, ob sich das Organ oder die Einrichtung der Union bei der Ausübung seines bzw. ihres Ermessens durch bestimmte objektive Gesichtspunkte leiten lässt, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Berechnungsmethode und die Größenordnung der aufzuerlegenden Belastungen hinreichend genau vorherzusehen. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Verhaltensregeln, die sich das Organ oder die Einrichtung der Union in diesem Bereich selbst auferlegt hat und die sein bzw. ihr Ermessen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95). Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T‑400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).

101    Ebenso kann eine klare Definition des zu erreichenden Ziels in der anwendbaren Regelung ein relevanter Anhaltspunkt für die Rechtsunterworfenen sein, anhand dessen vorhergesehen werden kann, wie ein Organ oder eine Einrichtung der Union sein bzw. ihr Ermessen ausüben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 100). Dies gilt umso mehr, wenn die konkrete Methode oder Verfahrensweise zur Erreichung dieses Ergebnisses durch die in Rede stehende Regelung vorgeschrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).

102    Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die anwendbare Regelung das zu erreichende Ergebnis, wonach die im SRF verfügbaren Finanzmittel die endgültige Zielausstattung bis zum Ende einer am 1. Januar 2016 beginnenden Aufbauphase von acht Jahren (im Folgenden: endgültige Zielausstattung und Aufbauphase) erreichen müssen, sowie eine Methode zur Erreichung dieses Ergebnisses vorsieht, was die Auswirkungen des Ermessens verringert, das der SRB bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge ausübt. Zum einen hängt die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute von der Höhe der jährlichen Zielausstattung ab, die der SRB auf der Grundlage seiner Schätzung des Betrags bestimmt, der gemäß Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zum 31. Dezember 2023 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht.

103    Zum anderen wird, wie oben aus Rn. 13 des vorliegenden Urteils hervorgeht, der im Voraus erhobene Beitrag der einzelnen Institute u. a. auf der Grundlage des jährlichen Grundbeitrags berechnet, der ausgehend von den Nettoverbindlichkeiten der betreffenden Institute berechnet wird. Der SRB übt jedoch kein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung dieser Beträge aus. Darüber hinaus hat das betreffende Institut Kenntnis von der Höhe seiner Nettoverbindlichkeiten und kann Zugang zum Gesamtbetrag der Nettoverbindlichkeiten anderer Institute haben, ohne dass es aufgrund des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Einsicht in vertrauliche individuelle Daten anderer Institute verlangen kann, um die Berechnung dieser Beträge zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114 bis 125).

104    Als Zweites wird der jährliche Grundbeitrag an das Risikoprofil des betreffenden Instituts angepasst, wobei gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 der Anpassungsmultiplikator zwischen 0,8 und 1,5 beträgt.

105    Diese Anpassung wird auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder berechnet. Die Klägerin hat jedoch dem Gericht nichts vorgelegt, um die fehlende Klarheit der ersten drei Risikofelder darzutun; diese Felder bestimmen nach Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 80 % des Risikoprofils der einzelnen Institute.

106    Die Klägerin hat auch nicht beanstandet, dass der zum Risikofeld IV gehörende Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, der nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 mit 10 % gewichtet wird, unklar sei.

107    Daraus folgt, dass die Risikoindikatoren, deren mangelnde Klarheit von der Klägerin beanstandet wird und bei denen der SRB ein gewisses Ermessen ausübt, das Risikoprofil des Instituts zu weniger als 20 % beeinflussen. Außerdem wird die Auswirkung dieser Indikatoren auf die endgültige Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags auch dadurch verringert, dass der SRB hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des jährlichen Grundbeitrags kein Ermessen ausübt und die Anpassung dieses Beitrags an das Risikoprofil eines Instituts, wie oben in Rn. 104 ausgeführt, deutlich innerhalb einer vorab festgelegten Spanne zwischen 0,8 und 1,5 eingegrenzt ist.

108    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Umfang und Ausübungsmodalitäten des Ermessens, das Art. 7 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB einräumen, im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel unzureichend eingegrenzt oder nicht hinreichend deutlich festgelegt wären und daher keinen angemessenen Schutz vor Willkür böten.

109    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer ist, der – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung seines im Voraus erhobenen Beitrags vorhersehen kann.

110    Der dritte Teil des vierten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

d)      Zum vierten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung

111    Die Klägerin macht geltend, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoße gegen das Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut, das Mitglied eines IPS sei, abgewickelt werde, könne nämlich nicht allein auf der Grundlage des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ bestimmt werden. Auch wesentliche andere Faktoren, die das Risikoprofil in Bezug auf die Abwicklungswahrscheinlichkeit bestimmten, müssten berücksichtigt werden.

112    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

113    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein „Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung“ geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T‑263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Die Klägerin beschränkt sich in diesem Zusammenhang jedoch auf das Vorbringen, die Kommission habe beim Erlass von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmte „wesentliche Faktoren“, die die Abwicklungswahrscheinlichkeit eines einem IPS angeschlossenen Instituts beeinflussen könnten, außer Acht gelassen, ohne jedoch anzugeben, um welche Faktoren es sich handelt und weshalb die Kommission verpflichtet war, sie zu berücksichtigen.

115    Folglich ist der vierte Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

e)      Fazit zum vierten Klagegrund

116    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

2.      Zum sechsten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen

117    Die Klägerin macht geltend, dass die Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ sowie gegen die Art. 16 und 20 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das „Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung“ verstießen, da diese Bestimmungen „auf Grundlage eines idealistischen Bilds“ Risikofelder und ‑indikatoren sowie Verfahren und Formeln für deren Kombination vorgäben, „die nicht der Lebenswirklichkeit und den tatsächlichen Verhältnissen aller … Institute[, die im Voraus erhobene, ihrem Risikoprofil angepasste Beiträge entrichten müssen,] entsprechen“.

118    Die Gewichtung der Risikoindikatoren und ihre Umsetzung in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 führten nämlich zu einer Klassenbildung und Eingruppierung der einzelnen Institute, die eine sachlich nicht gerechtfertigte, unverhältnismäßige und diskriminierende Belastung von Instituten wie der Klägerin bewirke.

119    Insbesondere komme es, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergebe, bei der Anwendung von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu einer unverhältnismäßig breiten Spannweite der Werte in den jeweils ersten und letzten Klassen. Beispielsweise falle die Klägerin in Bezug auf den Risikoindikator „Risikogewichtete Aktiva für das Marktrisiko, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte“ – der zum Risikofeld IV gehöre – für den auf Grundlage der Bankenunion berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags mit ihrem Wert von [vertraulich](2) % in die [vertraulich] Risikoklasse [vertraulich] und werde damit einem Institut gleichgestellt, das einen knapp [vertraulich]‑fach höheren Wert von [vertraulich] % aufweise, wobei [vertraulich]. Gleiches gelte für den auf nationaler Grundlage berechneten Teil dieses Risikoindikators sowie für andere Risikoindikatoren wie den Indikator „Derivative Risikoexponierung, geteilt durch die Summe der Vermögenswerte“ oder den Indikator „Außerbilanzieller Nominalbetrag, geteilt durch die Gesamtrisikoexponierung“.

120    Ferner gehe aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses hervor, dass in Bezug auf sechs der neun in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikoindikatoren des Risikofelds IV mehrere Klassen nicht besetzt seien, während die jeweils ersten Klassen mit auffällig vielen Instituten besetzt seien, was nicht mit dem Wortlaut von Anhang I dieser Delegierten Verordnung vereinbar sei, wonach der SRB jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen müsse. Dies zeige, dass die Kommission ein Regelungswerk geschaffen habe, dessen Anwendung in sich nicht konsistente Ergebnisse hervorbringe, die das Risikoprofil der den im Voraus erhobenen Beiträgen unterliegenden Instituten nicht widerspiegelten.

121    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

122    Als Erstes ist zu prüfen, ob Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist.

123    In Anbetracht der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob sich die betreffenden Institute in einer vergleichbaren Situation befinden.

124    Nach Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.

125    Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Methode der „Klassenbildung“, wie sie in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführt wurde, faktisch zu Situationen führen kann, in denen Institute mit Werten für einen bestimmten Risikoindikator, die denen der der vorangehenden Klasse zugeordneten Institute nahekommen, gleichwohl der nachfolgenden Klasse zugeordnet werden, die Institute mit Werten für denselben Risikoindikator enthalten, die zuweilen erheblich höher sein könnten. Diese Folge ergibt sich aus der Anwendung der in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Regel, wonach der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet.

126    Um zu prüfen, ob sich die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, in einer vergleichbaren Situation befinden, sind nach Maßgabe der oben in den Rn. 69 und 70 angeführten Rechtsprechung die Ziele des SRM zu berücksichtigen, insbesondere das Ziel, für die Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren.

127    Es ist festzustellen, dass sich angesichts dessen, dass eines der Hauptziele des SRM darin besteht, für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, nicht in vergleichbaren Situationen befinden, da sie in Bezug auf den mit diesem Indikator bemessenen Risikograd unterschiedliche Merkmale aufweisen.

128    Wie sich aus der vorstehenden Rn. 124 ergibt, werden diese Institute jedoch gleichbehandelt, da sie in Bezug auf den fraglichen Risikoindikator derselben Klasse zugeordnet werden und ihnen daher derselbe diskretisierte Indikator zugewiesen wird, den der SRB sodann bei der Berechnung des Anpassungsmultiplikators berücksichtigt.

129    Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130    Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C‑512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

132    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 mit diesem Ziel im Einklang steht.

133    In der Delegierten Verordnung 2015/63 ist nämlich eine Methode vorgesehen, nach der die im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute angepasst werden. Diese Methode besteht darin, ihre Risikoprofile auf der Grundlage von Werten zu vergleichen, die diese Institute für eine Reihe von Risikoindikatoren erhalten.

134    Die Methode der Klassenbildung, wie sie oben in Rn. 124 beschrieben worden ist, ermöglicht es dem SRB, eine Vielzahl von Daten, die er bei dem oben in Rn. 133 genannten Vergleich berücksichtigen muss, effizient zu verarbeiten und dabei so weit wie möglich zu vermeiden, dass sogenannte Extremwerte, d. h. Werte mit großer Abweichung vom Durchschnitt, zu verzerrten Vergleichen führen.

135    Wie sich u. a. aus der technischen Studie des JRC zur Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, besteht nämlich eines der Ziele der Methode der Klassenbildung darin, eine einfache Methode vorzusehen, um die große Zahl der von den Instituten, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst wird, gemeldeten Daten zu vergleichen. Darüber hinaus kann mit dieser Methode verhindert werden, dass Institute mit besonders negativen Werten für bestimmte Risikoindikatoren dennoch einen Positionswert erhalten, der auf ein niedriges Risikoprofil für diesen Indikator hindeutet, da es bestimmte Institute mit extremen Werten gibt.

136    Sodann ist zur Verhältnismäßigkeit der Methode der Klassenbildung im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel daran zu erinnern, dass die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 36 bis 40 ergibt, bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt.

137    Unter diesen Umständen muss sich im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 80, 81 und 91, vom 30. November 2022, Trasta Komercbanka u. a./EZB, T‑698/16, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:737, Rn. 221 und 222 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T‑187/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, auf die Prüfung beschränken, ob die Methode der Klassenbildung zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.

138    Was die Frage betrifft, ob die Methode der Klassenbildung geeignet ist, das verfolgte Ziel, wie oben in den Rn. 134 und 135 dargelegt, zu erreichen, so ist festzustellen, dass es sich bei dieser Methode um eine anerkannte statistische Methode handelt, wie insbesondere aus der technischen Studie des JRC hervorgeht. Auch werden nach dieser Methode objektive Kriterien für die Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen, nämlich u. a. eine in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene mathematische Formel.

139    Zudem ermöglicht die Methode der Klassenbildung einen einfachen Vergleich der Daten einer großen Zahl von Instituten sowie eine effiziente und objektive Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge.

140    Somit kann mit dieser Methode das Ziel erreicht werden, eine einfache und leicht kontrollierbare Methode festzulegen, um eine große Zahl von Daten für die Zwecke der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu vergleichen.

141    Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Methode der Klassenbildung offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass eine andere Methode des Vergleichs der Risikoprofile der Institute für diese offensichtlich weniger Nachteile hätte als die Methode der Klassenbildung und es zugleich ermöglichen würde, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen.

142    Schließlich trifft es zwar zu, dass diese statistische Methode, wie oben in Rn. 125 ausgeführt, faktisch zur Folge haben könnte, dass sich Institute mit sehr unterschiedlichen Werten in bestimmten Fällen dennoch in ein und derselben Klasse wiederfinden, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ersehen lässt. Dies kann jedoch nicht als ein im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel offensichtlich unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden.

143    Erstens ist nämlich festzustellen, dass die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 nur innerhalb der Bandbreite eines Koeffizienten zwischen 0,8 und 1,5 erfolgen kann. Der jährliche Grundbeitrag bleibt somit das primär maßgebliche Element für die Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags nach Maßgabe des Risikoprofils der Institute.

144    Zweitens ist, wie sich aus der vor dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 durchgeführten empirischen Studie ergibt, deren Ergebnisse in der technischen Studie des JRC zusammengefasst wurden, das oben in den Rn. 125 und 142 festgestellte statistische Phänomen insofern begrenzt, als es tendenziell vor allem in den letzten Klassen und nicht in der großen Mehrheit der Klassen zutage tritt.

145    Drittens steht außer Frage, dass die Institute in diesen letzten Klassen für den betreffenden Risikoindikator höhere Werte aufweisen als Institute, die den niedrigeren Klassen zugeordnet sind.

146    Viertens berücksichtigt die Methode der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil, wie sich aus Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, eine Vielzahl von Risikoindikatoren. Ein Institut wird daher, je nach seinen eigenen Werten und denen der anderen Institute für die einzelnen Risikoindikatoren, insgesamt einer Vielzahl von Klassen zugeordnet.

147    Wie sich aus der oben in Rn. 144 erwähnten technischen Studie des JRC ergibt, finden sich die Institute in Bezug auf verschiedene Risikoindikatoren tendenziell in unterschiedlichen Klassen wieder. Wenn sich ein Institut in Bezug auf einen bestimmten Risikoindikator in der letzten Klasse befindet und somit Instituten mit erheblich höheren Werten gleichgestellt wird, verhält es sich daher in der Regel bei anderen Risikoindikatoren anders, was einen Gesamtvergleich der betreffenden Institute ermöglicht.

148    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass Art. 20 der Charta und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der Methode der Klassenbildung entgegenstehen.

149    Im Übrigen wird das oben in den Rn. 146 und 147 beschriebene Phänomen durch die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2017 veranschaulicht, wie ihr individuelles Datenblatt belegt. Was nämlich denjenigen Teil ihres im Voraus erhobenen Beitrags betrifft, der auf Grundlage der Bankenunion berechnet wurde, so befindet sich die Klägerin in Bezug auf [vertraulich], in der [vertraulich] Klasse. Dagegen findet sich die Klägerin für keinen einzigen der Risikoindikatoren, die zum Risikofeld [vertraulich] gehören, in der [vertraulich] Klasse wieder, wobei [vertraulich].

150    Beim auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin verhält es sich im Übrigen ähnlich. Aus ihrem individuellen Datenblatt geht hervor, dass sich die Klägerin in Bezug auf [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse befindet. Dagegen befindet sie sich für keinen einzigen der Risikoindikatoren, aus denen sich das Risikofeld [vertraulich] zusammensetzt, in der [vertraulich] Klasse.

151    Was als Zweites die Rüge eines Verstoßes gegen ein „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ betrifft, braucht nicht über die Frage entschieden zu werden, ob es im Unionsrecht ein solches Gebot gibt. Diese Rüge kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Klägerin der Kommission in Wirklichkeit vorwirft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie die Methode der Klassenbildung vorgesehen habe, da diese den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.

152    In Anbetracht der oben in den Rn. 138 bis 148 dargelegten Erwägungen kann die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission bei der Einführung der Methode der Klassenbildung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

153    Was als Drittes die Vereinbarkeit der Methode der Klassenbildung mit Art. 16 der Charta und dem Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung betrifft, so trägt die Klägerin in Bezug auf den Verstoß gegen diesen Artikel bzw. dieses Gebot keine eigenständige und gezielte Argumentation vor, sondern beschränkt sich darauf, einen solchen Verstoß zu rügen.

154    Nach der Rechtsprechung ist, um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Daher sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung hat das Unionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Urteile vom 30. Juni 2021, Italien/Kommission, T‑265/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:392, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    Da die oben in Rn. 153 genannten Rügen diesen Anforderungen nicht genügen, sind sie als unzulässig zurückzuweisen.

156    Schließlich entwickelt die Klägerin in ihrer Klageschrift in Bezug auf die gerügte Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 oder anderer Teile des Anhangs I dieser Delegierten Verordnung als des mit „Schritt 2“ überschriebenen keine eigenständige und gezielte Argumentation, die über das oben geprüfte Vorbringen hinausginge.

157    Daher ist die Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Bestimmungen zurückzuweisen.

158    Nach alledem ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

3.      Zum neunten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

159    Die Klägerin macht geltend, Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei rechtswidrig, da er es dem SRB erlaube, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge einen oder mehrere Risikoindikatoren für einen unbestimmten Zeitraum nicht anzuwenden, wenn die Daten für diese Indikatoren nicht verfügbar seien. Insoweit habe die Kommission gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 verstoßen, wonach sie beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 alle in dieser Vorschrift vorgesehenen Aspekte hätte berücksichtigen müssen.

160    Konkret habe Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zur Folge, dass der SRB für den Beitragszeitraum 2017 im Rahmen des Risikofelds „Risikoexponierung“ den Risikoindikator „vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen“, im Rahmen des Risikofelds „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen“ die Risikoindikatoren „Liquiditätsdeckungsquote“ und „strukturelle Liquiditätsquote“, im Rahmen des Risikofelds „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ den Risikoindikator „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“ und im Rahmen des Risikofelds IV die Risikoindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht berücksichtigt habe.

161    Aus denselben Gründen verstoße Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“.

162    Schließlich hätte die Kommission alternative Risikoindikatoren festlegen müssen, die gewährleistet hätten, dass alle in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 genannten Aspekte bei der Anpassung des Risikos der Institute Berücksichtigung gefunden hätten, und so lange zur Anwendung gebracht worden wären, bis die in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren verfügbar gewesen wären.

163    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

164    Vorab ist zum einen festzustellen, dass sich die Klägerin im Rahmen des neunten Klagegrundes darauf beschränkt, eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu erheben.

165    Zum anderen ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob in der Richtlinie 2014/59 oder einer anderen Vorschrift des Unionsrechts ein „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verankert ist, die von der Klägerin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen dieses Gebot in dem Sinne zu verstehen, dass sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da diese Bestimmung den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.

166    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ein Risikoindikator keine Anwendung findet, solange die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht der aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2014, L 191, S. 1) oder gegebenenfalls auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen an aufsichtliche Meldungen.

167    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassen wurde, der die Kommission verpflichtet, alle in den Buchst. a bis h dieser Bestimmung aufgezählten Aspekte zu berücksichtigen, um das Konzept der „Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ festzulegen.

168    Gleichwohl ermächtigt Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den SRB vorübergehend, einige dieser Aspekte, die sich in den in dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Risikoindikatoren widerspiegeln, nicht anzuwenden.

169    Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 die Kommission zwar in der Tat verpflichtet, alle in Art. 103 Abs. 7 Buchst. a bis h der Richtlinie 2014/59 aufgezählten Aspekte zu „berücksichtigen“, aber nicht festlegt, wie sie diese Aspekte zu berücksichtigen hat. Insoweit verfügt die Kommission, wie oben in den Rn. 36 bis 40 ausgeführt, bei der Durchführung dieser Bestimmung über ein weites Ermessen.

170    Ein solches Ermessen kann aber gegebenenfalls mit sich bringen, dass Übergangszeiträume für die Anwendung der in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 aufgezählten Aspekte vorgesehen werden müssen, insbesondere aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Daten, die für die Berechnung der auf diesen Aspekten basierenden Risikoindikatoren erforderlich sind.

171    Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 führt einen solchen Übergangszeitraum ein, da er dem SRB nicht etwa zeitlich unbegrenzt gestattet, bestimmte dieser Aspekte nicht anzuwenden, sondern nur übergangsweise, wie sich aus der Überschrift von Art. 20 dieser Delegierten Verordnung sowie aus den Anwendungsvoraussetzungen seines Abs. 1 ergibt.

172    Außerdem ist mit dem SRB festzustellen, dass die Rechtfertigung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Übergangszeitraums eng damit zusammenhängt, dass das Verfahren zur Einführung der Aufsichtsanforderungen und der entsprechenden Informationspflichten schrittweise vorangeht. Wie sich u. a. aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 nämlich zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem diese Anforderungen noch nicht endgültig festgelegt waren oder noch angepasst wurden. Insoweit hat die Klägerin das Vorbringen des SRB nicht ernsthaft bestritten, dass die zuständigen Behörden nach und nach einige dieser Anforderungen festlegten, die dann ihrerseits die Daten beeinflussten, die für die Berechnung der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren verfügbar sein müssten. Daraus folgt, dass solche Daten, die für die Berechnung einiger dieser Risikoindikatoren notwendig sind, zumindest während eines Teils der Aufbauphase möglicherweise nicht für alle betreffenden Institute oder zumindest nicht für alle Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat verfügbar waren, da sie im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach nationalem Recht möglicherweise nicht zu übermitteln waren.

173    In diesem Zusammenhang soll Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verhindern, dass den Instituten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls unverhältnismäßige oder diskriminierende Belastungen auferlegt werden, gerade weil die Aufsichtsanforderungen und die damit verbundenen Informationspflichten schrittweise eingeführt werden. Diese Berechnung erfordert nämlich eine vergleichsbasierte Vorgehensweise. Insoweit hat der SRB, ohne auf Widerspruch zu stoßen, im Wesentlichen ausgeführt, dass er, wenn die für die Berechnung bestimmter Risikoindikatoren unerlässlichen Daten nicht von allen Instituten oder zumindest von allen Instituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen übermittelt würden, gezwungen wäre, Daten heranzuziehen, die sich zwar auf solche Indikatoren bezögen, aber nicht vergleichbar seien.

174    Schließlich trifft es zwar zu, dass die in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausnahme zu einer Situation führen kann, in der bestimmte in Art. 6 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Risikoindikatoren während der gesamten Aufbauphase unangewendet bleiben. Zum einen ist dies jedoch Folge des oben in Rn. 172 festgestellten Umstands, dass die Aufsichtsanforderungen schrittweise eingeführt werden. Zum anderen sollen die betreffenden Risikoindikatoren, wie sich aus Art. 71 der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, auch über die Aufbauphase hinaus Anwendung finden.

175    Unter diesen Umständen und in Anbetracht der oben in Rn. 169 dargelegten Erwägungen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder dass er offensichtlich über die Grenzen des der Kommission durch Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 eingeräumten weiten Ermessens hinausgeht.

176    Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, die Kommission hätte alternative Risikoindikatoren festlegen müssen, die so lange zur Anwendung gebracht worden wären, bis die in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren verfügbar gewesen wären. Die Klägerin hat nämlich weder angegeben, welcher Art solche Risikoindikatoren hätten sein müssen, noch erläutert, wie deren Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 sichergestellt gewesen wäre.

177    Folglich ist der neunte Klagegrund zurückzuweisen.

B.      Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1/58 und gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung

178    Aus den Akten geht hervor, dass dem Schreiben der BaFin vom 5. Januar 2022 die englische Fassung des angefochtenen Beschlusses nebst Anlagen sowie eine deutsche Übersetzung der Dokumente beigefügt waren. Wie sich aus dem Verweis auf der ersten Seite dieses Beschlusses sowie aus dessen Rn. 163 ergibt, ist nur die englische Fassung des Beschlusses verbindlich.

179    Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin den ersten Klagegrund angeführt, der in zwei Teile untergliedert ist.

a)      Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1/58

180    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1, soweit er bestimme, dass nur die englische Fassung verbindlich sei, obwohl sie ausdrücklich Deutsch als im Verwaltungsverfahren anzuwendende Amtssprache gewählt habe. Da die Klägerin bewusst nicht auf ihr Recht verzichtet habe, mit dem SRB in deutscher Sprache zu kommunizieren, könne der Umstand, dass der SRB auch eine unverbindliche deutsche Fassung des angefochtenen Beschlusses verfasst habe, diesen Mangel nicht heilen, zumal diese Fassung wesentliche Abweichungen von der englischen Fassung des angefochtenen Beschlusses aufweise.

181    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

182    Gemäß Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gilt für den SRB die Verordnung Nr. 1.

183    Aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1 geht hervor, dass Schriftstücke, die ein Organ oder eine Einrichtung der Union an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person richtet, in der Sprache dieses Staates abzufassen sind.

184    Nach Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 kann sich der SRB jedoch mit den NRA über die Sprache einigen, in der die ihnen oder von ihnen zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen. Diese Vorschrift stellt somit gegenüber Art. 3 der Verordnung Nr. 1 eine Sonderregelung dar.

185    Der SRB hat diesen Art. 81 Abs. 4 umgesetzt, indem er mit den NRA eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit innerhalb des SRM geschlossen hat, die durch den Beschluss SRB/PS/2018/15 des SRB vom 17. Dezember 2018 zur Festlegung des Rahmens für die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem SRB und den NRA innerhalb des SRM (im Folgenden: SRB-NRA-Vereinbarung) bestätigt wurde.

186    Folglich ist zu prüfen, ob mit dem angefochtenen Beschluss die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Modalitäten eingehalten wurden.

187    Nach Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung werden die zur Durchführung nach nationalem Recht an die NRA gerichteten Rechtsakte des SRB in englischer Sprache erlassen, wobei diese Sprachfassung der Rechtsakte rechtsverbindlich ist.

188    Der angefochtene Beschluss wurde gemäß Art. 2 seines verfügenden Teils neben anderen NRA der deutschen NRA als Adressatin übermittelt.

189    Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung auf den angefochtenen Beschluss anwendbar ist.

190    Nach Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 konnte der SRB diesen Beschluss somit in englischer Sprache abfassen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin ihm nicht vorwerfen, gegen Art. 81 Abs. 1 dieser Verordnung oder Art. 3 der Verordnung Nr. 1 verstoßen zu haben.

191    Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.

192    Zunächst ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, sie habe sich dafür entschieden, Dokumente des SRB im Verwaltungsverfahren in deutscher Sprache zu erhalten, so dass der SRB ihr den angefochtenen Beschluss in dieser Sprache hätte übermitteln müssen.

193    Auch wenn aus dem als Anlage A.10 zur Klageschrift vorgelegten Formular hervorgeht, dass die Klägerin eine solche Wahl getroffen hat, betrifft diese Wahl nur den Austausch von Dokumenten zwischen dem SRB und der Klägerin und kann sich nicht auf Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge beziehen, da solche Beschlüsse vom SRB an die NRA gerichtet werden.

194    Auch das Argument der Klägerin, sie sei von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen und habe daher Anspruch auf eine Ausfertigung in deutscher Sprache, kann keinen Erfolg haben.

195    Zum einen verkennt dieses Argument den Wortlaut von Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung.

196    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es im Unionsrecht keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach jede Person Anspruch darauf hätte, dass jeder Rechtsakt, der ihre Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in ihrer Sprache abgefasst wird, und wonach die Einrichtungen der Union verpflichtet wären, ausnahmslos in jeder Situation sämtliche Amtssprachen zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

197    Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

198    Die Klägerin macht geltend, der Umstand, dass nur die englische Fassung des angefochtenen Beschlusses verbindlich sei, begründe einen Verstoß gegen Art. 20 der Charta und den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen ihr und den anderen deutschen Instituten, die zur Zahlung von im Voraus erhobenen Beiträgen für 2017 verpflichtet seien und gegen den ursprünglichen Beschluss nicht erfolgreich Nichtigkeitsklage erhoben hätten. Für diese Institute sei nämlich weiterhin der auf Deutsch gefasste ursprüngliche Beschluss Grundlage für den im Voraus erhobenen Beitrag für 2017. Dagegen sei der angefochtene Beschluss, der speziell die Klägerin betreffe, entgegen ihrer Wahl zugunsten der deutschen Sprache in seiner verbindlichen Fassung auf Englisch gefasst. Diese Ungleichbehandlung könne nicht mit der Änderung der Verwaltungspraxis des SRB ab dem Jahr 2020 bezüglich der Verbindlichkeit der englischen Sprache bei den Beschlüssen zu den im Voraus erhobenen Beiträgen gerechtfertigt werden.

199    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

200    Wie sich aus der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 20 der Charta verankert und verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

201    Nach der oben in Rn. 69 angeführten Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt.

202    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung, dass die zur Durchführung nach nationalem Recht an die NRA gerichteten Rechtsakte des SRB in englischer Sprache erlassen werden, wobei diese Sprachfassung rechtsverbindlich ist.

203    Ferner ist Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung, wie sich aus deren Art. 45 Abs. 1 ergibt, am Tag der Annahme dieser Vereinbarung durch die Plenarsitzung des SRB, d. h. am 17. Dezember 2018, in Kraft getreten. Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung gilt daher für jeden späteren Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, einschließlich des angefochtenen Beschlusses, der zwar den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin für 2017 betrifft, aber nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen wurde. Dieser Beschluss war somit in englischer Sprache zu fassen.

204    Da zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Beschlusses weder Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung noch eine gleichwertige Bestimmung anwendbar war, ist die Situation der Klägerin nicht mit derjenigen der deutschen Institute vergleichbar, die einem im Voraus erhobenen Beitrag für 2017 nach dem ursprünglichen Beschluss unterliegen.

205    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach die BaFin den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Instituten ausschließlich eine deutsche Fassung des ursprünglichen Beschlusses übermittelt habe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird mit diesem Umstand nämlich nicht dargetan, dass die Situation der Institute, die einem im Voraus erhobenen Beitrag für 2017 nach dem ursprünglichen Beschluss unterliegen, mit derjenigen der Klägerin vergleichbar ist.

206    Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

c)      Fazit zum ersten Klagegrund

207    Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmängel

208    Der zweite Klagegrund besteht aus sieben Teilen.

a)      Vorbemerkungen

209    Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

210    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

211    Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

212    Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

213    Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

214    Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

215    Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

216    Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

217    In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

218    In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

219    Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

220    Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

221    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

222    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen.

b)      Zum ersten Teil: Sprache der verbindlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses

223    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss liege nicht in einer von ihr gemäß Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ausdrücklich gewählten Sprache, nämlich Deutsch, vor. Zudem gebe es in wesentlichen Punkten Abweichungen zwischen der verbindlichen englischen Fassung des angefochtenen Beschlusses und seiner deutschen Übersetzung.

224    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

225    Was zum einen die Rüge des Nichtvorliegens des angefochtenen Beschlusses in der von der Klägerin gewählten Sprache betrifft, so überschneidet sich diese Rüge im Wesentlichen mit dem ersten Klagegrund, so dass sie aus den oben in den Rn. 182 bis 196 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist.

226    Was zum anderen die Rüge betrifft, die sich auf die Unterschiede zwischen den Sprachfassungen des angefochtenen Beschlusses bezieht, so führt die Klägerin eine Stelle im Textkörper dieses Beschlusses an, an der die verbindliche englische Fassung ihrer Ansicht nach von ihrer Übersetzung ins Deutsche abweicht, nämlich Rn. 127 betreffend die Schaffung von drei Klassen in Bezug auf den IPS-Risikoindikator. Gleiches gelte für Anhang II dieses Beschlusses, da auf S. 1 dieses Anhangs in seiner englischen Fassung auf den Nenner des jährlichen Grundbeitrags Bezug genommen werde, während in seiner deutschen Fassung der Zähler dieses Beitrags genannt werde.

227    Selbst wenn es solche sprachlichen Abweichungen geben sollte, erläutert die Klägerin indessen nicht, inwiefern diese Abweichungen sie daran gehindert haben sollen, die Gründe zu verstehen, aus denen der SRB drei Klassen für den IPS-Risikoindikator geschaffen hat, oder auch daran, gegebenenfalls anhand der auf S. 2 des individuellen Datenblatts angegebenen Daten zu überprüfen, ob sich S. 1 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses auf den Nenner des jährlichen Grundbeitrags bezieht.

228    Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

c)      Zum zweiten Teil: Komplexität der Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

229    Die Klägerin macht zunächst geltend, die vom SRB im angefochtenen Beschluss angeführten Erläuterungen, die sich auf vier verschiedene Dokumente verteilten, seien übermäßig komplex und intransparent.

230    Ferner sei das vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Berechnungstool weder der Klägerin noch dem Gericht zugänglich.

231    Schließlich würden die Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses auch dadurch bestätigt, dass der SRB die Begründung des Beschlusses, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 festgesetzt worden seien, vertieft habe.

232    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

233    Zunächst legt die Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise dar, inwiefern der Umstand, dass der angefochtene Beschluss in vier Dokumente aufgeteilt ist, diesen Beschluss unverständlich macht und daher einen Begründungsmangel darstellt.

234    Desgleichen behauptet die Klägerin zwar, dass die Dokumente, aus denen der angefochtene Beschluss bestehe, durch zahlreiche Bezugnahmen und Querverweise miteinander verbunden seien, so dass es unmöglich sei, jeden Aspekt der Berechnung vollständig nachzuvollziehen, doch führt sie kein Beispiel für einen solchen Aspekt an, der aus diesem Grund unverständlich wäre.

235    Was sodann das vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Berechnungstool betrifft, ist festzustellen, dass die Rüge der Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, eine Software betrifft, die vom SRB intern zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller Institute für den Beitragszeitraum 2017 verwendet wurde.

236    Die Klägerin kann dem SRB jedoch nicht vorwerfen, ihr keinen Zugang zu diesem Tool gewährt zu haben, da sie dem Gericht keinen konkreten Gesichtspunkt genannt hat, der erklären würde, warum dieser Zugang erforderlich war, um den Anforderungen zu genügen, die sich aus der oben in den Rn. 217, 220 und 221 angeführten Rechtsprechung ergeben.

237    Schließlich ist der bloße Umstand, dass der SRB die Begründung des Beschlusses, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 festgesetzt wurden, vertieft haben soll, für die Beurteilung, ob der angefochtene Beschluss hinreichend begründet ist, unerheblich. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses kann nämlich nicht anhand eines Rechtsakts geprüft werden, der ungefähr ein Jahr nach seinem Erlass ergangen ist.

238    Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

d)      Zum siebten Teil: Geheimhaltung der Daten anderer Institute

239    Die Klägerin macht erstmals in ihrer Erwiderung geltend, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), aufgestellten Anforderungen an die Abwägung zwischen der Begründungspflicht des SRB und dessen Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar seien. Nach dem Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister (C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und 56), seien die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Daten der anderen Institute nämlich nicht mehr vom Geschäftsgeheimnis geschützt, weil diese Daten, da der Stichtag für den Beitragszeitraum 2017 der 31. Dezember 2015 gewesen sei, mehr als fünf Jahre alt seien.

240    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen, ohne jedoch die Zulässigkeit dieses Teils in Frage zu stellen.

241    Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

242    Insoweit hat der SRB im angefochtenen Beschluss die Gründe dargelegt, aus denen die Daten der Institute, die bei der Berechnung des für 2017 im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigt worden seien, unter das Geschäftsgeheimnis fielen.

243    Insbesondere hat der SRB in Rn. 100 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet würden. Im Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge würden die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare übermittelten Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen würden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet.

244    Sodann hat der SRB in den Rn. 102 bis 105 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, die individuellen Daten der Institute, die für den Berechnungsprozess entscheidend seien, in diesem Beschluss offenzulegen, wohingegen er befugt sei, die aggregierten und gemeinsamen Daten offenzulegen, da diese Daten in kollektiver Form vorlägen. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), in vollem Umfang nachvollziehen. Zudem seien die Institute in der Lage, gemeinsame Daten, die der SRB für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutze, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.

245    Die Klägerin bestreitet jedoch, dass diese Erläuterungen ausreichend seien, da die Daten der anderen Institute zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sechs Jahre alt und daher nicht mehr vom Geschäftsgeheimnis geschützt gewesen seien und der SRB ungeachtet dessen nicht dargelegt habe, weshalb diese Daten nicht offengelegt worden seien.

246    Zur Beurteilung dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

247    Insoweit ist unstreitig, dass die dem angefochtenen Beschluss für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin zugrunde gelegten individuellen Daten der Institute zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses mehr als fünf Jahre alt waren.

248    Wie der SRB in seiner Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, kann die relative Position eines Instituts im Vergleich zu seinen Mitbewerbern in der wirtschaftlichen Realität des Bankensektors jedoch über einen längeren, mehr als fünf Jahre dauernden Zeitraum gleich oder ähnlich bleiben. Bestimmte Elemente wie das Geschäftsmodell oder die Tätigkeit eines solchen Instituts bleiben nämlich kurz- und mittelfristig stabil, so dass ein Institut, das in Anbetracht von Daten, die mehr als fünf Jahre alt sind, einmal ein hohes Risikoprofil aufgewiesen hat, am Ende der Aufbauphase weiterhin ein solches Profil aufweisen kann. Somit sind diese Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung der Kreditinstitute. Wenn solche wesentlichen Daten unter diesen Umständen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses offengelegt würden, könnten die im Bankensektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer diese Daten zugrunde legen, um daraus die gegenwärtige wirtschaftliche Stellung eines Instituts abzuleiten.

249    Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, dass der SRB in der Begründung des angefochtenen Beschlusses die individuellen Daten der anderen Institute hätte offenlegen müssen, anhand deren die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüft werden könnte, da diese Daten, obwohl sie sechs Jahre alt sind, immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung dieser Institute sind.

250    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass der SRB, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, ihr in anonymisierter Form eine Liste aller Daten der Institute vorlegen müsse, die sich in derselben Klasse wie die Klägerin befänden.

251    Zum einen ginge es über die oben in den Rn. 217, 220 und 221 dargelegten Anforderungen hinaus, wenn dem SRB eine solche Anforderung auferlegt würde.

252    Zum anderen hat der SRB, ohne insoweit auf ernsthaften Widerspruch zu stoßen, vorgetragen, dass selbst eine Liste mit anonymisierten Daten zu einer bestimmten Klasse die im Bankensektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um gut informierte Akteure handele, womöglich in die Lage versetzen würde, Geschäftsgeheimnisse bestimmter Institute zu erfahren. Insoweit hat die Klägerin insbesondere nicht bestritten, dass solchen Wirtschaftsteilnehmern bekannt ist, welche Institute tendenziell hohe Werte für bestimmte Risikoindikatoren haben. Würden sie aber jedes Jahr Listen mit solchen Daten erhalten, könnten sie die Entwicklung der Risikoindikatoren dieser Institute verfolgen, selbst wenn diese aus wirtschaftlich sensiblen Daten bestehen. Ein solches Risiko besteht insbesondere bei großen Instituten und solchen, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen es nur eine begrenzte Anzahl von Instituten gibt, die den im Voraus erhobenen Beitrag entrichten. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass in diesen Fällen ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage wäre, die Identität solcher Institute herzuleiten, auch wenn diese anonymisiert wurden. Daher kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, keine Liste aller anonymisierten Daten der Institute, die sich in ein und derselben Klasse befanden, erstellt zu haben.

253    Nach alledem ist der siebte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

e)      Zum dritten Teil: Begründung der jährlichen Zielausstattung

254    Die Klägerin bringt vor, anhand des angefochtenen Beschlusses lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb die jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,05 % des Gesamtbetrags der gedeckten Einlagen festgesetzt worden sei. Im Übrigen reichten die ergänzenden Ausführungen des SRB in den Rn. 17 ff. des Anhangs III dieses Beschlusses nicht aus, um zu klären, wie die jährliche Zielausstattung tatsächlich festgelegt worden sei. Zudem habe der SRB weder die prognostizierte endgültige Zielausstattung noch sein Verständnis der in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Obergrenze mitgeteilt. Wie der Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 zeige, halte sich der SRB für ermächtigt, die jährliche Zielausstattung durch Verwendung eines gesetzlich nicht geregelten Koeffizienten beliebig zu erhöhen und hierdurch die Institute unverhältnismäßig zu belasten.

255    Der SRB entgegnet, aus den Rn. 50 bis 63 des angefochtenen Beschlusses und aus den Rn. 19 bis 25 des Anhangs III dieses Beschlusses gehe hervor, dass er die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 hinreichend begründet habe.

256    Insbesondere habe er die jährliche Zielausstattung unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte sowie der in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Kriterien bestimmt. Was des Weiteren das erwartete Wachstum der gedeckten Einlagen angehe, so gehe aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Summe der gedeckten Einlagen zwischen 2015 und 2016 nach Angaben der Einlagensicherungssysteme um 2,2 % angestiegen sei und die voraussichtliche Wachstumsrate dieser Einlagen zwischen 1 und 4 % betrage. Außerdem sei in Rn. 61 des angefochtenen Beschlusses und in den Rn. 23 ff. des Anhangs III dieses Beschlusses dargelegt worden, wie mögliche prozyklische Effekte berücksichtigt worden seien.

257    Schließlich wäre es der Klägerin möglich gewesen, die für 2017 geschätzte endgültige Zielausstattung auf Grundlage der ihr bekannten Daten zu berechnen, wohingegen die fehlende Offenlegung des Verständnisses des SRB bezüglich der 12,5 %‑Grenze des Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht beeinträchtigen könne.

258    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

259    Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 258 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

260    Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

261    Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

262    Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 auf 7 161 808 441 Euro festgesetzt.

263    In den Rn. 51 und 52 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass er bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die für 2023 geschätzte endgültige Zielausstattung, die Anforderung, die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase möglichst gleichmäßig zu staffeln, sowie die Konjunkturphase und die Auswirkungen dieser Beiträge auf die Finanzlage der Institute berücksichtigt habe. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf diesen Faktoren und den bereits im SRF verfügbaren finanziellen Mitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des Durchschnittsbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2016 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

264    In den Rn. 54 bis 62 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Vorgehensweise zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung dargelegt.

265    In Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB erläutert, dass besonderes Augenmerk auf die erwartete Entwicklung der gedeckten Einlagen während der Aufbauphase gelegt werden müsse, da, wenn diese Einlagen im Lauf der Zeit wüchsen, die Festlegung der jährlichen Zielausstattung auf 1 % des Betrags der gedeckten Einlagen nicht ausreichen würde, um die endgültige Zielausstattung zu erreichen.

266    Hierzu hat der SRB in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag der gedeckten Einlagen für das Jahr 2016 auf 5,546 Billionen Euro belaufen habe.

267    In den Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden sechs Jahre der Aufbauphase, d. h. 2018 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten dieser Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 1 % und 4 % liegen würden.

268    In den Rn. 59 bis 61 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Faktoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts für 2017 oder auch zentrale Indikatoren des Bankensektors des Euroraums, wie Solvenz, Qualität der Vermögenswerte und Rentabilität der Institute. Um die prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Solvenz des Bankensektors nicht zu verschärfen, hielt es der SRB insoweit für angemessen, die jährliche Zielausstattung im Hinblick auf eine Wachstumsrate der gedeckten Einlagen zu bestimmen, die niedriger sei als die als glaubwürdigste empfohlene.

269    In Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass es aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich der wirtschaftlichen Erholung, ihrer negativen Auswirkungen auf das künftige Wachstum der gedeckten Einlagen und den Konjunkturzyklus sowie der begrenzten Anzahl von Daten, die auf die künftige Entwicklung dieser Einlagen hindeuten könnten, angemessen sei, mit Blick auf die Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den Folgejahren bis 2023 einen konservativen Ansatz zu wählen.

270    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2016 mit dem Koeffizienten von 1,05 % multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 63 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2016 * 0,0105 * ⅛ = EUR 7 161 808 441“.

271    In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 wie folgt ermittelt hat.

272    Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2016, die jährliche Wachstumsrate dieser Einlagen sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase berücksichtigt.

273    Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % der prognostizierten Höhe der gedeckten Einlagen am Ende der Aufbauphase berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte.

274    Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2017 bereits zur Verfügung standen, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte.

275    Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume dividiert, um ihn gleichmäßig auf diese Zeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 262 genannten Betrag, d. h. etwa 7,161 Mrd. Euro, festgesetzt.

276    Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.

277    Zu diesem Zweck sind die Parteien im mündlichen Verfahren zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden. Insbesondere hat der SRB auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage Schritt für Schritt, wie oben in den Rn. 274 bis 277 dargelegt, die Methode beschrieben, die er tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 zu bestimmen.

278    Was sodann den Inhalt der Begründungspflicht betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union u. a. widerspruchsfrei sein muss, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

279    Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

280    Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 210 und 211 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

281    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

282    Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Rn. 16 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

283    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

284    Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

285    So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 272 bis 275 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

286    Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,05 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 285 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Wie sich aus den Rn. 51 und 52 des angefochtenen Beschlusses ergibt, könnte dieser Koeffizient nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er auf der Schätzung der endgültigen Zielausstattung für 2023, auf der Anforderung, die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase möglichst gleichmäßig zu staffeln, sowie auf einer Analyse der Konjunkturphase und der Auswirkungen dieser Beiträge auf die Finanzlage der Institute beruht. Wie der SRB in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde der Koeffizient jedoch so festgesetzt, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 272 bis 275 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

287    Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

288    Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

289    Dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes ist daher stattzugeben. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, auch die übrigen Klagegründe zu prüfen.

f)      Zum vierten Teil: Unzureichende Begründung des jährlichen Grundbeitrags

290    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe, was sie betreffe, nicht alle konkreten Elemente der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags angegeben. Das individuelle Datenblatt enthalte insbesondere weder den auf diesen Beitrag anzuwendenden Nenner, d. h. die im Einklang mit Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepasste Summe der Nettoverbindlichkeiten aller betroffenen Institute, noch den „Wert des Grundbeitrags der Klägerin nach Anwendung der im [angefochtenen] Beschluss genannten Formel“.

291    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

292    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass bei Instituten, die einen ihren Risikoprofilen angepassten im Voraus erhobenen Beitrag entrichten müssen, die Berechnung dieses Beitrags im Wesentlichen in zwei Schritten erfolgt.

293    Im ersten Schritt berechnet der SRB gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 einen jährlichen Grundbeitrag nach Maßgabe der Nettoverbindlichkeiten des betreffenden Instituts. Nach Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 werden bestimmte Verbindlichkeiten von diesen Nettoverbindlichkeiten abgezogen.

294    Im zweiten Schritt passt der SRB den jährlichen Grundbeitrag gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 an das Risikoprofil des betreffenden Instituts an.

295    Der vierte Teil des zweiten Klagegrundes betrifft den ersten Schritt der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge.

296    In den Rn. 78 bis 80 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Methode zur Bestimmung des Zählers und des Nenners erläutert, die als Grundlage für diese Berechnung dienen.

297    Außerdem hat der SRB auf Seite 1 des individuellen Datenblatts unter der Überschrift „Grundbeitrag (BAC): Zähler“ den Wert des Zählers, der bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags der Klägerin berücksichtigt worden war, sowie die Daten angegeben, auf deren Grundlage dieser berechnet worden war.

298    Ferner wurde auf Seite 2 des individuellen Datenblatts unter der Überschrift „Berechnung des Bruttobeitrags ([Delegierte Verordnung 2015/63], Anhang I Schritt 6)“ der Wert des Nenners angegeben, der bei dieser Berechnung berücksichtigt worden war.

299    Daraus folgt, dass die Klägerin im Einklang mit der oben in Rn. 217 angeführten Rechtsprechung über ausreichende Informationen verfügte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation berücksichtigt worden war.

300    Zwar hat der SRB weder im angefochtenen Beschluss selbst noch in dessen Anhängen den Nenner des jährlichen Grundbeitrags anhand seiner Bestandteile, d. h. der gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Summe der Nettoverbindlichkeiten aller betroffenen Institute, zerlegt.

301    Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, umfassen diese Bestandteile jedoch die individualisierten Daten aller betroffenen Institute.

302    Solche Bestandteile sind indessen nicht erforderlich, damit die Klägerin im Wesentlichen nachvollziehen kann, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.

303    Folglich ginge es über die Anforderungen der oben in den Rn. 217, 220 und 221 angeführten Rechtsprechung hinaus, wenn dem SRB eine Verpflichtung auferlegt würde, die fraglichen Bestandteile anzugeben.

304    Der vierte Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

g)      Zum fünften Teil: Unzureichende Begründung der Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags

305    Der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes gliedert sich im Wesentlichen in drei Rügen.

1)      Zur ersten Rüge: Unmöglichkeit, zu überprüfen, ob alle betroffenen Institute einem risikoadjustierten Beitrag unterliegen

306    Die Klägerin trägt vor, es sei unmöglich, zu überprüfen, ob tatsächlich für alle Institute eine Risikoanpassung vorgenommen worden sei. Auch wenn nämlich in den auf der Website des SRB veröffentlichten Statistiken die Zahl der Institute angegeben werde, die einen an das Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zahlen müssten, könne die Richtigkeit dieser Zahl nicht überprüft werden, da der SRB für den Beitragszeitraum 2017 noch kein „Fact Sheet“ mit solchen Informationen veröffentlicht habe.

307    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

308    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der SRB nach Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den Anpassungsmultiplikator für alle Institute – mit Ausnahme derjenigen, die nach Art. 10 dieser Delegierten Verordnung zur Zahlung eines Pauschalbeitrags berechtigt sind, und der in Art. 11 der Delegierten Verordnung genannten Institute – bestimmt, wobei er die in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I dieser Delegierten Verordnung enthaltenen mathematischen Formel und den dort beschriebenen Verfahren miteinander kombiniert.

309    Soweit das Vorbringen der Klägerin in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass sie dem SRB vorwirft, im angefochtenen Beschluss nicht alle am SRM teilnehmenden Institute, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst worden war, namentlich bezeichnet zu haben, ist sodann festzustellen, dass die Klägerin dem Gericht keine Beweise vorgelegt hat, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass diese Information gemäß der oben in Rn. 217 angeführten Rechtsprechung relevant war, um nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.

310    Soweit schließlich das Vorbringen der Klägerin so zu verstehen sein sollte, dass sie vom SRB verlangt, nur die Zahl der Institute mitzuteilen, für die der im Voraus erhobene Beitrag entsprechend ihrem Risikoprofil für den Beitragszeitraum 2017 angepasst worden war, so ist festzustellen, dass Anhang II des angefochtenen Beschlusses es ermöglicht, die Zahl dieser Institute zu ermitteln. Was nämlich den auf nationaler Grundlage berechneten Teil der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, kann diese Zahl für jeden Mitgliedstaat in der Zeile „N“ auf den S. 6 bis 100 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses überprüft werden. Gleiches gilt für den auf Grundlage der Bankenunion berechneten Teil der im Voraus erhobenen Beiträge, dessen Statistiken auf den S. 101 bis 105 des Anhangs II dieses Beschlusses dargelegt sind. Aus diesen Statistiken geht hervor, dass für den Beitragszeitraum 2017 insgesamt 1 643 Institute einem an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag unterworfen wurden.

311    Demnach ist die erste Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“

312    Die Klägerin trägt vor, der SRB habe in Bezug auf die Bestimmung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ keine ausreichende Begründung angegeben, da er insbesondere seine Analyse der in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. i bis iv der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Kriterien, die zu einer Erhöhung des Risikoprofils der Institute geführt hätten, nicht dargelegt habe. Der SRB habe eine solche Analyse aber für die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. b Ziff. i und ii dieser Delegierten Verordnung festgelegten Kriterien dargelegt, die zur Verringerung des Risikoprofils der Institute geführt hätten.

313    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

314    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Subindikatoren des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ vom SRB gemäß den in Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Voraussetzungen bestimmt werden.

315    Zweitens hat der SRB in den Rn. 111 bis 113 des angefochtenen Beschlusses erläutert, wie er die Subindikatoren des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ bestimmt hatte. Der SRB hat in diesen Randnummern insbesondere diese Subindikatoren samt Definitionen aufgelistet und zum einen erläutert, um welche konkreten Daten es sich dabei handelte, und zum anderen, wie er diese Subindikatoren bei der Berechnung des entsprechenden Risikofelds gewichtet hatte.

316    Anhand dieser Begründung kann die Klägerin nachvollziehen, wie der SRB den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ angewandt hat; somit genügt die Begründung den Anforderungen der oben in den Rn. 217, 220 und 221 angeführten Rechtsprechung.

317    Demnach ist die zweite Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

3)      Zur dritten Rüge: Begründung der Schritte 2 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an das Risikoprofil der Klägerin

318    Die Klägerin macht geltend, die Begründung der Schritte 2 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an ihr Risikoprofil, wie sie im individuellen Datenblatt beschrieben seien, sei unzureichend.

319    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

320    Zur Beurteilung der Stichhaltigkeit der vorliegenden Rüge ist zu prüfen, ob die Klägerin über die vom SRB verwendete Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute bei den verschiedenen Berechnungsschritten, wie sie in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegt sind, berücksichtigt worden war.

i)      Schritt 2

321    Es ist darauf hinzuweisen, dass der SRB für die Zwecke der Anwendung von Anhang II Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorweg für jeden Risikoindikator und ‑subindikator den „Rohindikator“ berechnet. In Bezug auf die ersten drei Risikofelder wird der Rohindikator auf der Grundlage der Definitionen und Rechenschritte berechnet, die in der Tabelle in Anhang I unter der Überschrift „Schritt 1“ der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt sind. Was das Risikofeld IV betrifft, wird der Rohindikator auf der Grundlage der in den Rn. 111 bis 113 des angefochtenen Beschlusses genannten Definitionen und Rechenschritte berechnet. Alle Rohindikatoren werden unter Berücksichtigung der von den einzelnen Instituten übermittelten Informationen berechnet.

322    In Schritt 2 vollzieht der SRB für jeden Rohindikator und in Bezug auf jeden der Risikoindikatoren und ‑subindikatoren, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, folgende Operationen. Er berechnet erstens eine Anzahl von Klassen, um die Rohindikatoren der Institute miteinander zu vergleichen. Zweitens ordnet der SRB jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zu, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Auf diese Weise hat jede Klasse Grenzwerte, die durch den niedrigsten und den höchsten Rohindikator bestimmt werden. Drittens weist der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den „diskretisierten Indikator“ für diese Klasse – bezeichnet als – zu, der den Positionswert dieser Klasse, von links nach rechts gelesen, darstellt, so dass der diskretisierte Indikator definiert wird als 1, 2, 3 usw., bis zur Zahl der letzten Klasse.

323    Was erstens die Berechnung der Anzahl der Klassen betrifft, so beruht diese auf der mathematischen Formel, die in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist. Diese Formel setzt sich aus den drei folgenden Elementen zusammen:

–        der Anzahl der Institute, die einen Beitrag zum SRF leisten, bezeichnet als N;

–        dem Wert , der auf der Grundlage dieser Anzahl der Institute N berechnet wird;

–        dem Wert , der auf der Grundlage der Anzahl der Institute N, dem Durchschnitt der betreffenden Rohindikatoren, genannt Image not found, und den Rohindikatoren jedes Instituts, genannt , berechnet wird.

324    Wie aus obiger Rn. 310 hervorgeht, konnte die Klägerin von der Zahl der Institute, die zum SRF beitragen (N), Kenntnis nehmen.

325    Außerdem hat der SRB auf den S. 21 bis 25 und 101 bis 105 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die Werte und sowie den Durchschnitt der Rohindikatoren Image not found für jeden Risikoindikator und ‑subindikator angegeben.

326    Schließlich ergibt sich aus den oben in den Rn. 241 bis 252 dargelegten Erwägungen, dass der SRB nicht verpflichtet war, den Instituten die Rohindikatoren aller anderen betroffenen Institute mitzuteilen.

327    Somit hat der SRB, was die Berechnung der Anzahl der Klassen anbelangt, den Instituten innerhalb der durch seine Verpflichtung zur Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse vorgegebenen Grenzen die größtmögliche Transparenz gewährt, so dass die Klägerin über ausreichende Informationen verfügte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, wie der SRB diese Berechnung vorgenommen hatte.

328    Zweitens hatte die Klägerin zum einen in Bezug auf jeden Risikoindikator bzw. ‑subindikator Zugang zu den Mindest- und Höchstwerten jeder Klasse, da diese auf den S. 21 bis 25 und 101 bis 105 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben wurden. Zum anderen waren ihr die Rohindikatoren, die der SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zugrunde gelegt hatte, bekannt, da sie in ihrem individuellen Datenblatt angegeben waren. Die Klägerin konnte somit überprüfen, ob die ihr zugeordneten Rohindikatoren zwischen den Mindest- und den Höchstwerten der Klassen lagen, denen sie zugeordnet worden war.

329    Drittens können die Institute im individuellen Datenblatt den ihnen für einen bestimmten Risikoindikator oder ‑subindikator zugewiesenen diskretisierten Indikator überprüfen.

330    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 2 durchgeführten Operationen im Kern nachzuvollziehen.

331    Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

332    Die Klägerin trägt zunächst vor, dass es im Rahmen der Anwendung von Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 unmöglich sei, zu überprüfen, ob Institute mit gleichem Rohindikator tatsächlich derselben Klasse zugeordnet worden seien. So hätte der SRB eine Rangliste sämtlicher Institute vorlegen müssen, damit die Klägerin prüfen könne, ob ihre Einsortierung in die einzelnen Klassen zutreffend erfolgt sei. Außerdem habe die Klägerin, da der angefochtene Beschluss keine Einzelheiten zur dritten Phase von Schritt 2, d. h. zur Zuweisung des diskretisierten Indikators an die Institute, enthalte, den ihr für die verschiedenen Risikoindikatoren zugewiesenen diskretisierten Indikator nicht überprüfen können.

333    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 214 angeführten Rechtsprechung die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Klägerin Zugang zu sämtlichen Informationen hat, anhand deren sie die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen kann.

334    Insbesondere ist der SRB, wie sich aus der oben in Rn. 219 angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht verpflichtet, der Klägerin unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute zur Verfügung zu stellen.

335    Der SRB konnte aber berechtigterweise davon ausgehen, dass der einem Institut zugewiesene diskretisierte Indikator unter das Geschäftsgeheimnis fällt. Er durfte nämlich annehmen, dass eine etwaige Offenlegung dieser Information die wirtschaftliche Situation eines solchen Instituts und insbesondere das Risikoniveau, dem das betreffende Institut für bestimmte Finanztätigkeiten ausgesetzt ist, offenbaren könnte, indem sie einen direkten Vergleich dieses Risikoniveaus mit dem der anderen Institute ermöglicht.

ii)    Schritt 3

336    In Schritt 3 skaliert der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator die aus Schritt 2 resultierenden diskretisierten Indikatoren in einer Bandbreite von 1 bis 1 000 neu, um einen „neu skalierten Indikator“ zu erhalten, genannt .

337    Zur Berechnung dieses neu skalierten Indikators wendet der SRB eine Formel an, bei der die folgenden drei Elemente zugrunde gelegt werden:

–        der dem betreffenden Institut in Schritt 2 zugewiesene diskretisierte Indikator;

–        das Argument der Maximum-Funktion, dessen Wert der Zahl der letzten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht;

–        das Argument der Minimum-Funktion, dessen Wert der Zahl der ersten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht.

338    Die Klägerin hatte Zugang zu diesen Elementen. Zum einen ist der diskretisierte Indikator das Ergebnis der in Schritt 2 vorgenommenen, oben in Rn. 322 beschriebenen Operation. Zum anderen finden sich die oben in Rn. 337 genannten Werte der Argumente der Maximum- bzw. Minimum-Funktion auf den S. 21 bis 25 und 101 bis 105 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in den Zeilen „Klasse min.“ und „Klasse max.“.

339    Folglich verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 3 durchgeführte Operation nachzuvollziehen und auf diese Weise den neu skalierten Indikator zu ermitteln.

iii) Schritt 4

340    In Schritt 4 berechnet der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator den „transformierten neu skalierten Indikator“, genannt .

341    Insoweit weist Anhang I Schritt 4 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedem Risikoindikator entweder ein positives oder ein negatives Vorzeichen zu. Bei den mit Pluszeichen versehenen Risikoindikatoren entsprechen höhere Werte einem höheren Risiko des Instituts. Bei den mit Minuszeichen versehenen Risikoindikatoren entsprechen höhere Werte einem geringeren Risiko des Instituts.

342    Nach Zuweisung des Vorzeichens berechnet der SRB die transformierten neu skalierten Indikatoren gemäß der Formel, die hierfür in Anhang I Schritt 4 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist.

343    Bei der Berechnung des transformierten neu skalierten Indikators wird der in Schritt 3 ermittelte neu skalierte Indikator verwendet. Ist das dem betreffenden Risikoindikator zugewiesene Vorzeichen negativ, hat der transformierte neu skalierte Indikator denselben Wert wie der neu skalierte Indikator. Ist das dem betreffenden Risikoindikator zugewiesene Vorzeichen hingegen positiv, ist der neu skalierte Indikator gemäß der Formel von der Zahl 1 001 abzuziehen.

344    Angesichts der Art der oben in Rn. 343 genannten Operationen, die entweder keine Berechnung erfordern oder sich auf einfache Berechnungen ohne Verwendung zusätzlicher Daten beschränken, kann die Klägerin nicht geltend machen, sie habe nicht über ausreichende Informationen verfügt, um diese vom SRB durchgeführten Operationen zu überprüfen.

345    Ferner ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass der SRB im Rahmen von Schritt 4 nicht erläutert habe, warum er den Risikoindikatoren des Risikofelds IV systematisch ein positives Vorzeichen zugewiesen habe.

346    Hierzu hat der SRB in Rn. 125 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Anwendung eines negativen oder positiven Vorzeichens von der Art des jeweiligen Risikoindikators abhänge. Für Indikatoren mit positivem Vorzeichen gelte, dass die Risikobewertung des Instituts umso höher sei, je höher die Werte seien. Dementsprechend hat der SRB allen Risikoindikatoren des Risikofelds IV, mit Ausnahme des IPS-Risikoindikators, ein positives Vorzeichen zugewiesen, da das Risikoprofil des Instituts umso höher war, je höher die Werte für diese Indikatoren waren.

347    Außerdem macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass sie die in Schritt 4 durchgeführten Operationen nicht überprüfen könne, da sie sich auf Werte aus Schritt 3 stützten, von denen sie keine Kenntnis habe könne.

348    Wie nämlich oben in den Rn. 336 bis 338 dargelegt, kann die Klägerin die neu skalierten Indikatoren, die auf sie angewandt wurden, selbst berechnen, so dass sie auch prüfen kann, ob das Ergebnis ihrer Transformation in Schritt 4 – das in der Spalte „TRI“ ihres individuellen Datenblatts steht – richtig ist.

349    Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, der SRB habe im Rahmen von Schritt 4 seine Entscheidung betreffend die Gewichtung des IPS-Risikoindikators nicht begründet. Der SRB habe insbesondere nicht erläutert, in welcher Weise er gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt habe. Ebenso wenig begründet habe er die Einteilung der Institute in drei Klassen, die Zuordnung der Anpassungsfaktoren von 7/9 und 5/9 auf zwei dieser Klassen, die Kriterien, nach denen die Institute diesen Klassen zugeordnet worden seien, und die Gründe, aus denen die Klägerin einer dieser Klassen zugewiesen worden sei.

350    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der SRB in Rn. 127 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe der dort aufgeführten Risikoindikatoren zu gewichten, aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten. Vor diesem Hintergrund hat der SRB in den Rn. 127 und 128 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 30 des Anhangs III dieses Beschlusses darauf hingewiesen, dass er zur Erreichung dieses Ziels drei Klassen gebildet habe, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und die Institute mit dem niedrigsten Risikoprofil der dritten Klasse zugeordnet habe, für die keine Anpassung dieses Indikators vorgesehen sei. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich auch, dass der SRB nach derselben Logik die Institute mit einem mittleren Risikoprofil und diejenigen mit dem höchsten Risikoprofil der zweiten bzw. der ersten Klasse zugeordnet hat, indem er für diesen Risikoindikator einen Anpassungsfaktor von 7/9 bzw. 5/9 auf sie angewandt hat.

351    Zum letztgenannten Punkt hat der SRB in Rn. 30 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses weiter ausgeführt, dass durch die Anwendung der oben in Rn. 350 genannten Anpassungsfaktoren selbst die Institute mit mäßigem oder höherem Risikoprofil noch von ihrer Mitgliedschaft in einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge profitierten, wenn auch in geringerem Maße als Institute mit einem niedrigen Risikoprofil.

352    Diese Erläuterungen ermöglichen es der Klägerin, die Gründe nachzuvollziehen, von denen sich der SRB bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators leiten ließ, und versetzen das Gericht in die Lage, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.

353    Was zum anderen die Gründe betrifft, aus denen die Klägerin in Bezug auf den IPS-Risikoindikator einer bestimmten Klasse zugeordnet wurde, so genügt die Feststellung, dass der SRB in Rn. 128 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, dass er die betroffenen Institute anhand des gleich gewichteten arithmetischen Mittels der transformierten neu skalierten Indikatoren der neun Risikosubindikatoren des Risikofelds IV eingestuft habe.

354    Diese Begründung ist ausreichend, so dass das Vorbringen der Klägerin keinen Erfolg haben kann.

iv)    Schritt 5

355    In Schritt 5 vollzieht der SRB die folgenden Operationen.

356    Erstens aggregiert er die Risikoindikatoren i innerhalb jedes Risikofelds j durch ein gewichtetes arithmetisches Mittel mit Hilfe der hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel.

357    Die Auflösung dieser Formel erfolgt auf der Grundlage zum einen des Gewichts des betreffenden Risikoindikators innerhalb des jeweiligen Risikofelds, genannt , und zum anderen des transformierten neu skalierten Indikators. Entsprechende Gewichtungen sind aber nicht nur in Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63, sondern auch im individuellen Datenblatt der Klägerin und auf S. 5 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben. Zudem wurde der transformierte neu skalierte Indikator im Zuge von Schritt 4 ermittelt.

358    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, sie habe keinen Zugang zu den für die Auflösung der fraglichen Formel erforderlichen Daten gehabt.

359    Zweitens aggregiert der SRB, um den „zusammengesetzten Indikator“, genannt , zu erhalten, die Risikofelder j durch ein gewichtetes geometrisches Mittel mit Hilfe der hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel.

360    Die Auflösung dieser Formel erfolgt auf der Grundlage der in Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Gewichtung der Risikofelder, genannt , sowie der Werte, die sich aus der Aggregation der Risikoindikatoren in den einzelnen Risikofeldern im Rahmen der oben in den Rn. 356 und 357 beschriebenen Operation ergeben haben. Letztere Werte werden der Klägerin in ihrem individuellen Datenblatt mitgeteilt.

361    Drittens passt der SRB den zusammengesetzten Indikator an, indem er die hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Formel anwendet, nämlich 1 000 , und erhält damit den „endgültigen zusammengesetzten Indikator“, genannt . Folglich erhalten Institute mit einem höheren Risikoprofil einen höheren endgültigen zusammengesetzten Indikator.

362    In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, der SRB hätte im Rahmen von Schritt 5 zum einen das Verfahren zur Aggregation der Risikoindikatoren innerhalb der einzelnen Risikofelder erläutern und dabei insbesondere die in Art. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgeschriebenen relativen Gewichte der Indikatoren berücksichtigen und darlegen müssen, wie er zur Aggregation dieser Indikatoren gelangt sei, und zum anderen erklären müssen, wie der zusammengesetzte Indikator ermittelt worden sei. Dies gelte umso mehr, als im Beitragszeitraum 2017 einige dieser Indikatoren vom SRB nicht angewandt worden seien und ihre Gewichtung daher habe verteilt werden müssen.

363    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie sich aus den vorstehenden Rn. 356 bis 361 ergibt, das Verfahren zur Aggregation der Risikoindikatoren auf den Formeln beruht, die in Anhang I Schritt 5 Nrn. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen sind.

364    Sodann ergibt sich aus diesen Randnummern, dass die Klägerin über alle erforderlichen Informationen verfügte, um diese Formeln aufzulösen.

365    Schließlich hat der SRB in Rn. 107 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, da bestimmte Risikoindikatoren im Beitragszeitraum 2017 nicht angewandt worden seien, sei das Gewicht der verfügbaren Risikoindikatoren proportional neu skaliert worden, so dass die Summe ihrer Gewichtungen 100 % entspreche. Eine solche Neuskalierung war wohlgemerkt in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen.

366    Nach alledem verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 5 vorgesehenen und vom SRB durchgeführten Operationen nachzuvollziehen.

v)      Schritt 6

367    In Schritt 6 vollzieht der SRB die beiden folgenden Operationen.

368    Erstens berechnet er den Anpassungsmultiplikator, genannt , indem er den aus Schritt 5 resultierenden endgültigen zusammengesetzten Indikator in einer Bandbreite von 0,8 bis 1,5 mit Hilfe der in Anhang I Schritt 6 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel skaliert.

369    Zur Auflösung dieser Formel stützt sich der SRB auf drei Arten von Daten:

–        den endgültigen zusammengesetzten Indikator des betreffenden Instituts;

–        das Argument der Minimum-Funktion des endgültigen zusammengesetzten Indikators, genannt , das dem Mindestwert dieses Indikators für alle Institute entspricht, die einen Beitrag zum SRF leisten und für die ein solcher Indikator berechnet wird;

–        das Argument der Maximum-Funktion des endgültigen zusammengesetzten Indikators, genannt , das dem Höchstwert dieses Indikators für die betreffenden Institute entspricht.

370    Der endgültige zusammengesetzte Indikator des betreffenden Instituts ergibt sich aus Schritt 5. Außerdem handelt es sich bei den oben in Rn. 369 genannten Minimum- und Maximum-Funktionen um Daten, die für alle Institute, deren jährlicher Grundbeitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wird, identisch sind. Diese Daten sind im individuellen Datenblatt jedes Instituts sowie auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in der vierten und der fünften Spalte (überschrieben mit „k“ bzw. „l“) der dort enthaltenen Tabelle zu finden. Folglich hatte die Klägerin Zugang zu den Daten, die erforderlich waren, um die Formel in Anhang I Schritt 6 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufzulösen.

371    Zweitens berechnet der SRB den endgültigen Beitrag des betreffenden Instituts, genannt , mit Hilfe der in Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Formel.

372    Bei dieser Berechnung werden fünf Daten zugrunde gelegt:

–        die gemäß Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepasste jährliche Zielausstattung, genannt „Target“;

–        die gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Nettoverbindlichkeiten des jeweiligen Instituts, die den Zähler des jährlichen Grundbeitrags bilden, genannt ;

–        die Summe der risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge aller betroffenen Institute, genannt ;

–        die kumulierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, die den Nenner des jährlichen Grundbeitrags bilden, genannt ;

–        der Anpassungsmultiplikator des jeweiligen Instituts.

373    Die nach Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Nettoverbindlichkeiten der Klägerin und ihr Anpassungsmultiplikator sowie die kumulierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute wurden der Klägerin in ihrem individuellen Datenblatt mitgeteilt. Außerdem wurden auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die angepasste jährliche Zielausstattung (in der ersten, mit „h“ überschriebenen Spalte der darin enthaltenen Tabelle) sowie die Summe der risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge aller betroffenen Institute (in der dritten, mit „j“ überschriebenen Spalte dieser Tabelle) angegeben.

374    Schließlich hat der SRB in den Rn. 132 bis 135 des angefochtenen Beschlusses zusätzliche Erläuterungen zu Schritt 6 vorgenommen.

375    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Berechnungen von Schritt 6 nachzuvollziehen.

376    Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.

377    In Bezug auf die Berechnung des Anpassungsmultiplikators in Schritt 6 (siehe oben, Rn. 368 und 369) macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass sie mangels Mitteilung der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute nicht nachvollziehen könne, ob es sich bei den oben in Rn. 369 genannten Werten der Argumente der Minimum- und Maximum-Funktionen der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren womöglich um Ausreißer handele, die zu einer Verzerrung der Anpassungsmultiplikatoren führten.

378    Insoweit ergibt sich aus der oben in Rn. 212 angeführten Rechtsprechung, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Klägerin Zugang zu sämtlichen Elementen hat, anhand deren sie die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen kann. Zu den Elementen, die der SRB der Klägerin somit nicht mitteilen muss, gehören auch die endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute. Deren Werte können nämlich Informationen über die wirtschaftliche Situation der betreffenden Institute darstellen, insbesondere darüber, wie hoch das Risiko ist, das sie auf den Märkten eingehen, da Institute mit einem höheren Risikoprofil einen höheren endgültigen zusammengesetzten Indikator erhalten. Unter diesen Umständen durfte der SRB davon ausgehen, dass er mit der Offenlegung der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute seine Pflicht zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses der betroffenen Institute verletzen würde. Folglich können im Licht der oben in Rn. 214 angeführten Rechtsprechung die vom SRB in Rn. 132 des angefochtenen Beschlusses angeführten Erläuterungen sowie die im individuellen Datenblatt und auf S. 4 des Anhangs II dieses Beschlusses angegebenen Daten als ausreichend angesehen werden.

379    Auch kann die Klägerin hinsichtlich der Berechnung des endgültigen Beitrags in Schritt 6 (siehe oben, Rn. 371 und 372) nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB im angefochtenen Beschluss zwar die für diese Berechnung angewandte Formel wiedergebe und die einzelnen Formelbestandteile erläutere, aber nicht erkläre, wie er in Bezug auf die Klägerin zu dem im individuellen Datenblatt angegebenen Rechenergebnis gelangt sei.

380    Zum einen wurde der endgültige Beitrag der Klägerin, wie aus den Rn. 133 bis 135 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nach der in Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Formel berechnet. Zum anderen konnte die Klägerin, wie oben in Rn. 373 festgestellt, die zur Auflösung dieser Formel erforderlichen Daten in ihrem individuellen Datenblatt sowie in den Spalten h und j der Tabelle auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses finden.

381    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Klägerin die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags durch den SRB tatsächlich Schritt für Schritt überprüfen kann, indem sie zum einen die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formeln und zum anderen die in den Anhängen I und II des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Daten heranzieht.

382    Folglich ist die dritte Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

h)      Zum sechsten Teil: Vorliegen nicht veröffentlichter Zwischenbeschlüsse

383    Die Klägerin macht geltend, die zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Beschlusses erlassenen internen Beschlüsse, in denen die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge präzisiert worden sei (im Folgenden: Zwischenbeschlüsse), seien trotz der gegenteiligen Behauptungen des SRB auch im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Beschlusses relevant.

384    Da diese Zwischenbeschlüsse nicht in den angefochtenen Beschluss aufgenommen und weder veröffentlicht noch ihr mitgeteilt worden seien, sei der angefochtene Beschluss unzureichend begründet. Dies gelte umso mehr, als nicht ausgeschlossen sei, dass 2021 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses weitere Zwischenbeschlüsse gefasst worden seien.

385    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

386    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

387    Im vorliegenden Fall hat der SRB auf einen Beweisbeschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2022 hin die Zwischenbeschlüsse vorgelegt, die sich auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2017 beziehen, wobei er darauf hingewiesen hat, dass diese Zwischenbeschlüsse, wie sich auch aus Rn. 13 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses ergibt, zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Beschlusses angenommen worden seien. Die Zwischenbeschlüsse, die der Klägerin anschließend in ihrer nicht vertraulichen Fassung zugestellt wurden, enthalten u. a. interne Standpunkte, die an das Personal des SRB gerichtet waren, um es beim Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu leiten.

388    Wie sich jedoch aus der Zusammenfassung des angefochtenen Beschlusses oben in den Rn. 6 bis 19 ergibt, enthält dieser eine Begründung in Bezug auf die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2017.

389    Zudem hat die Klägerin keine einzige in den Zwischenbeschlüssen enthaltene Information benannt, die nicht in den angefochtenen Beschluss selbst übernommen, aber ihrer Ansicht nach bei der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2017 berücksichtigt wurde.

390    Folglich deutet nichts darauf hin, dass die Existenz der Zwischenbeschlüsse irgendeine Auswirkung auf den Umfang der Informationen gehabt hätte, über die die Klägerin verfügte, um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen und vor den Unionsgerichten in Frage stellen zu können. Insbesondere konnte die Klägerin, wie sich aus der Prüfung der Teile 1 bis 5 und 7 des zweiten Klagegrundes ergibt, alle Elemente der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, mit Ausnahme der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, allein auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses nachvollziehen.

391    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind. Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

392    Schließlich hat die Klägerin weder erläutert, inwiefern – unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 388 bis 390 angestellten Erwägungen – die Veröffentlichung der Zwischenbeschlüsse es ihr ermöglicht hätte, ihre Rechte vor den Unionsgerichten unter besseren Bedingungen wahrzunehmen, noch, inwiefern eine solche Veröffentlichung es den Unionsgerichten ermöglicht hätte, ihre Kontrolle wirksamer auszuüben.

393    Unter diesen Umständen kann die bloße Tatsache, dass die Zwischenbeschlüsse nicht veröffentlicht oder mitgeteilt wurden, für sich genommen keinen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses darstellen.

394    Demnach ist der sechste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

i)      Fazit zum zweiten Klagegrund

395    Nach alledem greift der dritte Teil des zweiten Klagegrundes durch. Die übrigen Teile dieses Klagegrundes sind zurückzuweisen.

3.      Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses

396    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen, da es ihr zum einen nicht möglich sei, sich zu den den angefochtenen Beschluss tragenden Gesichtspunkten sachdienlich zu äußern und ihre Verteidigungsmittel darauf auszurichten, und zum anderen die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses praktisch unmöglich sei. Weder das Gericht noch die Klägerin verfügten nämlich über Daten zu anderen Instituten als der Klägerin, obwohl diese Daten für die Überprüfung der Berechnung des von der Klägerin gezahlten, im Voraus erhobenen Beitrags erforderlich seien und wegen Zeitablaufs nicht mehr dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterlägen. Der SRB habe auch weitere zur Prüfung und Bewertung des angefochtenen Beschlusses erforderliche Informationen nicht oder jedenfalls nicht vollständig, transparent und nachvollziehbar offengelegt.

397    Außerdem bedeute das Ermessen des SRB nicht, dass der Unionsrichter auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche gerichtliche Kontrolle verzichte.

398    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

399    Für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle ist erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe – unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen –, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben (vgl. Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).

400    Außerdem müssen die Parteien angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht haben, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C‑437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).

401    In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Unionsbehörde es jedoch unter Berufung auf den Schutz vertraulicher Daten ablehnen, dem Betroffenen die genauen und vollständigen Gründe mitzuteilen, auf denen eine ihm gegenüber getroffene Entscheidung beruht. In einem solchen Fall müssen Techniken und Rechtsvorschriften angewandt werden, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen des Schutzes vertraulicher Daten, die für den Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 115 bis 120; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125).

402    In Anbetracht der besonderen Natur der im Voraus erhobenen Beiträge ist ein solcher Ausgleich auch bei der Berechnung dieser Beiträge vorzunehmen. Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, sollen diese Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherstellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize schaffen, weniger riskant zu operieren. Mithin beruht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung, die durch die Summe der bis zum 31. Dezember 2023 erhobenen Beiträge erreicht werden muss, und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

403    Da die endgültige Zielausstattung mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute anteilig zur Gesamthöhe ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird, ergibt sich, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

404    Die Organe und sonstigen Stellen der Union sind nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

405    Unter diesen Umständen oblag es der Kommission, bei der Einführung des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Delegierte Verordnung 2015/63 die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, und zwar so, dass die unter dieses Geheimnis fallenden Daten den Betroffenen nicht mitgeteilt und insbesondere nicht in die Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge aufgenommen werden dürfen.

406    Im Übrigen war der SRB auch nach Art. 339 AEUV und Art. 88 der Verordnung Nr. 806/2014 verpflichtet, bei der Übermittlung des angefochtenen Beschlusses darauf zu achten, dass er keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten an Institute weitergibt.

407    Dieses Merkmal des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge steht der Ausübung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch das Unionsgericht jedoch nicht entgegen.

408    Zum einen spricht nämlich nichts dagegen, dass der SRB gemäß Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bei Erlass seines Beschlusses zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergibt, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136).

409    Zum anderen ist es, wenn die Begründung einer solchen Entscheidung eingeschränkt werden muss, um den Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten, Sache des Urhebers dieser Entscheidung, sich im Fall von Klagen vor den Unionsgerichten, die diese Daten in Frage stellen, im Rahmen des streitigen Verfahrens vor diesen Gerichten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 145).

410    Um eine effektive, den Anforderungen von Art. 47 der Charta entsprechende gerichtliche Kontrolle auszuüben, können die Unionsgerichte den SRB gegebenenfalls zur Vorlage von Daten auffordern, die die Berechnungen rechtfertigen können, deren Richtigkeit vor ihnen bestritten wird, und dabei, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 146).

411    Außerdem hat das Unionsgericht alle vom SRB beigebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen, die dieser angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).

412    Zeigt sich, dass die vom SRB angeführten Gründe der Mitteilung der dem Unionsgericht vorgelegten Informationen oder Beweise tatsächlich entgegenstehen, sind die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, und diejenigen, die sich aus der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ergeben, in angemessener Weise zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).

413    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rn. 241 bis 252 des vorliegenden Urteils, dass der SRB berechtigt war, die Mitteilung der individuellen Daten anderer Institute an die Klägerin abzulehnen.

414    Im Übrigen erläutert die Klägerin nicht, welche Informationen, die nicht unter das Geschäftsgeheimnis der Institute fallen, sie benötigt hätte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt worden war.

415    Was schließlich das Vorbringen der Klägerin zum Ermessen, über das der SRB verfüge, betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Organ oder eine Einrichtung der Union zwar in Bereichen, in denen komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erforderlich sind, über einen Ermessensspielraum bei wirtschaftlichen Fragestellungen verfügt, dies aber nicht bedeutet, dass das Unionsgericht eine Kontrolle der Auslegung von wirtschaftlichen Daten durch dieses Organ oder diese Einrichtung unterlassen muss. Das Unionsgericht hat nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, deren Zuverlässigkeit und Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die für die Bewertung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen sind, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen tragen können (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C‑160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

416    Unter diesen Umständen bedeutet das bloße Bestehen eines Ermessens des SRB nicht, dass das Gericht daran gehindert wäre, eine wirksame gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Beschlusses auszuüben.

417    Somit ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

4.      Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen mehrere Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts durch Anwendung eines Multiplikators für den IPS-Risikoindikator auf die Klägerin

418    Der fünfte Klagegrund besteht aus vier Teilen.

a)      Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59

419    Die Klägerin weist darauf hin, dass im angefochtenen Beschluss in Bezug auf den IPS-Risikoindikator ein Anpassungsfaktor von [vertraulich] auf sie angewandt worden sei. Die Anwendung eines solchen Faktors werde aber den Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 nicht gerecht. Das IPS, dem die Klägerin angehöre, schütze nämlich alle beteiligten Institute gleichermaßen, so dass eine Differenzierung zwischen diesen Instituten auf Ebene des IPS-Risikoindikators dem Wortlaut und dem Geist dieser Bestimmungen zuwiderlaufe.

420    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

421    Zum einen war es der Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 33 und 47 ergibt, nach dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 oder von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 nicht verwehrt, in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorzusehen, dass der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigen muss.

422    Zum anderen ergibt sich aus den Rn. 127 und 128 des angefochtenen Beschlusses und aus Rn. 30 seines Anhangs III, dass der SRB seinen Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 – dessen Rechtswidrigkeit im Übrigen nicht festgestellt worden ist – nachgekommen ist.

423    Folglich ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

424    Die Klägerin macht in Bezug auf den IPS-Risikoindikator geltend, dass ihre Einstufung in [vertraulich] und infolgedessen die ihr gegenüber vorgenommene Zuordnung des [vertraulich] Anpassungsfaktors – die dazu geführt habe, dass [vertraulich] – unverhältnismäßig seien und ihre in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit sowie den in Art. 52 Abs. 1 der Charta niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzten.

425    Die Zuordnung eines solchen Anpassungsfaktors für den IPS-Risikoindikator sei offensichtlich ungerechtfertigt und willkürlich, da die Klägerin über eine gute Kapitalisierung und ein positives Risikoprofil verfüge, so dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Abwicklung gering sei. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ergebnissen ihrer eigenen Analyse der Risikoindikatoren sowie aus den Statistiken der EZB auf der Grundlage der im Jahr 2015 verfügbaren Informationen.

426    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

427    Vorab ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, eine Verletzung der in Art. 16 der Charta verankerten unternehmerischen Freiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen, ohne gezielte Argumente zu diesen Grundsätzen zu entwickeln.

428    Nach Maßgabe der oben in Rn. 154 angeführten Rechtsprechung sind die Rügen der Klägerin daher zurückzuweisen, soweit sie einen Verstoß gegen diese Grundsätze betreffen.

429    Im Übrigen ist, sofern das Vorbringen der Klägerin in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass sie in Wirklichkeit geltend macht, der SRB habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er ihr für den IPS-Risikoindikator den [vertraulich] Anpassungsfaktor zugeordnet habe, Folgendes festzustellen.

430    Zum IPS-Risikoindikator hat der SRB ausgeführt, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz wie der Klägerin die Mittel eines IPS vollständig aufzehren könnte, anders als der Ausfall eines Instituts mit einer weniger umfangreichen, einfachen Bilanz. Folglich werde das Risiko, dass die Klägerin den SRF in Anspruch nehmen müsse, durch ihre Zugehörigkeit zu einem IPS nicht unbedingt gedeckt. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, um diese Ausführungen zu widerlegen.

431    Auch kann sich die Klägerin nicht auf ihre eigene Analyse der Risikoindikatoren oder auf die Statistiken der EZB stützen, um die Beurteilung des IPS-Risikoindikators durch den SRB zu beanstanden.

432    Zum einen beziehen sich diese Analyse und diese Statistiken nicht auf alle Institute, deren Daten bei der Berechnung des IPS-Risikoindikators der Klägerin berücksichtigt wurden. In ihrer eigenen Analyse vergleicht sich die Klägerin nämlich nur mit sechs weiteren deutschen Instituten. Dagegen hat der SRB, wie aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, bei der Bildung der Klassen betreffend den IPS-Risikoindikator auf Grundlage der Bankenunion die Daten von 1 643 Instituten und bei der Bildung der Klassen betreffend den IPS-Risikoindikator auf nationaler Grundlage die Daten von 723 Instituten berücksichtigt.

433    Gleiches gilt für die Statistiken der EZB. Diese betreffen nur einen Bruchteil der Institute, deren Daten vom SRB bei der Bildung der Klassen betreffend den IPS-Risikoindikator berücksichtigt wurden.

434    Zum anderen beziehen sich die eigene Analyse der Klägerin und die Statistiken der EZB auf Faktoren, die für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators nicht relevant sind.

435    Nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 muss der SRB nämlich bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators den auf das betreffende Institut anwendbaren Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung berücksichtigen.

436    Weder die verschiedenen Faktoren in der eigenen Analyse der Risikoindikatoren durch die Klägerin, nämlich die Quote des harten Kernkapitals, die Gesamtkapitalquote, die TIER‑1-Kapitalquote, die Quote der notleidenden Kredite (non-performing loan quote [NPL]), die Deckungsquote, die Stundungsquote (forbearance) und die Quote der notleidenden Risikopositionen (non-performing exposures [NPE]), noch die Faktoren in den Statistiken der EZB, nämlich die Gesamtkapitalquote, die Quote des harten Kernkapitals und die Verschuldungsquote, sind in Art. 7 Abs. 4 oder in Art. 6 Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt.

437    Folglich ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

c)      Zum dritten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta und den Grundsatz der Gleichbehandlung

438    Die Klägerin macht geltend, die ihr gegenüber erfolgte Anwendung des [vertraulich] Anpassungsfaktors für den IPS-Risikoindikator führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Instituten, die in Bezug auf den IPS-Risikoindikator [vertraulich] erhielten, so dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 20 der Charta und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

439    Insbesondere sei die Zugehörigkeit zu einem IPS ein Umstand, der sämtliche betroffenen Institute vergleichbar mache, und es gebe kein objektives Kriterium, das eine Ungleichbehandlung der verschiedenen einem IPS angehörenden Institute rechtfertigen könnte. Der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ sei kein geeignetes Kriterium, wie im Rahmen des vierten Klagegrundes ausgeführt worden sei.

440    Zudem stelle die gegenüber der Klägerin erfolgte Zuordnung des [vertraulich] Anpassungsfaktors eine im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls, ihrer Abwicklung und ihrer Inanspruchnahme des SRF offenkundig unangemessene Differenzierung dar.

441    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

442    Zum einen kann die Klägerin, wie oben in den Rn. 68 bis 71 ausgeführt, nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich alle einem IPS angehörenden Institute in einer vergleichbaren Situation befänden.

443    Zum anderen handelt es sich, wie oben in Rn. 73 festgestellt, bei den Elementen des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, die zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators unter den verschiedenen Instituten eines IPS herangezogen werden, um objektive Kriterien, die zudem mit einem der Ziele des SRM im Einklang stehen, nämlich Instituten einen Anreiz zu bieten, weniger riskant zu operieren.

444    Nach Maßgabe der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung ist der dritte Teil des fünften Klagegrundes somit zurückzuweisen.

d)      Zum vierten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

445    Der vierte Teil besteht aus zwei Rügen.

1)      Zur ersten Rüge: Der SRB habe den angefochtenen Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet

446    Die Klägerin trägt vor, der SRB habe im angefochtenen Beschluss nicht rechtlich hinreichend erläutert, zum einen, warum es angemessen sei, zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators gerade drei Klassen und nicht etwa zwei oder fünf Klassen zu bilden, und zum anderen, warum der Anpassungsfaktor der ersten Klasse 5/9 und derjenige der zweiten Klasse 7/9 sein müsse, um „die Auswirkungen der Teilnahme in einem [IPS] in Abhängigkeit von zusätzlichen Faktoren, die mit dem Risikograd der Institute zusammenhängen, zu diversifizieren“.

447    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

448    Es ist festzustellen, dass die Klägerin im Wesentlichen einen Teil der Argumente, die sie zur Stützung der dritten Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes in Bezug auf Schritt 4 vorgebracht hat, wiederholt.

449    Daher ist die erste Rüge des vierten Teils des fünften Klagegrundes aus denselben Gründen wie oben in den Rn. 350 bis 352 dargelegt zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Verstoß des SRB gegen seine Ermittlungspflicht

450    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe, als er sie in Bezug auf den IPS-Risikoindikator der [vertraulich] Klasse zugeordnet habe, nicht alle maßgeblichen Tatsachen umfassend, sorgfältig und unparteiisch berücksichtigt. So habe er nicht untersucht, wie der Schutz des IPS, dem die Klägerin angehöre, zugunsten seiner Mitglieder wirke. Ebenso wenig habe er geprüft, ob und inwieweit Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Bildung einer Klasse und eine risikoangemessene Differenzierung im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern des IPS, dem die Klägerin angehöre, rechtfertigen könne. Gleiches gelte für die Prüfung der Frage, ob und inwieweit das Risikoprofil der Klägerin sowie weitere Umstände des Einzelfalls eine für sie günstigere Zuordnung geböten.

451    In diesem Zusammenhang habe der SRB auch Ermessensfehler begangen. Die Klassenbildung führe nämlich zu verfehlten Ergebnissen, insbesondere im Fall der Verschmelzung zweier Institute, die einem IPS angehörten. In einem solchen Fall komme es zu einer anderen Klassenzuordnung für dritte Institute, weil es weniger Institute gebe, die auf die verschiedenen Klassen zu verteilen seien, obwohl die in Art. 6 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten maßgeblichen Kriterien für die Anerkennung des IPS-Risikoindikators unverändert blieben.

452    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

453    Der Grundsatz der guten Verwaltung, wie er in Art. 41 der Charta verankert ist, verpflichtet die Organe und Einrichtungen der Union, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T‑263/07, EU:T:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

454    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass der SRB bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators nur die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Elemente berücksichtigen darf, d. h. den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung.

455    Zweitens ist der SRB verpflichtet, den IPS-Risikoindikator auf der Grundlage der von den Instituten gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 übermittelten Daten zu berechnen.

456    Unter diesen Umständen kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, dass er bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin von ihr angeführte Gesichtspunkte wie die oben in Rn. 450 genannten, die weder in Art. 7 Abs. 4 noch in Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen sind, nicht berücksichtigt hat.

457    Drittens ist die Rüge zurückzuweisen, der SRB habe bei der Bildung der Klassen zum Zweck der Gewichtung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen.

458    Zunächst ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 67 bis 73, dass es dem SRB freisteht, bei der Beurteilung des Risikoprofils der verschiedenen Institute zum Zweck der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zwischen den Mitgliedern eines IPS zu unterscheiden.

459    Ferner durfte der SRB, wie sich aus der vorstehenden Prüfung des vierten Klagegrundes ergibt, diese Unterscheidungen anhand des in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Kriteriums vornehmen, wonach er den IPS-Risikoindikator auf der Grundlage des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gewichtet.

460    Schließlich hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen, um die Anwendung dieses Kriteriums zu beanstanden.

461    Viertens führt, wie der SRB im Wesentlichen dargelegt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, in dem Fall, dass zwei Institute eines IPS verschmelzen, dieser Umstand zu einer Verringerung der Zahl der Institute, die den zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators gebildeten Klassen zuzuordnen sind, und dies wird bei der endgültigen Berechnung dieses Risikoindikators automatisch berücksichtigt, sofern diese Verschmelzung vor dem Ende des in Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Bezugsjahrs stattgefunden hat.

462    Folglich ist der vierte Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

e)      Fazit zum fünften Klagegrund

463    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

5.      Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta aufgrund der Unangemessenheit des Anpassungsmultiplikators

464    Die Klägerin macht geltend, die auf sie angewandten Anpassungsmultiplikatoren – d. h. der Multiplikator, der zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags auf Grundlage der Bankenunion auf sie angewandt worden sei, und derjenige, der zur Berechnung dieses Beitrags auf nationaler Grundlage auf sie angewandt worden sei – stünden nicht im Einklang mit ihrem Risikoprofil, so dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 16 der Charta sowie gegen den in Art. 52 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

465    Insbesondere verfüge die Klägerin über eine gute Kapitalisierung und ein positives Risikoprofil. Daher sei die Wahrscheinlichkeit ihrer Abwicklung gering. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ergebnissen ihrer eigenen Analyse sowie aus den Statistiken der EZB auf der Grundlage der im Jahr 2015 verfügbaren Informationen.

466    Zudem habe der SRB der Klägerin in Bezug auf den IPS-Risikoindikator keinen sachlichen Grund dafür genannt, sie trotz des vollständigen Schutzes durch das IPS, dem sie angehöre, der [vertraulich] Klasse zuzuordnen. Dies führe zu einem im Voraus erhobenen Beitrag, [vertraulich], so dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 16 der Charta, das Gebot der Verhältnismäßigkeit und Art. 20 der Charta verstoße.

467    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

468    Vorab ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, Verstöße gegen die in den Art. 16 und 20 der Charta verankerten Grundsätze und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen, ohne irgendwelche gezielten Argumente zu diesen Grundsätzen zu entwickeln.

469    Nach Maßgabe der oben in Rn. 154 angeführten Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerin somit zurückzuweisen, soweit es einen Verstoß gegen diese Grundsätze betrifft.

470    Im Übrigen ist, sofern dieses Vorbringen in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, der SRB habe bei der Berechnung ihrer Anpassungsmultiplikatoren einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, jedenfalls Folgendes festzustellen.

471    Erstens ist die Rüge, der SRB habe die Klägerin in Bezug auf den IPS-Risikoindikator einer falschen Klasse zugeordnet, aus denselben Gründen wie oben in den Rn. 458 bis 460 ausgeführt zurückzuweisen.

472    Zweitens kann sich die Klägerin nicht auf ihre eigene Analyse der Risikoindikatoren stützen, um die Berechnung ihrer Anpassungsmultiplikatoren zu beanstanden. Zum einen geht aus den Rn. 108 bis 114 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge 14 Risikoindikatoren berücksichtigt hat. Die Analyse der Klägerin bezieht sich indessen nur auf einen dieser 14 Indikatoren, nämlich die Quote des harten Kernkapitals. Zum anderen vergleicht sich die Klägerin in dieser Analyse mit sechs weiteren deutschen Instituten. Dagegen hat der SRB, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergibt, bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags auf Grundlage der Bankenunion die Daten von 1 643 Instituten und bei der Berechnung dieses Beitrags auf nationaler Grundlage die Daten von 723 Instituten berücksichtigt.

473    Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf die Statistiken der EZB stützen, um die Berechnung ihrer Anpassungsmultiplikatoren zu beanstanden. Zum einen beziehen sich diese Statistiken nur auf zwei der 14 Risikoindikatoren, die vom SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge berücksichtigt wurden, nämlich die „Quote des harten Kernkapitals“ und die Verschuldungsquote. Zum anderen betreffen diese Statistiken nur 128 Institute, d. h. einen Bruchteil der Institute, deren Daten vom SRB bei dieser Berechnung berücksichtigt wurden.

474    Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

6.      Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta aufgrund offensichtlicher Ermessensfehler

475    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe die ihm eingeräumten Ermessensspielräume verkannt und daher gegen die Art. 16, 20 und 41 der Charta sowie gegen den in Art. 52 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da ihm bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zahlreiche offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen seien.

476    Erstens habe der SRB beim Erlass des angefochtenen Beschlusses das ihm durch die anwendbare Regelung eingeräumte Ermessen weder erkannt noch ausgeübt.

477    Zweitens habe der SRB Folgendes nicht ordnungsgemäß ermittelt:

–        die jährliche Zielausstattung;

–        den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“;

–        den IPS-Risikoindikator;

–        die Neuskalierung der Gewichtungen der Risikoindikatoren innerhalb eines Risikofelds bei Nichtanwendung einzelner Risikoindikatoren.

478    Drittens erlaubten die Risikoindikatoren und Gewichtungen nach der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Klassenbildung und Eingruppierung, die zu einer offenkundig sachlich nicht gerechtfertigten, unverhältnismäßigen und diskriminierenden Belastung der Klägerin führe. Wie im Rahmen des sechsten Klagegrundes ausgeführt, führe Anhang I dieser Delegierten Verordnung zu einer Situation, in der die Spannweite der Höchst- und Mindestwerte in den jeweils ersten und letzten Klassen unverhältnismäßig breit sei und mehrere Klassen nicht und andere Klassen mit offensichtlich zu vielen Instituten besetzt seien. Insoweit habe der SRB seinen Ermessensspielraum verkannt und es unterlassen, die nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit gebotenen Anpassungen der im Voraus erhobenen Beiträge vorzunehmen.

479    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

480    Zunächst ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, Verstöße gegen die in den Art. 16, 20 und 41 der Charta verankerten Grundsätze sowie gegen den in Art. 52 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen, ohne eine eigenständige und gezielte Argumentation zu diesen Grundsätzen zu entwickeln.

481    Nach Maßgabe der oben in Rn. 154 angeführten Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerin somit zurückzuweisen, soweit es einen Verstoß gegen diese Grundsätze betrifft.

482    Im Übrigen wirft die Klägerin dem SRB zwar vor, das ihm durch die anwendbare Regelung eingeräumte Ermessen weder erkannt noch ausgeübt zu haben, gibt aber weder an, welche Regelungen ihm ein solches Ermessen einräumen sollen, noch, auf welche Phase des Verfahrens zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge sich dieses Ermessen beziehen soll.

483    Soweit die Klägerin ferner geltend macht, der SRB habe bei der Bildung der Klassen und der Einordnung der Institute in diese Klassen offensichtliche Ermessensfehler begangen, so wird diese Rüge nicht durch spezifische Argumente gestützt. Insbesondere legt die Klägerin nicht näher dar, inwiefern das dem SRB eingeräumte Ermessen mit den oben in Rn. 477 genannten Faktoren in Zusammenhang steht und in welcher konkreten Weise der SRB diese Faktoren hätte berücksichtigen müssen.

484    Desgleichen wirft die Klägerin dem SRB zwar vor, es unterlassen zu haben, die „erforderlichen individuellen Anpassungen“ der Ergebnisse der Anwendung der mathematischen Formel in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen; sie erläutert jedoch nicht näher, welcher Art solche Anpassungen hätten sein müssen.

485    Schließlich hat die Klägerin in Bezug auf die Methode der Klassenbildung mehrdeutige Ausführungen gemacht. Zum einen wirft sie unter Verweis auf ihr Vorbringen im Rahmen des sechsten Klagegrundes dem SRB vor, nicht anerkannt zu haben, dass die Anwendung von Schritt 2 in den jeweils ersten und letzten Klassen zu einer unverhältnismäßig breiten Spannweite von Werten führe und dass diverse Klassen nicht und die jeweils ersten Klassen mit offensichtlich zu vielen Instituten besetzt seien. Mit ihrer Rüge deutet die Klägerin somit an, dass die Methode der Klassenbildung ihrer Ansicht nach nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ohne jedoch im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben. Eine solche Einrede muss aber eindeutig geltend gemacht werden, damit der Urheber des Rechtsakts darlegen kann, weshalb er ihn für rechtmäßig hält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Januar 2009, Sack/Kommission, C‑38/08 P, EU:C:2009:21, Rn. 21 und 22). Zum anderen wirft die Klägerin dem SRB vor, aus denselben Gründen gegen die Vorgaben des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen zu haben. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht unmöglich, die Tragweite des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin genau zu bestimmen und dessen Stichhaltigkeit zu beurteilen.

486    Nach alledem ist der achte Klagegrund zurückzuweisen.

7.      Zum zehnten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Unvereinbarkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 mit höherrangigen Normen

487    Es steht außer Frage, dass die Klägerin den zehnten Klagegrund erstmals in der Erwiderung geltend gemacht hat. Gleichwohl meint sie, dieser Klagegrund sei zulässig, da er auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt sei, die erst während des gerichtlichen Verfahrens zutage getreten seien. Die Information, die erforderlich sei, um zu verstehen, ob die jährliche Zielausstattung die in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Obergrenze von 12,5 % der endgültigen Zielausstattung überschreite, sei ihr nämlich durch den Beschluss SRB/ES/2022/18 des SRB vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zur Kenntnis gelangt.

488    Der SRB beantragt zum einen, den vorliegenden Klagegrund wegen Verspätung für unzulässig zu erklären, und zum anderen, ihn als unbegründet zurückzuweisen.

489    Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist das Vorbringen neuer Klagegründe im Lauf des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, oder eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellen und in engem Zusammenhang mit diesem stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T‑380/17, EU:T:2020:471, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

490    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zum einen den vorliegenden Klagegrund erst in ihrer Erwiderung geltend gemacht. Außerdem stellt das Vorbringen zur Stützung dieses Klagegrundes keine Erweiterung der bereits in der Klageschrift angeführten Gründe dar, was die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend macht.

491    Zum anderen kann die Klägerin nicht geltend machen, sie habe erst dann davon ausgehen können, dass die Obergrenze von 12,5 % für den Beitragszeitraum 2017 verletzt worden sei, als sie vom Beschluss SRB/ES/2022/18 Kenntnis erlangt habe, mit dem der Betrag der endgültigen Zielausstattung erstmals offengelegt worden sei.

492    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der SRB in jedem Beitragszeitraum allgemeine Daten zu den verschiedenen Elementen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie die verschiedenen Dokumente über das Verfahren zur Berechnung dieser Beiträge auf seiner Website veröffentlicht. In diesem Zusammenhang hat der SRB in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass er vor Erhebung der vorliegenden Klage auf dieser Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ veröffentlicht habe, aus dem hervorgehe, dass die Höhe der am Ende der Aufbauphase zu erreichenden endgültigen Zielausstattung im Beitragszeitraum 2021 auf einen Betrag zwischen 70 und 75 Mrd. Euro geschätzt worden sei.

493    Als verständiger Wirtschaftsteilnehmer, der seit 2016 zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, hätte die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung von der Veröffentlichung des in Rn. 492 genannten Informationsblatts auf der Website des SRB sowie von der darin angegebenen Spanne der geschätzten endgültigen Zielausstattung wissen müssen. Sie konnte somit ihren Klagegrund, mit dem sie die Verletzung der in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Obergrenze von 12,5 % durch den angefochtenen Beschluss rügt, auf dieses Informationsblatt stützen, noch bevor sie vom Beschluss SRB/ES/2022/18 Kenntnis erlangte.

494    Wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Januar 2015, Teva Pharma und Teva Pharmaceuticals Europe/EMA (T‑140/12, EU:T:2015:41, Rn. 38 bis 48), und vom 21. Mai 2015, Rubinum/Kommission (T‑201/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:311, Rn. 23 bis 26), ergangen sind, konnte die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. am 15. März 2022, somit Kenntnis von den tatsächlichen Gesichtspunkten haben, auf die sich das Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes stützt.

495    Somit ist der zehnte Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.

496    Im Übrigen wäre das Gericht, selbst wenn der zehnte Klagegrund zulässig wäre, nicht in der Lage, seine Begründetheit zu prüfen. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 258 bis 287 ergibt, ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 mit einem Begründungsmangel behaftet und aus diesem Grund für nichtig zu erklären. Dieser Begründungsmangel hindert das Gericht daran, die Begründetheit des zehnten Klagegrundes zu prüfen.

C.      Ergebnis

497    Nach alledem ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes begründet, während die übrigen Teile dieses Klagegrundes sowie alle weiteren geltend gemachten Klagegründe zurückzuweisen sind. Da der dritte Teil des zweiten Klagegrundes für sich genommen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt, ist dieser für nichtig zu erklären.

V.      Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

498    Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, aufrechtzuerhalten.

499    Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen erklärt, dass sie diesem Antrag nicht entgegentrete, soweit der angefochtene Beschluss wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift für nichtig erklärt werde.

500    Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Unionsgericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

501    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

502    Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen. Dagegen hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses berührenden Fehler festgestellt.

503    Ferner ist entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177), festzustellen, dass, wenn der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, ohne dass seine Wirkungen bis zur Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten würden, die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63, die einen wesentlichen Teil der zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beitragenden Bankenunion darstellen, beeinträchtigt würde.

504    Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin zum SRF für den Beitragszeitraum 2017 festgesetzt wird.

VI.    Kosten

505    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss SRB/ES/2021/82 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. Dezember 2021 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der Landesbank Baden-Württemberg zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/82 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der Landesbank Baden-Württemberg zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2017 festgesetzt wird.

3.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Landesbank Baden-Württemberg.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze, beigeordneter Kanzler

 

S. Papasavvas


Inhaltsverzeichnis


I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

II. Angefochtener Beschluss

III. Anträge der Parteien

IV. Rechtliche Würdigung

A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7, 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63

1. Zum vierten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen

a) Zum ersten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 und Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013

b) Zum zweiten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ und dem Grundsatz der Gleichbehandlung

1) Zur ersten Rüge: Verstoß gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

2) Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

c) Zum dritten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit

d) Zum vierten Teil: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung

e) Fazit zum vierten Klagegrund

2. Zum sechsten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen

3. Zum neunten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1/58 und gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1/58

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

c) Fazit zum ersten Klagegrund

2. Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmängel

a) Vorbemerkungen

b) Zum ersten Teil: Sprache der verbindlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses

c) Zum zweiten Teil: Komplexität der Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

d) Zum siebten Teil: Geheimhaltung der Daten anderer Institute

e) Zum dritten Teil: Begründung der jährlichen Zielausstattung

f) Zum vierten Teil: Unzureichende Begründung des jährlichen Grundbeitrags

g) Zum fünften Teil: Unzureichende Begründung der Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags

1) Zur ersten Rüge: Unmöglichkeit, zu überprüfen, ob alle betroffenen Institute einem risikoadjustierten Beitrag unterliegen

2) Zur zweiten Rüge: Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“

3) Zur dritten Rüge: Begründung der Schritte 2 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an das Risikoprofil der Klägerin

i) Schritt 2

ii) Schritt 3

iii) Schritt 4

iv) Schritt 5

v) Schritt 6

h) Zum sechsten Teil: Vorliegen nicht veröffentlichter Zwischenbeschlüsse

i) Fazit zum zweiten Klagegrund

3. Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses

4. Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen mehrere Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts durch Anwendung eines Multiplikators für den IPS-Risikoindikator auf die Klägerin

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

c) Zum dritten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta und den Grundsatz der Gleichbehandlung

d) Zum vierten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

1) Zur ersten Rüge: Der SRB habe den angefochtenen Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet

2) Zur zweiten Rüge: Verstoß des SRB gegen seine Ermittlungspflicht

e) Fazit zum fünften Klagegrund

5. Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta aufgrund der Unangemessenheit des Anpassungsmultiplikators

6. Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta aufgrund offensichtlicher Ermessensfehler

7. Zum zehnten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Unvereinbarkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 mit höherrangigen Normen

C. Ergebnis

V. Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

VI. Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.


1      Das vorliegende Urteil wird auszugsweise veröffentlicht.


2      Unkenntlich gemachte vertrauliche Daten.