Language of document : ECLI:EU:T:2009:267

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

9. Juli 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioMonitor – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑257/08

Biotronik GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt U. Sander, dann Rechtsanwalt R. Böhm,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. April 2008 (Sache R 466/2007‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens BioMonitor als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. M. Ciucǎ,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 30. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund dessen, dass keine der Parteien binnen einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und aufgrund des daraufhin auf Bericht des Berichtserstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 25. Juli 2005 meldete die Klägerin, die Biotronik GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die Wortmarke BioMonitor.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 38 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Am 23. März 2006 teilte die Prüferin des HABM der Klägerin mit, dass sie das angemeldete Zeichen für nicht eintragungsfähig halte, da es zumindest im englischsprachigen und im deutschsprachigen Bereich der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und somit keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) aufweise.

5        Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 trat die Klägerin der Auffassung der Prüferin entgegen und schränkte ihre Markenanmeldung auf folgende Waren der Klasse 10 ein:

„Externe oder implantierbare Herzschrittmacher, Defibrillatoren, Kardioverter, Elektroden, Kreislaufentlastungsgeräte, kardiologische Diagnostikgeräte, Katheter, insbesondere PTCA-Katheter, medizinische Führungsdrähte; medizinische Geräte und daraus zusammengesetzte Systeme zum Implantieren von Stents, soweit in Klasse 10 enthalten, Stents, Geräte für die Ballondilatation, Analysegreäte für medizinische Zwecke; Wiederbelebungsgeräte; künstliche Organe, Endprothesen, kardiovaskuläre Implantate (aus künstlichen Materialien).“

6        Mit Entscheidung vom 15. Februar 2007 wies die Prüferin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für diese Waren nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Sie bezog sich dabei auf die am 23. März 2006 angeführten Gründe und führte weiter aus, dass das maßgebliche Publikum ein spezialisiertes medizinisch-technisches Fachpublikum sei und das streitige Zeichen zumindest im englischsprachigen und im deutschsprachigen Bereich der Gemeinschaft als ein Gerät verstanden werde, das biologische Daten aufzeichne und kontrolliere. Das Zeichen beschreibe ein mögliches Merkmal der angemeldeten Waren und habe keine Unterscheidungskraft, da der Verbraucher annehmen werde, dass die Waren mit einem als „BioMonitor“ bezeichneten Gerät ausgerüstet bzw. dafür bestimmt seien.

7        Am 28. März 2007 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 24. April 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde und damit die Anmeldung der Wortmarke BioMonitor nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Sie stellte fest, dass das Zeichen hinsichtlich der betreffenden Waren beschreibend sei und zumindest im deutschsprachigen und im englischsprachigen Teil der Gemeinschaft keine Unterscheidungskraft aufweise.

9        Die Beschwerdekammer vertrat folgende Auffassung:

–        Die angemeldeten Waren, d. h. spezialisierte, medizinische Geräte zur Analyse, Therapie und Übernahme von bestimmten Körperfunktionen, richteten sich an ein medizinisches Fachpublikum, vornehmlich Ärzte, Privatkliniken und Krankenhäuser (Nr. 14 der angefochtenen Entscheidung);

–        beim Element „bio“ handele es sich im Englischen um ein Präfix, das im wissenschaftlichen Bereich „organisches Leben“ bedeute. Dieses Element werde im Deutschen von medizinischen Fachkreisen als Kurzform für „Biologie“ oder als altgriechischer Wortstamm für „Leben“ verstanden. Das Element „monitor“ bedeute im Englischen „beobachten, überwachen; in bestimmten Abständen messen oder testen, insbesondere zum Zweck der Regulierung oder Kontrolle“ und bezeichne im Deutschen allgemein eine meist technische Einrichtung, um etwas zu kontrollieren oder zu überwachen (Nr. 15 der angefochtenen Entscheidung). Diese beiden Komponenten des Wortes „biomonitor“ seien daher für die medizinischen Fachkreise „klar verständlich“ und auch für einen Großteil der allgemeinen Verkehrskreise, wahrscheinlich sogar außerhalb des englischsprachigen und des deutschsprachigen Bereichs der Gemeinschaft, üblich (Nr. 18 der angefochtenen Entscheidung);

–        da das fragliche Zeichen eine in Übereinstimmung mit der deutschen und der englischen Grammatik gebildete Verbindung zweier beschreibender Begriffe sei, sei es selbst auch beschreibend und bedeute „Gerät, das Vorgänge überwacht, die mit dem Leben zusammenhängen“ (Nr. 16 der angefochtenen Entscheidung);

–        angesichts der angemeldeten Waren bestehe ein direkter und spezifischer Zusammenhang zwischen dem Wort „biomonitor“ und diesen Waren, da dieses Wort als Bezeichnung eines medizinischen Geräts oder Zubehörs verstanden werde, das der Kontrolle oder Überwachung ihrer Funktionsfähigkeit oder der übernommenen Körperfunktionen diene (Nr. 17 der angefochtenen Entscheidung);

–        da das Zeichen eine rein beschreibende Aussage im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 enthalte, fehle ihm auch das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (Nr. 21 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Ihre Klage stützt die Klägerin auf zwei Aufhebungsgründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung rügt, weil die angemeldete Marke hinsichtlich der beanspruchten Waren nicht beschreibend sei und hinreichend unterscheidungskräftig sei, um eingetragen werden zu können.

 Vorbringen der Parteien

13      Die Klägerin hält der angefochtenen Entscheidung entgegen, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die angemeldete Marke BioMonitor zumindest im deutschsprachigen und im englischsprachigen Bereich der Europäischen Gemeinschaft für die betreffenden Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend und daher nicht eintragungsfähig sei. Nach Ansicht der Klägerin ist das angemeldete Zeichen vielmehr ein Hinweis auf die Herkunft der Waren der Klasse 10.

14      Die Klägerin führt erstens aus, dass die angemeldete Marke aufgrund ihres Anfangsbestandteils „bio“ hätte eingetragen werden müssen, der bereits für sich genommen unterscheidungskräftig und für die betreffenden Waren eintragungsfähig sei. Was den Begriff „Monitor“ angehe, so sei die angemeldete Marke nicht beschreibend, weil die von der Klägerin eingeschränkte Anmeldung keine Monitore mehr erfasse und die nunmehr im Warenverzeichnis aufgeführten Waren in aller Regel keine Monitoren benötigten. Zweitens sei es ein Indiz für die Eintragungseignung der Marke, dass das Zeichen im Vereinigten Königreich eine schutzfähige Marke darstelle und in der Schweiz eingetragen sowie international registriert sei.

15      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

16      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

17      Mit dem Verbot der Eintragung solcher Zeichen verfolgt diese Vorschrift das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31).

18      Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Randnr. 28, und vom 27. November 2003, Quick/OHMI [Quick], T‑348/02, Slg. 2003, II‑5071, Randnr. 28).

19      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen damit nur solche Zeichen oder Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Cour vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. I‑6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T‑222/02, Slg. 2003, II‑4995, Randnr. 34, und vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, Slg. 2006, II‑835, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Ein Zeichen kann außerdem schon dann als beschreibend abgelehnt werden, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem maßgeblichen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 40, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 25).

21      Schließlich ist daran zu erinnern, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Feststellung, ob eine aus mehreren Wortbestandteilen zusammengesetzte Wortmarke beschreibend ist oder nicht, dieselben sind wie diejenigen, die im Fall einer Wortmarke mit nur einem einzigen Wortbestandteil gelten. Folglich ist bei einer zusammengesetzten Wortmarke deren relevante Bedeutung zu berücksichtigen, die sich nicht nur aus einem ihrer Bestandteile ergibt, sondern aus allen Bestandteilen, aus denen sie sich zusammensetzt (Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T‑28/06, Slg. 2007, II‑4413, Randnr. 32). Dies ist jedoch nicht damit unvereinbar, dass die verschiedenen Elemente, aus denen die Marke zusammengesetzt ist, nacheinander geprüft werden (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2008, Dorel Juvenile Group/HABM [SAFETY 1ST], T‑88/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

22      Erstens ist zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise festzustellen, dass die beanspruchten Waren medizinische Spezialgeräte zur Analyse, Therapie und Übernahme bestimmter, hauptsächlich vitaler Körperfunktionen sind und somit dem wissenschaftlichen Bereich zuzurechnen sind. Zur Art dieser für Fachleute bestimmten Waren hat die Beschwerdekammer in Nr. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der beschreibende Charakter der Marke im Hinblick auf ein medizinisches Fachpublikum zu prüfen sei, das sich vornehmlich aus Ärzten, Privatkliniken und Krankenhäusern zusammensetze. Diesen Erwägungen, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten werden, ist beizupflichten.

23      Ferner ist das hier fragliche absolute Eintragungshindernis nur für zwei der in der Gemeinschaft gesprochenen Sprachen, nämlich Deutsch und Englisch, geltend gemacht worden. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 sind die maßgeblichen Verkehrskreise, nach deren Verständnis das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, somit die deutschsprachigen und die englischsprachigen professionellen Abnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts ELLOS, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 31, und vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, Slg. 2005, II‑65, Randnr. 28).

24      Zweitens besteht das als Wortmarke angemeldete Zeichen BioMonitor, wie die Beschwerdekammer in den Nrn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, aus zwei miteinander verbundenen Elementen, nämlich dem Begriff „bio“ und dem Begriff „monitor“. Ob dieses Zeichen beschreibend ist, muss daher im Hinblick auf alle Elemente, aus denen es sich zusammensetzt, geprüft werden.

25      Was zum einen den Begriff „bio“ anbelangt, so kann er im Englischen insbesondere als ein Präfix angesehen werden, das entweder die Abkürzung eines Adjektivs oder eines Substantivs, wie „biological“ oder „biology“, darstellt oder „Hinweis auf Leben oder lebende Organismen“ bedeutet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. September 2008, ratiopharm/HABM [BioGeneriX], T‑48/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22). Dieses Präfix, das auf das griechische „bios“ zurückgeht, das „Leben“ bedeutet, ist außerdem Bestandteil vieler zusammengesetzter Wörter, die einen Zusammenhang mit dem „Leben“ aufweisen (Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2005, Proteome/HABM [BIOKNOWLEDGE], T‑387/03, Slg. 2005, II‑191, Randnr. 30). Die in Randnr. 9 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdekammer, wie sie sich aus Nr. 15 der angefochtenen Entscheidung ergeben, sind somit hinsichtlich der betreffenden Waren und der maßgeblichen Verkehrskreise gerechtfertigt. Was zweitens den Begriff „monitor“ betrifft, ist eine seiner Definitionen im Englischen „beobachten, überwachen, in bestimmten Abständen messen oder testen, insbesondere zum Zweck der Regulierung oder Kontrolle“, und er bezeichnet im Deutschen allgemein eine meist technische Einrichtung, um etwas zu kontrollieren oder zu überwachen. Die Klägerin hat diese Definitionen des Begriffs „monitor“ als solche nicht beanstandet, sondern lediglich die Schlussfolgerung, die das HABM daraus gezogen hat.

26      In Anbetracht der Definition der im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise führt daher die Aneinanderreihung der Begriffe „bio“ und „monitor“, um das Wort „biomonitor“ zu bilden, zu der Schlussfolgerung, dass dieses Wort zumindest eine potenzielle Bedeutung hat, nämlich die eines medizinischen Geräts, das biologische Daten kontrolliert. Insoweit ist, wie von der Beschwerdekammer in Nr. 12 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, zu berücksichtigen, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen wird, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 32).

27      Die bloße Aneinanderreihung von zwei beschreibenden Begriffen bleibt grundsätzlich beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt, es sei denn, das fragliche Wort erweckt aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination einen Eindruck, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei Kombination der Bedeutungen der Einzelbegriffe entsteht, so dass dieses Wort als Ganzes über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnrn. 98 und 100). Im vorliegenden Fall weist der Begriff „biomonitor“ keine derartige Ungewöhnlichkeit auf. Er ist nämlich durch die den Regeln der englischen und der deutschen Grammatik entsprechende Aneinanderreihung eines Präfixes und eines Begriffs gekennzeichnet, die beide beschreibend sind und zum Wortschatz der Bezugssprachen gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil BIOKNOWLEDGE, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 40). Ihre Zusammenfügung zu einem einzigen Wort, das zudem keinerlei grafische, syntaktische oder semantische Veränderung aufweist, ändert nichts an der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnr. 39, und Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T‑19/99, Slg. 2000, II‑1, Randnr. 26, und vom 26. Oktober 2000, Community Concepts/HABM [Investorworld], T‑360/99, Slg. 2000, II‑3545, Randnr. 22). Dass in der Wortmitte der Großbuchstabe „M“ steht, fällt nicht oder kaum auf. Er stellt jedenfalls kein schöpferisches Element dar, durch das erreicht wird, dass die Wortschöpfung über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg. 2005, II‑1951, Randnr. 37, und BioGeneriX, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 30).

28      Daher ist, wie in Nr. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „biomonitor“ im Sinne eines „medizinischen Geräts, das der Kontrolle oder Überwachung ihrer Funktionsfähigkeit oder der übernommenen Körperfunktionen dient“, verstehen und sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Bezug zu den in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung genannten Waren herstellen. Diese Waren werden nämlich von technischen Geräten wie z. B. Monitoren kontrolliert. Insoweit lässt sich nicht mit der Klägerin vertreten, dass die im Warenverzeichnis verbliebenen Waren in der Regel keinen Monitor hätten oder benötigten, was bei Waren wie Elektroden oder kardiovaskulären Implantaten aus künstlichen Materialien oder medizinischen Führungsdrähten besonders deutlich werde. Denn die Beschwerdekammer hat die unterschiedlichen Arten von Waren, die zur Klasse 10 gehören, in Nr. 17 der angefochtenen Entscheidung zutreffend in Gruppen eingeteilt, und zwar in Geräte, die der Kontrolle und Überwachung von Körperfunktionen dienen, solche, die die korrekte Funktion der Körperfunktionen übernehmenden Geräte kontrollieren und überwachen, solche, die die Funktionsfähigkeit medizinisch-therapeutischer Geräte überwachen, und bestimmte Bestandteile dieser Geräte. Was die von der Klägerin ausdrücklich angesprochenen Elektroden oder kardiovaskulären Implantate angeht, so hat sie die Feststellung der Beschwerdekammer, dass diese zwar keine unabhängigen Geräte in der betreffenden Warengruppe, aber doch technische Bestandteile der genannten Geräte seien, nicht in Frage gestellt.

29      Die angemeldete Marke bezeichnet daher eine technische Funktion der fraglichen Waren oder bezieht sich auf eine ihrer Eigenschaften, die für die maßgeblichen Verkehrskreise bei der Auswahl unter diesen Waren von Bedeutung sein kann. Die angemeldete Marke unterrichtet das maßgebliche Publikum somit über eines der wesentlichen Merkmale der fraglichen Waren, nämlich dass sie ein Gerät zur Kontrolle der Funktionen des menschlichen Körpers besitzen oder besitzen können (vgl. in diesem Sinne Urteil BioGeneriX, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 26).

30      Daraus folgt, dass das Wort „biomonitor“, da es in Anbetracht des maßgeblichen Publikums geeignet erscheint, im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich zur Bezeichnung eines Merkmals der in der Anmeldung aufgeführten Waren verwendet zu werden, für diese Waren beschreibend ist.

31      Drittens ist es unerheblich, dass das Wort „biomonitor“ im Vereinigten Königreich eintragungsfähig ist und in der Schweiz und auf internationaler Ebene eingetragen worden ist.

32      Nach ständiger Rechtsprechung kann eine ältere Eintragung auf nationaler Ebene nämlich keine objektiv bindende Wirkung entfalten. Die Gemeinschaftsregelung für Marken bildet ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage von Entscheidungen nationaler Behörden und Ämter zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 7. Februar 2002, Mag Instrument/HABM [Form von Taschenlampen], T‑88/00, Slg. 2002, II‑467, Randnr. 41, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg. 2003, II‑5167, Randnr. 40). Die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen stellen einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Sunrider/HABM [VITALITE], T‑24/00, Slg. 2001, II‑449, Randnr. 33, und vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T‑359/99, Slg. 2000, II‑1645, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Dies gilt entsprechend, wenn eine Marke auf internationaler Ebene bereits eingetragen ist oder eingetragen werden kann. Auch eine solche Eintragung kann das HABM bei seiner Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nicht binden.

34      Dem Argument, das die Klägerin auf das bloße Vorliegen nationaler Voreintragungen stützt, kann daher nicht gefolgt werden. Außerdem hat die Klägerin keine inhaltlichen Argumente vorgetragen, die sich den nationalen Entscheidungen entnehmen ließen und die geltend gemachte Rüge stützen könnten.

35      Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ist demnach in Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Waren zurückzuweisen.

36      Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht zu prüfen zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeichen nämlich bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29; vgl. Urteile des Gerichts VITALITE, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 28, und vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

38      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr dem Antrag des HABM gemäß die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Biotronik GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Vilaras

Prek

Ciucă

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.