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Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2018 – Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-478/15)1

(Nichtigkeitsklage – Eigenmittel der Europäischen Union – Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten – Verpflichtung, der Kommission einen dem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrag zu zahlen – Schreiben der Kommission – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: zunächst R.-H. Radu, A. Buzoianu und E. Gane, dann R.-H. Radu, E. Gane, A. Wellman und M. Chicu)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Caeiros und A. Ştefănuc, dann A. Caeiros und G.-D. Balan)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Generaldirektion Haushalt der Kommission, die im Schreiben mit dem Aktenzeichen Ares (2015) 2453089 vom 11. Juni 2015 enthalten sein soll, mit dem Letztere Rumänien auffordert, ihr den einem Verlust an traditionellen Eigenmitteln entsprechenden Bruttobetrag in Höhe von 1 079 513,09 Euro abzüglich 25 % Erhebungskosten zur Verfügung zu stellen, und zwar – zur Vermeidung der Zahlung von Verzugszinsen gemäß Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2000, L 130, S. 1) – spätestens zum ersten Werktag, der auf den 19. Tag des zweiten auf den Versand dieses Schreibens folgenden Monats falle

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Streithilfeantrag der Slowakischen Republik ist erledigt.

Rumänien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Rumänien, die Kommission und die Slowakische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten hinsichtlich des Streithilfeantrags der Letztgenannten.

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1     ABl. C 346 vom 19.10.2015.