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Klage, eingereicht am 22. September 2010 - Gasp SA granen & producten/Kommission

(Rechtssache T-437/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Gasp SA granen & producten (Zoersel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Ronse und A. Hansebout)

Beklagte: Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt, die außervertragliche Haftung der Europäischen Union festzustellen und diese zu verurteilen, ihr den entstandenen Schaden, im Einzelnen einen Betrag von 295 690,43 Euro zuzüglich belgischer gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die betreffenden Einfuhrabgaben entrichtete, zu ersetzen und die Union zur Zahlung eines vorläufigen Betrags von 30 000 Euro zuzüglich der belgischen gesetzlichen Zinsen für den übrigen ihr entstandenen Schaden zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrem Vorbringen dadurch entstanden ist, dass die Europäische Kommission bei der Festsetzung von Einfuhrabgaben auf Hartweizen insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 919/2009 der Kommission vom 1. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 915/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle (ABl. L 259, S. 5) unrechtmäßig gehandelt und falsche Markt- und Frachtpreise zugrunde gelegt habe.

Zur Stützung ihrer Schadensersatzklage führt die Klägerin aus, dass die Kommission Art. 4 der Verordnung Nr. 1249/961 und ihre allgemeine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt habe, dass sie im Rahmen der Veranlagung und Berechnung der Einfuhrabgaben falsche Preise und Frachttarife zugrunde gelegt habe.

Nach Ansicht der Klägerin ist der Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1249/96 hinreichend qualifiziert, so dass die Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 919/2009 keinen Ermessensspielraum gehabt habe. Außerdem sei die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Kommission für sich ebenfalls eine hinreichend qualifizierte Verletzung.

Schließlich führt die Klägerin an, dass ihr Schaden durch eine unrechtmäßig erhobene und falsch berechnete Abgabe entstanden sei, für deren genauen Betrag sie Beweis vorlegt. Ferner sei ihr auch ein Schaden durch die Zeit entstanden, die sie auf diese Sache haben verwenden müssen, und durch die Rechtsanwaltskosten, die sie habe tragen müssen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 161, S. 125).