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Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2013 - Gap granen & producten/Kommission

(Rechtssache T-437/10)

(Außervertragliche Haftung - Einfuhr von Hartweizen hoher Qualität - Einfuhrabgaben - Verordnung [EG] Nr. 919/2009 - Verordnung [EG] Nr. 1249/96 - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Materieller Schaden - Kausalzusammenhang)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Gap SA granen & producten NV (Zoersel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Ronse, A. Hansebout, K. Claeyé und J. Muyldermans)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und B. Burggraaf)

Gegenstand

Schadensersatzklage auf der Grundlage von Art. 340 AEUV gerichtet auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Festsetzung von Einfuhrabgaben für Hartweizen hoher Qualität durch die Verordnung (EG) Nr. 919/2009 der Kommission vom 1. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 915/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle (ABl. L 259, S. 5) entstanden sein soll

Tenor

Die Europäische Kommission hat den Schaden zu ersetzen, der der Gap SA granen & producten NV aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 919/2009 der Kommission vom 1. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 915/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle insoweit entstanden ist, als diese Verordnung bei der Festsetzung der Einfuhrabgaben für Hartweizen hoher Qualität den fob-Beitrag nicht berücksichtigt und keine Berechnungsmethode verwendet hat, die die tatsächlichen Frachtkosten abbildet.

Gap granen & producten und die Kommission haben dem Gericht binnen sechs Monaten ab Verkündung des Urteils die einvernehmlich festgelegten zu zahlenden Beträge einschließlich Zinsen mitzuteilen.

Kommt keine Einigung zustande, haben Gap granen & producten und die Kommission dem Gericht in der gleichen Frist ihre bezifferten Anträge zuzuleiten.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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1 - ABl. C 317 vom 20.11.2010.