Language of document : ECLI:EU:T:2013:648





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Dezember 2013 – Forgital Italy/Rat

(Rechtssache T‑438/10)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse – Änderung der Beschreibung bei bestimmten Aussetzungen – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich zieht – Begriff – Verordnung des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse – Ausschluss (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 2913/92, Art. 59 Abs. 1, und Nr. 566/2010) (vgl. Randnrn. 37‑41, 52-54)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Wahrung des Anhörungsrechts des Klägers – Umfang (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113) (vgl. Randnrn. 59, 60)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 566/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse (ABl. L 163, S. 4), soweit sie die Beschreibung bestimmter Waren ändert, hinsichtlich deren die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt sind

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Forgital Italy SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.