Language of document : ECLI:EU:T:2018:405





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2018 – Rumänien/Kommission

(Rechtssache T478/15)

„Nichtigkeitsklage – Eigenmittel der Europäischen Union – Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten – Verpflichtung, der Kommission einen dem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrag zu zahlen – Schreiben der Kommission – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, mit dem ein Mitgliedstaat informell aufgefordert wird, dem Unionshaushalt traditionelle Eigenmittel zur Verfügung zu stellen – Nichteinbeziehung

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates; Beschluss 2007/436 des Rates)

(vgl. Rn. 8, 32, 41, 44, 53, 55, 61)

2.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlung mit rein informativem Charakter – Nichteinbeziehung

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 29, 52)

3.      Eigenmittel der Europäischen Union – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten – Verantwortung der Mitgliedstaaten – Umfang

(Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates, Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 und 2; Beschluss 2007/436 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1)

(vgl. Rn. 33, 34, 38)

4.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Etwaiger Wegfall dieser Voraussetzung im Hinblick auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Fehlen

(Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und Art. 52 Abs. 7)

(vgl. Rn. 64)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Generaldirektion Haushalt der Kommission, die im Schreiben mit dem Aktenzeichen Ares (2015) 2453089 vom 11. Juni 2015 enthalten sein soll, mit dem Letztere Rumänien auffordert, ihr den einem Verlust an traditionellen Eigenmitteln entsprechenden Bruttobetrag in Höhe von 1 079 513,09 Euro abzüglich 25 % Erhebungskosten zur Verfügung zu stellen, und zwar – zur Vermeidung der Zahlung von Verzugszinsen gemäß Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2000, L 130, S. 1) – spätestens zum ersten Werktag, der auf den 19. Tag des zweiten auf den Versand dieses Schreibens folgenden Monats falle

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Streithilfeantrag der Slowakischen Republik ist erledigt.

3.

Rumänien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

2.

Der Streithilfeantrag der Slowakischen Republik ist erledigt.

3.

Rumänien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Rumänien, die Kommission und die Slowakische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten hinsichtlich des Streithilfeantrags der Letztgenannten.

3.

Rumänien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Rumänien, die Kommission und die Slowakische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten hinsichtlich des Streithilfeantrags der Letztgenannten.

4.

Rumänien, die Kommission und die Slowakische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten hinsichtlich des Streithilfeantrags der Letztgenannten.