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Klage, eingereicht am 20. August 2015 – European Dynamics Luxembourg u. a./ECHA

(Rechtssache T-477/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien), Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Sfyri)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Zuschlagsentscheidung der Beklagten im Hinblick auf Phase 2 des nicht offenen Vergabeverfahrens ECHA/2014/86, das den Klägern in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2014 mitgeteilt wurde, mit dem sie davon informiert wurden, dass ihr Angebot nicht erfolgreich gewesen war und dass der Vertrag an ein anderes Konsortium vergeben wurde, für nichtig zu erklären;

der Beklagten aufzuerlegen, den den Klägern durch den Verlust einer Chance, einen Vertrag zu erhalten, entstandenen Schaden in Höhe von 520 000 Euro zu zahlen; und

der Beklagten die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, aufzuerlegen, und zwar selbst im Fall der Klageabweisung.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

Die ECHA habe bei der Bewertung ihres Angebots ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots nicht angegeben habe.

Die ECHA habe bei der Bewertung ihres Angebots mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und, wie die Kläger hilfsweise vortragen, im Stadium der Bewertung der Angebote neue und unbekannte Elemente eingeführt.

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