Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2013 – Post Invest Europe/Kommission
(Rechtssache T‑413/12)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilfen der belgischen Behörden zugunsten von De Post – La Poste (jetzt ‚bpost‘) – Ausgleich der Kosten für die Gemeinwohldienstleistung – Beschluss, mit dem die Beihilfen zum Teil für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit – Neue Beweisangebote“
1. Gerichtliches Verfahren – Frist für den Beweisantritt – Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts – Geltungsbereich – Neue Beweisangebote, die zum Zeitpunkt der Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede erbracht werden – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 und Art. 48 § 1) (vgl. Randnr. 21)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage des Hauptaktionärs des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens – Bloße Beteiligung am Kapital eines Unternehmens, die als solche nicht für das Entstehen eines Rechtsschutzinteresses ausreicht – Keine gegenwärtige oder künftige Gefahr für die Zahlungsfähigkeit – Zukünftige Rechtslage, deren Eintritt ungewiss ist – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 22-24, 28-30)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 5 bis 7 des Beschlusses 2012/321/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA.14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post – La Poste (jetzt „bpost“) (ABl. L 170, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Der Streithilfeantrag des Königreichs Belgien ist erledigt. |
3. | | Die Post Invest Europe Sàrl trägt die Kosten. |