Language of document : ECLI:EU:T:2020:35

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

6. Februar 2020(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente der Kommission zur Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts – Von einem Dritten stammende Dokumente – Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Vollständige Verweigerung des Zugangs – Begründungspflicht – Ausnahmeregelung betreffend den Schutz von Gerichtsverfahren – Überwiegendes öffentliches Interesse“

In der Rechtssache T‑485/18,

Compañía de Tranvías de la Coruña, SA mit Sitz in A Coruña (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Monrabà Bagan,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls und C. Ehrbar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 7. Juni 2018, mit dem der Klägerin der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der der Französischen Republik übermittelten Stellungnahme der Kommission zur Gültigkeit des Metrolinienvertrags bis 2039 teilweise oder vollständig verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter) und der Richterin N. Półtorak,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. Dezember 2017 beantragte die Klägerin, die Compañía de Tranvías de la Coruña, SA, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu mehreren Dokumenten der Generaldirektion (GD) Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission.

2        In dem Antrag auf Zugang verwies die Klägerin auf das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1) sowie auf das französische Gesetz Nr. 2009-1503 vom 8. Dezember 2009 über die Organisation und Regulierung des Eisenbahnverkehrs und über verschiedene Vorschriften für den Verkehr (JORF vom 9. Dezember 2009, S. 21226). Zudem erklärte sie, sie habe Kenntnis davon, dass die Kommission der Französischen Republik ihre Stellungnahme zur Gültigkeit des Metrolinienvertrags bis 2039 übermittelt habe.  Vor diesem Hintergrund beantragte sie Zugang zu allen mit dieser Frage in Zusammenhang stehenden Dokumenten, einschließlich der gesamten internen Korrespondenz, und zu allen damit in Zusammenhang stehenden Dokumenten, unabhängig davon, ob sie mit der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) (nationale Eisenbahngesellschaft, Frankreich), der Régie autonome des transports parisiens (RATP) (autonome Pariser Verkehrsbetriebe, Frankreich) oder den Vertretern oder Verantwortlichen der französischen Regierung ausgetauscht worden seien oder nicht, zu Stellungnahmen der Kommission, Sitzungsprotokollen oder allen sonstigen mit dieser Frage in Zusammenhang stehenden Dokumenten jeglicher Art.

3        Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte der Generaldirektor der GD Mobilität und Verkehr der Klägerin mit, dass 27 Dokumente unter den Zugangsantrag fallen könnten und dass er nach Prüfung der Dokumente beschlossen habe, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 einen teilweisen Zugang zu 13 dieser 27 Dokumente zu gewähren und die Verbreitung der 14 anderen zu verweigern. Die Kommission legte ihrem Schreiben eine Liste dieser 27 Dokumente sowie die Dokumente, zu denen der teilweise Zugang gewährt worden war, bei.

4        Am 19. März 2018 stellte die Klägerin bei der Kommission einen Zweitantrag nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 mit dem Ersuchen um Überprüfung des im Schreiben vom 5. März 2018 dargelegten Standpunkts. Im Rahmen dieses Antrags beanstandete sie die vollständige und die teilweise Weigerung, die fraglichen Dokumente zu verbreiten, soweit beide mit dem Schutz von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt wurden.

5        Mit im Namen der Kommission gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 erlassenem Beschluss ihres Generalsekretärs vom 7. Juni 2018 (C[2018] 3780 final) wurde der Zweitantrag beantwortet (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

6        Im angefochtenen Beschluss bestätigte die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 erstens die Verweigerung der Verbreitung von zehn ihrer Dokumente und von vier von der Französischen Republik stammenden Dokumenten sowie zweitens den teilweisen Zugang zu zehn ihrer Dokumente und verweigerte drittens den Zugang zu drei von der RATP stammenden Dokumenten vollständig, deren Verbreitung teilweise freigegeben worden war. Sie begründete diesen Beschluss mit der Notwendigkeit, laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen zu schützen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), sowie betreffend die drei letztgenannten Dokumente der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T‑250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T‑250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind. Sie vertrat im Wesentlichen die Ansicht, der Inhalt der nicht verbreiteten Passagen dieser Dokumente stehe in engem Zusammenhang mit den in den betreffenden Gerichtsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen. Außerdem prüfte die Kommission, ob ein teilweiser Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt werden konnte oder ob ein überwiegendes öffentliches Interesse ihre Verbreitung rechtfertigen konnte, und schloss diese Prüfung mit der Bestätigung ihrer teilweisen oder vollständigen Weigerung ab, Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten zu gewähren.

 Verfahren und Anträge der Parteien

7        Mit Klageschrift, die am 9. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

8        Die Klägerin beantragt formal,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

9        Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

10      Gemäß Art. 91 Buchst. c seiner Verfahrensordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Mai 2019 die Kommission zur Vorlage aller Schriftstücke aufgefordert, in die im angefochtenen Beschluss die Einsicht teilweise oder vollständig verweigert wurde. Die Kommission hat diese Schriftstücke fristgerecht vorgelegt.

11      Zudem hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung die Parteien zur Vorlage bestimmter Dokumente aufgefordert und ihnen schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben fristgerecht diese Dokumente vorgelegt und die Fragen beantwortet.

12      Keine Partei hat einen Antrag auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung gestellt. Das Gericht (Dritte Kammer) hat gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkungen

13      Nach der Darstellung jedes Klagegrundes beantragt die Klägerin auch, der Kommission die Übermittlung der Dokumente an sie aufzugeben, zu denen ihr mit dem angefochtenen Beschluss der Zugang vollständig oder teilweise verweigert wurde.

14      Diese Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht nämlich im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage von Art. 263 AEUV nicht befugt, den Organen Anordnungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen. Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Streitsachen, mit denen das Gericht befasst werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juni 2010, Z/Kommission, T‑173/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:221, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 9. Oktober 2018, Pint/Kommission, T‑634/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:662, Rn. 19).

 Erster Klagegrund

 Zur Tragweite des ersten Klagegrundes

15      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verweigerung des Zugangs zu den von ihr im vorliegenden Fall angeforderten Dokumenten nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt werden könne. Hauptzweck des Antrags auf Zugang sei es gewesen, den dies a quo zu bestimmen, der von der Kommission für nach dem Recht der Europäischen Union und dem nationalen Recht vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge angewendet werde, wenn diese unter die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung fielen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof mit keiner der Vorlagefragen, die in den Rechtssachen gestellt worden seien, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, ausdrücklich ersucht worden sei, den dies a quo für die nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vergebenen und unter diese Ausnahme fallenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge auszulegen oder zu bestimmen. Der für die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nötige unmittelbare Zusammenhang sei zwischen diesen Rechtssachen und den von ihr ursprünglich angefragten Angaben nicht ersichtlich. Zudem habe die Kommission den Inhalt der Dokumente, zu denen sie den Zugang beantragt habe, nicht konkret und individuell geprüft.

16      Daraus leitet die Klägerin ab, dass der angefochtene Beschluss keine ausreichende Begründung enthalte, um den Zugangsantrag mit den Rechtssachen in Verbindung zu bringen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und um die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung zu rechtfertigen. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass, wenn es um die Auslegung gehe, die bei der Frage zugrunde zu legen sei, ob ein Organ seine Entscheidung angemessen erläutert habe, die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Gerichtsverfahrens vernünftigerweise absehbar sein müsse und nicht rein hypothetisch sein dürfe. Zu diesem Zweck müssten die Schlussfolgerungen durch substantiierte Faktoren im Hinblick auf den konkreten Inhalt des Berichts belegt werden, anhand deren nachvollzogen werden könne, weswegen dessen Verbreitung den Entscheidungsprozess ernstlich hätte beeinträchtigen können. Ferner dürfe die Begründung eines Rechtsakts nicht allgemein und abstrakt sein. Der angefochtene Beschluss enthalte jedoch keine eingehende Begründung für die teilweise oder vollständige Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten.

17      Die Kommission vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die Nichtverbreitung aller oder eines Teils der in Rede stehenden Dokumente durch das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhangs zwischen diesen Dokumenten und den Rechtsfragen gerechtfertigt sei, die vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, aufgeworfen worden seien, und dass der angefochtene Beschluss ordnungsgemäß begründet sei.

18      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in der Klageschrift mit dem ersten Klagegrund zwar formal eine „Verletzung wesentlicher Formvorschriften“ gerügt wird, dass jedoch manche Argumente, die zur Stützung dieses Klagegrundes vorgetragen werden, die Begründungspflicht betreffen und andere die Frage der Stichhaltigkeit der Begründung.

19      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in Art. 296 Abs. 2 AEUV und in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, wonach jeder von den Organen der Union erlassene Rechtsakt zu begründen ist. Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Unionsorgane die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, dass zum einen die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können, um ihre Rechte geltend zu machen, und zum anderen das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53; vgl. auch Urteil vom 5. Dezember 2013, Kommission/Edison, C‑446/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:798, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      So ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 entschieden worden, dass die Verpflichtung des Organs, seine Entscheidung, mit der es den Zugang zu einem Dokument verweigert, zu begründen, zum einen bezweckt, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und zum anderen, dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang dieser Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteil vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T‑264/04, EU:T:2007:114, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im Hinblick auf ihren Inhalt und ihre Funktion in der Unionsrechtsordnung ist die Begründungspflicht als wesentliches Formerfordernis eingestuft worden, das das Gericht von Amts wegen aufgreifen kann, ja muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T‑89/07, EU:T:2009:163, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), und das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 5. Dezember 2013, Kommission/Edison, C‑446/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:798, Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 17. September 2015, Total/Kommission, C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Daher sind im vorliegenden Fall die Argumente, die zur Stützung der Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht vorgetragen werden, einerseits und jene, die zur Stützung der Rüge einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgetragen werden, andererseits zu prüfen.

 Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht

23      Was die 20 von der Kommission stammenden Dokumente betrifft, geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass der Zugang zu diesen teilweise oder vollständig verweigert wurde. Die Kommission begründete diesen Standpunkt in diesem Beschluss, indem sie ausführte, diese Dokumente beträfen die Vereinbarkeit der französischen Rechtsvorschriften mit der Verordnung Nr. 1370/2007 und enthielten zwischen ihr, der RATP und den französischen Behörden sowie zwischen ihren verschiedenen Dienststellen, darunter der Juristische Dienst, ausgetauschte Informationen. Im Übrigen führte die Kommission aus, eine der Vorlagefragen, die der italienische Staatsrat an den Gerichtshof in den Rechtssachen gerichtet habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, betreffe die Auslegung von Vorschriften dieser Verordnung, um die es bei diesen Bewertungen der französischen Rechtsvorschriften gegangen sei. Sie schloss daraus, dass die in den angeforderten Dokumenten enthaltenen Angaben unmittelbar die vom italienischen Staatsrat vorgelegten Fragen beträfen, deren Prüfung durch den Gerichtshof im Raum gestanden habe. Ihrer Ansicht nach hätte daher die Verbreitung vollständiger Fassungen der angeforderten Dokumente den Schutz dieser laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigt, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist. Die Kommission wies in diesem Beschluss auch darauf hin, dass eine Verbreitung der angeforderten Dokumente ihre Stellung sowie jene der französischen Behörden und der RATP in diesen anhängigen Rechtssachen ernsthaft beeinträchtigen würde, weil diese Dokumente interne Erwägungen und Argumente enthielten, die zum Nachteil der Beteiligten in den laufenden Verfahren verwendet werden könnten.

24      Zu den vier von den französischen Behörden stammenden Dokumenten stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss fest, dass diese Behörden angemessene Gründe für die Verweigerung des Zugangs nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführt hätten. Sie führte aus, diese Behörden hätten die Ansicht vertreten, dass die angeforderten Dokumente in engem Zusammenhang mit den Rechtsfragen stünden, die der italienische Staatsrat in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen aufgeworfen habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und dass die angeführten Argumente auf den ersten Blick die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigten. Die Kommission beschloss daher, sie in Anwendung dieser Vorschrift nicht zu verbreiten.

25      Was die drei Dokumente der RATP anbelangt, führte die Kommission im angefochtenen Beschluss aus, die teilweise Verbreitung dieser Dokumente, die auf einen anderen Zugangsantrag hin beschlossen worden sei, sei Gegenstand einer Anfechtung vor den Unionsgerichten durch die RATP gewesen (vgl. Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T‑250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T‑250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind), so dass sie gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren könne, nicht nur wegen der anhängigen Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sondern auch wegen der anhängigen Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T‑250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen ist.

26      Schließlich verweigerte die Kommission einen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit der Begründung, dass es keine Möglichkeit gebe, einen solchen Zugang zu gewähren, ohne die in Rede stehenden Interessen zu beeinträchtigen. Sie stellte auch fest, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Verbreitung dieser Dokumente rechtfertige. Sie vertrat insbesondere die Ansicht, dass, auch wenn ein gewisses, den Fragen der Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 zugrunde liegendes öffentliches Interesse bestehen könne, das besondere Interesse der Antragstellerin im Zusammenhang mit einem Zugangsantrag nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall liege daher kein überwiegendes öffentliches Interesse vor, das dem Interesse am Schutz von laufenden Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgehen könne.

27      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission die Klägerin so ausreichend unterrichtete, dass sie erkennen konnte, ob der Beschluss sachlich richtig oder mit einem Mangel behaftet war, der ihn anfechtbar machte. Im Übrigen war die Klägerin aufgrund dieser Begründung in der Lage, in der vorliegenden Rechtssache sowohl gegen die Beurteilung der Kommission, wonach zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den von der Klägerin angeforderten Informationen ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden habe, als auch gegen die Beurteilung, wonach das überwiegende öffentliche Interesse im vorliegenden Fall gebührend berücksichtigt worden sei, vorzugehen.

28      Darüber hinaus ermöglicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses dem Gericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses.

29      Daher ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückzuweisen.

 Zur Rüge einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

–       Zum Recht auf Zugang im Allgemeinen

30      Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll, wie aus ihrem vierten Erwägungsgrund und aus ihrem Art. 1 hervorgeht, der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe verschaffen. Dieses Recht unterliegt gleichwohl bestimmten Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. So sieht Art. 4 dieser Verordnung eine Ausnahmeregelung vor, die es den Organen ermöglicht, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, durch dessen Verbreitung eines der durch diesen Artikel geschützten Interessen beeinträchtigt würde.

31      Diese Ausnahmen sind, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C‑280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T‑18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme vom Zugangsrecht im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse betrifft, kann zudem nicht für die Anwendung dieser Ausnahme ausreichen (Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in’t Veld, C‑350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 51, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T‑18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 34).

33      Zum einen muss nämlich das betreffende Organ, wenn es beschließt, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in’t Veld, C‑350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T‑18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Zum anderen muss ein Organ bei der Anwendung einer der Ausnahmen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T‑18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Rechtsprechungstätigkeit und der Verwaltungstätigkeit der Zugang zu Dokumenten nicht im gleichen Umfang erforderlich wie bei der rechtsetzenden Tätigkeit eines Unionsorgans (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 60, und vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 77).

36      Schließlich ist für die Berechtigung der Anwendung einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen auf den Sachverhalt abzustellen, der bei Erlass des Beschlusses, mit dem der Zugang zu den Dokumenten auf der Grundlage dieser Ausnahme verweigert wurde, gegeben war. Die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union ist nämlich anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zu Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

37      Gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz von Gerichtsverfahren beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

38      Der Schutz von Gerichtsverfahren erfordert insbesondere, dass sowohl der Grundsatz der Waffengleichheit als auch die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens gewahrt bleiben.

39      Zum einen ist zur Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit anzumerken, dass, wenn der Inhalt von Dokumenten, die den Standpunkt eines Organs in einem Rechtsstreit darlegen, Gegenstand einer öffentlichen Erörterung werden sollte, die Gefahr bestünde, dass die an den Dokumenten geübte Kritik den von dem Organ vor den betreffenden Gerichten vertretenen Standpunkt in unzulässiger Weise beeinflusst. Überdies könnte durch den Zugang einer anderen Partei zu Dokumenten, die sich auf den Standpunkt eines Organs in einem laufenden Gerichtsverfahren beziehen, das unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Parteien eines Rechtsstreits – das dem Grundsatz der Waffengleichheit zugrunde liegt – gestört werden, da nur das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt wird, nicht aber alle Verfahrensbeteiligten der Freigabepflicht unterlägen. Die Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit ist jedoch unerlässlich, da er eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 86 und 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 132).

40      Was zum anderen die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens betrifft, lässt sich der Ausschluss der Rechtsprechungstätigkeit vom Geltungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten damit rechtfertigen, dass während des gesamten Gerichtsverfahrens sichergestellt sein muss, dass die Erörterungen zwischen den Parteien sowie die Beratungen des Gerichts über die anhängige Rechtssache in aller Ruhe und ohne Druck von außen auf die Rechtsprechungstätigkeit ablaufen. Eine Verbreitung von Dokumenten, die den von einem Organ in einem anhängigen Gerichtsverfahren vertretenen Standpunkt darlegen, hätte aber zur Folge, dass auf die Rechtsprechungstätigkeit – und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit – Druck von außen ausgeübt und die Ruhe der Erörterungen beeinträchtigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 92, 93 und 130).

41      So steht nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 das öffentliche Interesse der Verbreitung des Inhalts von Dokumenten entgegen, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden. Zu diesen Dokumenten gehören Schriftsätze oder Schriftstücke, die im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingereicht wurden, interne Dokumente, die die Bearbeitung einer anhängigen Rechtssache betreffen, der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betreffenden Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Anwaltskanzlei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T‑18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 steht auch der Verbreitung von Dokumenten entgegen, die nicht nur für einen bestimmten Rechtsstreit erstellt wurden, deren Verbreitung jedoch geeignet ist, im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits den Grundsatz der Waffengleichheit zu beeinträchtigen. Die Anwendbarkeit dieser Ausnahme setzt allerdings voraus, dass die angeforderten Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses, der den Zugang zu den Dokumenten verweigert, entweder einen relevanten Bezug zu einem Gerichtsverfahren aufweisen, das vor einem Unionsgericht anhängig ist und hinsichtlich dessen sich das betreffende Organ auf die Ausnahme beruft, oder zu einem vor einem nationalen Gericht anhängigen Verfahren, sofern in diesem Verfahren eine Frage der Auslegung oder der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aufgeworfen wird, so dass angesichts des Kontextes der Rechtssache ein Ersuchen um Vorabentscheidung besonders plausibel erscheint. In beiden Fällen könnte es, auch wenn die besagten Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei gewährt würde, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T‑796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 bis 90, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T‑18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64 und 65).

43      Schließlich steht die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme der Verbreitung der Dokumente nur so lange entgegen, wie die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Gerichtsverfahrens andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 130 bis 135), und ist daher zeitlich begrenzt.

–       Zur Tragweite des angefochtenen Beschlusses

44      Im angefochtenen Beschluss verweigerte die Kommission den Zugang zu 27 angeforderten Dokumenten vollständig oder teilweise mit der Begründung, dass ihre Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sowie – hinsichtlich der von der RATP stammenden Dokumente – das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T‑250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T‑250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind, beeinträchtigen würde. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass alle Dokumente, zu denen der Zugang vollständig oder teilweise verweigert worden sei, unter die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, weil sie einen Bezug zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1370/2007 aufwiesen, um die es in den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen gegangen sei, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

45      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen. Sie macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den angeforderten Informationen, so dass deren Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in diesen Rechtssachen nicht beeinträchtigen könne. Die Klägerin trägt vor allem vor, die Frage des dies a quo für die in Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 vergebenen öffentlichen Dienstleistungsverträge weise keinen unmittelbaren Bezug zu den Vorlagefragen auf, die das italienische Gericht in diesen Rechtssachen gestellt habe.

46      Die vierte Vorlagefrage des italienischen Gerichts an den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, lautet jedoch wie folgt:

„Wenn die ursprüngliche Laufzeit eines direkt vergebenen Auftrags nach der am 3. Dezember 2039 ablaufenden 30‑jährigen Frist (die mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1370/2007 beginnt) endet, führt dies dann zur Unvereinbarkeit der Vergabe mit den in Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung niedergelegten Grundsätzen oder ist dieser Rechtsverstoß durch eine stillschweigende Verkürzung ex lege (Art. 8 Abs. 3) auf die genannte 30-jährige Frist automatisch als in jeder rechtlichen Hinsicht geheilt anzusehen?“

47      Das italienische Gericht möchte somit vom Gerichtshof wissen, was die Vergabe eines Auftrags, der unter die Vorschriften von Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 fällt, über eine am 3. Dezember 2039 ablaufende Dauer von 30 Jahren hinaus für rechtliche Auswirkungen hat. Indem es diese Frage stellt, geht es von der Annahme aus, dass die in Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung genannte Frist von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu laufen beginnt. Diese Annahme ist jedoch für den Gerichtshof nicht verbindlich. Dies gilt auch für die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2018:869), die nach dem angefochtenen Beschluss ergingen und daher, wie aus Rn. 36 oben hervorgeht, im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen sind.

48      Daher behauptet die Klägerin zu Unrecht, die Frage des dies a quo für die in Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 vergebenen öffentlichen Dienstleistungsverträge weise keinen unmittelbaren Bezug zu den Vorlagefragen des italienischen Gerichts in den Rechtssachen auf, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

–       Zum Zugang zu den von der Kommission stammenden Dokumenten

49      Als Erstes verweigerte die Kommission im angefochtenen Beschluss den Zugang zu zehn ihrer Dokumente vollständig mit der Begründung, dass ihre Verbreitung die Stellung der Beteiligten und die Ruhe der Erörterungen in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigen würde, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

50      Die zehn in Rede stehenden Dokumente umfassen einen internen Vermerk der GD Mobilität und Verkehr vom 24. November 2014, drei an den Juristischen Dienst der Kommission gerichtete Vermerke dieser GD vom 15. Juli 2011, 6. Februar 2012 und 28. Oktober 2014, drei an das Kabinett des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, gerichtete Vermerke dieser GD vom 30. April 2012, 25. Mai 2012 und 9. April 2014 sowie drei an diese GD gerichtete Vermerke des Juristischen Dienstes der Kommission vom 25. Juli 2011, 24. April 2012 und 1. Dezember 2014.

51      Die vorstehend in Rn. 50 genannten Vermerke des Juristischen Dienstes an die GD Mobilität und Verkehr und Vermerke dieser GD an den Juristischen Dienst der Kommission beziehen sich ausschließlich auf die Frage der Auslegung der in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 vorgesehenen Ausnahme und ihrer Anwendung auf den Vertrag der RATP nach Erlass des Gesetzes über die Organisation und Regulierung des Eisenbahnverkehrs und über verschiedene Vorschriften für den Verkehr. Die vorstehend in Rn. 50 genannten Vermerke dieser GD an das Kabinett des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, betreffen ebenso wie der interne Vermerk dieser GD vom 24. November 2014 die Konsequenzen, die aus der Auslegung dieser Verordnung durch die Kommission zu ziehen sind.

52      Die zehn in Rede stehenden Dokumente sind interne Dokumente der Kommission, die die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 und die Rechtsfolgen dieser Auslegung betreffen. Die Offenlegung dieser Dokumente gegenüber der Klägerin zu einem Zeitpunkt, als die Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, vor dem Gerichtshof anhängig waren, war geeignet, sowohl die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens als auch den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen der Kommission und den anderen Beteiligten dieser Rechtssachen zu beeinträchtigen.

53      Zum einen nämlich hätte die Offenlegung der zehn in Rede stehenden Dokumente gegenüber der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zur Folge gehabt, dass auf die Rechtsprechungstätigkeit – und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit – Druck von außen hätte ausgeübt werden können und dass die Ruhe der Erörterungen vor dem Gerichtshof hätte beeinträchtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 93).

54      Zum anderen war die Verbreitung der zehn in Rede stehenden Dokumente geeignet, eine öffentliche Debatte über die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 auszulösen. In einer solchen Situation hätte die möglicherweise gegen die Kommission vorgebrachte Kritik ihren Standpunkt in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, beeinflussen und daher den Grundsatz der Waffengleichheit beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 86). Falls nämlich die Kommission diese internen Dokumente hätte verbreiten müssen, wäre sie die einzige Beteiligte des Vorabentscheidungsverfahrens in diesen Rechtssachen gewesen, die solches hätte tun müssen, und hätte sich möglicherweise gezwungen sehen können, interne Stellungnahmen ihrer Dienststellen in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof zu berücksichtigen, während die anderen Beteiligten ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung hätten vertreten können, was geeignet gewesen wäre, das im Grundsatz der Waffengleichheit verankerte unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Beteiligten vor dem Gerichtshof zu stören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 87, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T‑796/14, EU:T:2016:483, Rn. 97 und 98).

55      Diese Beurteilungen werden nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass es sich bei dem laufenden Gerichtsverfahren, in dem inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, um ein Vorabentscheidungsverfahren handelt. Das Kriterium der geordneten Rechtspflege und der Grundsatz der Waffengleichheit, der der Wahrung des prozeduralen Gleichgewichts zwischen den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens dient, indem er ihnen gleiche Rechte und Pflichten gewährleistet, insbesondere hinsichtlich der Regeln der Beweisführung und der streitigen Verhandlung vor Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑543/14, EU:C:2016:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten nämlich auch für Vorabentscheidungsverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T‑796/14, EU:T:2016:483, Rn. 97).

56      Der Umstand, dass sich die Klägerin an dem Vorabentscheidungsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, nicht beteiligte, entkräftet diese Beurteilungen ebenfalls nicht. Die Offenlegung der in den zehn in Rede stehenden Dokumenten enthaltenen Informationen gegenüber der Klägerin hätte es ihr nämlich ermöglicht, sie mit Dritten zu teilen oder ihnen eine sehr breite öffentliche Aufmerksamkeit zu verschaffen. In einem solchen Fall hätten sich die anderen Verfahrensbeteiligten im Rahmen des genannten Verfahrens gegenüber der Kommission darauf berufen können.

57      Daher hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie die Ansicht vertrat, dass die Verbreitung der zehn oben in Rn. 50 genannten Dokumente den Schutz von Gerichtsverfahren hätte beeinträchtigen können.

58      Als Zweites verweigerte die Kommission im angefochtenen Beschluss auch teilweise den Zugang zu zehn ihrer Dokumente mit der Begründung, dass die Verbreitung der unkenntlich gemachten Teile dieser Dokumente die Stellung der Beteiligten und die Ruhe der Erörterungen in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigt hätte, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

59      Die zehn in Rede stehenden Dokumente sind an den Juristischen Dienst der Kommission, das Kabinett des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, und die RATP gerichtete Vermerke der GD Mobilität und Verkehr vom 27. Juli 2010, 27. September 2010, 7. September 2012 und 9. April 2013, ein an diese GD gerichteter Vermerk des Juristischen Dienstes vom 11. August 2010, zwei an die französischen Behörden gerichtete Schreiben der Kommission vom 25. und 28. Oktober 2010, der Schriftverkehr des genannten Vizepräsidenten der Kommission vom 27. Juli 2012 und 5. Juni 2013 mit der RATP sowie der Schriftverkehr zwischen der besagten GD und dem Juristischen Dienst der Kommission vom 24. September 2012.

60      Was erstens die an den Juristischen Dienst der Kommission, das Kabinett des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, und die RATP gerichteten Vermerke der GD Mobilität und Verkehr vom 27. Juli 2010, 27. September 2010, 7. September 2012 und 9. April 2013, den an diese GD gerichteten Vermerk des Juristischen Dienstes vom 11. August 2010, das an die französischen Behörden gerichtete Schreiben der Kommission vom 28. Oktober 2010 und den Schriftverkehr zwischen der besagten GD und dem Juristischen Dienst der Kommission vom 24. September 2012 anbelangt, ist festzustellen, dass die Teile dieser Dokumente, die der Klägerin gegenüber nicht offengelegt wurden, entweder personenbezogene Daten wie beispielsweise Unterschriften betreffen, von denen die Klägerin nicht bestreitet, dass sie nicht verbreitet werden dürfen, oder den Standpunkt der Kommission, der Französischen Republik oder der RATP zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 und zur Beachtung dieser Vorschrift bei der Einräumung von Betriebsrechten durch die Französische Republik an die RATP darlegen.

61      Was insoweit die Angaben zur Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 durch die Kommission und die daraus von ihr gezogenen Schlussfolgerungen betrifft, vertrat die Kommission unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 53 und 54 dargelegten Gründe zu Recht die Auffassung, dass ihre Verbreitung geeignet sei, auf die Rechtsprechungstätigkeit – und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit – Druck von außen auszuüben und die Ruhe der Erörterungen vor dem Gerichtshof zu beeinträchtigen. Diese Verbreitung war geeignet, eine öffentliche Debatte über die Auslegung dieser Vorschrift auszulösen, und die möglicherweise gegen die Kommission vorgebrachte Kritik hätte den von ihr vertretenen Standpunkt in den Rechtssachen beeinträchtigen können, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist. Falls die Kommission diese Dokumente hätte verbreiten müssen, wäre sie zudem die einzige Beteiligte des Vorabentscheidungsverfahrens gewesen, die solches hätte tun müssen, was geeignet gewesen wäre, das im Grundsatz der Waffengleichheit verankerte unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Beteiligten vor dem Gerichtshof zu stören.

62      Was die Nichtverbreitung der von der Französischen Republik bzw. der RATP in den oben in Rn. 60 genannten Dokumenten vorgenommenen Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 anbelangt, ist außerdem anzumerken, dass sowohl die Französische Republik als auch die RATP Beteiligte des Verfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

63      Folglich war die Verbreitung der von der Französischen Republik und der RATP vorgenommenen Auslegung geeignet, gegen den Grundsatz der Waffengleichheit zu verstoßen. Diese Beteiligten hätten sich möglicherweise gezwungen sehen können, ihre vor der Kommission abgegebenen Stellungnahmen bei ihren Verfahrenshandlungen vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen zu berücksichtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, während die anderen Beteiligten vor dem Gerichtshof in diesen Rechtssachen ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung hätten vertreten können.

64      Daher hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie die Auffassung vertrat, dass die Verbreitung der oben in Rn. 60 genannten Dokumente den Schutz von Gerichtsverfahren hätte beeinträchtigen können.

65      Was hingegen zweitens die unkenntlich gemachten Passagen in dem an die französischen Behörden gerichteten Schreiben der Kommission vom 25. Oktober 2010 und in den an die RATP gerichteten Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, vom 27. Juli 2012 und 5. Juni 2013 – abgesehen von denjenigen, die sich auf personenbezogene Daten beziehen – anbelangt, ist festzustellen, dass sie nicht unmittelbar die Auslegung oder die Rechtsfolgen der Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 durch die Kommission, die Französische Republik oder die RATP betreffen. Diese unkenntlich gemachten Passagen beziehen sich daher nicht unmittelbar auf Fragen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist. Daher können diese Unkenntlichmachungen nicht durch die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt werden.

66      Die vorliegende Rüge ist daher begründet, soweit sie die unkenntlich gemachten Passagen in den vorstehend in Rn. 65 genannten Dokumenten abgesehen von denjenigen, die sich auf personenbezogene Daten beziehen, anbelangt, und der angefochtene Beschluss ist folglich für nichtig zu erklären, soweit damit der Zugang zu ihnen teilweise verweigert wurde.

–       Zum Zugang zu den von der Französischen Republik stammenden Dokumenten

67      Was die Nichtverbreitung der von der Französischen Republik stammenden Dokumente anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den in Rede stehenden Dokumenten um ein an den Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, gerichtetes Schreiben des französischen Staatssekretärs für Verkehr vom 3. Juni 2010, einen Vermerk der französischen Behörden vom 23. Dezember 2010 zur Anwendung der Verordnung Nr. 1370/2007 in Beantwortung eines Schreibens der Kommission vom 25. Oktober 2010, Anlagen zu diesem Vermerk und einen Vermerk der französischen Behörden vom 6. Januar 2012 in Beantwortung eines Schreibens der Kommission vom 28. Oktober 2011 handelt.

68      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung eines von ihm stammenden Dokuments durch ein Organ nur widersetzen kann, wenn er seinen Widerspruch auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung vorgesehenen materiellen Ausnahmen stützt. Im Verfahren zum Erlass eines den Zugang verweigernden Beschlusses muss sich das Organ daher des Vorliegens einer solchen Begründung vergewissern und sich in seinem zum Abschluss des Verfahrens getroffenen Beschluss darauf beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, vom 21. Juni 2012, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C‑135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 62, und vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T‑344/15, EU:T:2017:250, Rn. 41).

69      Es ist nicht Sache des befassten Organs, eine umfassende Würdigung der Widerspruchsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats durch Ausübung einer Kontrolle vorzunehmen, die über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer sich auf die Ausnahmen in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 beziehenden Begründung hinausgeht (Urteile vom 21. Juni 2012, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C‑135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 63, und vom 21. November 2018, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission, T‑545/11 RENV, EU:T:2018:817, Rn. 44).

70      Das Organ muss aber aufgrund seiner Pflicht zu sorgfältiger Prüfung untersuchen, ob ihm die von dem Mitgliedstaat gegebenen Erklärungen, mit denen er der Verbreitung seiner Dokumente entgegentritt, prima facie begründet erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T‑344/15, EU:T:2017:250, Rn. 54, und vom 21. November 2018, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission, T‑545/11 RENV, EU:T:2018:817, Rn. 44). Es obliegt dem Organ, zu prüfen, ob die von dem Mitgliedstaat für seinen Widerspruch vorgetragenen Gründe in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls und der anwendbaren Rechtsvorschriften auf den ersten Blick geeignet sind, eine solche Verweigerung zu rechtfertigen, und ob sie es folglich diesem Organ ermöglichen, die ihm durch Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 übertragene Verantwortung wahrzunehmen. Es geht darum, den Erlass eines Beschlusses durch das Organ zu vermeiden, den es für nicht vertretbar hält, obwohl es die Stelle ist, die ihn erlässt und daher für seine Rechtmäßigkeit die Verantwortung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T‑344/15, EU:T:2017:250, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Im angefochtenen Beschluss führte die Kommission aus, dass die französischen Behörden nach ihrer Anhörung ihren Widerspruch gegen die Verbreitung ihrer Dokumente mit der Begründung bekräftigt hätten, dass diese Verbreitung Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verletze. Die französischen Behörden seien der Ansicht gewesen, dass die in diesen Dokumenten aufgeworfenen Fragen einen engen Bezug zu den rechtlichen Fragen aufwiesen, die der italienische Staatsrat in den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen aufgeworfen habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist. Nach den Angaben der Kommission vertraten diese Behörden insbesondere die Ansicht, dass die in Rede stehenden Dokumente ihre Auslegung der in Art. 5 und in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 dargelegten Grundsätze enthielten. Sie stellte fest, dass diese Argumente auf den ersten Blick die Anwendung der Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigten, wie von den französischen Behörden vorgetragen. Daher verweigerte sie den Zugang zu diesen Dokumenten.

72      Was die von der Französischen Republik stammenden Dokumente anbelangt, stützte die Kommission somit ihren Beschluss auf deren Geltendmachung einer in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme. Zudem waren die von der Französischen Republik vorgetragenen Gründe auf den ersten Blick geeignet, die Verweigerung zu rechtfertigen. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der in den betreffenden Dokumenten behandelten Themen war nämlich die Verbreitung des Standpunkts der Französischen Republik zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 im Verfahren vor der Kommission geeignet, den Grundsatz der Waffengleichheit vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen zu beeinträchtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist. Wenn die in diesen Dokumenten enthaltenen Angaben von der Klägerin öffentlich gemacht worden wären, hätte das möglicherweise die Französische Republik, die an dem in diesen Rechtssachen laufenden Vorabentscheidungsverfahren beteiligt war, in eine Situation gebracht, in der sie gegenüber den anderen Beteiligten dieses Verfahrens deutlich benachteiligt gewesen wäre. Dadurch, dass die anderen Beteiligten vorab den Standpunkt der Französischen Republik gekannt hätten, wäre es ihnen möglich gewesen, ihre Argumente anzupassen und zu verfeinern, was zu einem systematischen Vorteil zu ihren Gunsten geführt hätte.

73      Daher konnte die Kommission zu Recht feststellen, dass ihr die Erklärungen der Französischen Republik betreffend die Verbreitung der oben in Rn. 67 genannten Dokumente prima facie als begründet erschienen seien.

–       Zum Zugang zu den von der RATP stammenden Dokumenten

74      Die von der RATP stammenden Dokumente, zu denen der Klägerin der Zugang verweigert wurde, sind drei Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der RATP, wobei das erste vom 22. Mai 2012 und seine Anlagen an einen Generaldirektor der Kommission, das zweite vom 21. Mai 2012 an den Präsidenten der Kommission und das dritte vom 28. März 2013 an den Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, gerichtet sind. Bei jedem dieser Schreiben ging es um die Frage der Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 durch die Kommission. Aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 53, 54 und 61 dargelegten war ihre Verbreitung geeignet, auf die Rechtsprechungstätigkeit – und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit – Druck von außen auszuüben und die Ruhe der Erörterungen vor dem Gerichtshof sowie den Grundsatz der Waffengleichheit in dem laufenden Verfahren – an dem die RATP beteiligt war – in den Rechtssachen zu beeinträchtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

75      Im Übrigen waren zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sowohl eine Nichtigkeitsklage als auch ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T‑250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T‑250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind) vor dem Gericht anhängig, mit denen die RATP gegen die teilweise Verbreitung der vorstehend in Rn. 74 genannten Dokumente an einen Zugangsantragsteller vorging. Eine Verbreitung dieser Dokumente durch die Kommission auf den Antrag auf Zugang hin hätte die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens beeinträchtigt, da eine solche Verbreitung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses den Präsidenten des Gerichts daran gehindert hätte, die Aussetzung der Verbreitung dieser Dokumente wirksam anzuordnen, wenn dies seine Entscheidung gewesen wäre. Ebenso hätte eine solche Verbreitung dem Gericht die Möglichkeit genommen, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit über den Beschluss über die teilweise Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente zweckdienlich zu entscheiden.

76      Daher hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie die Auffassung vertrat, dass die Verbreitung der oben in Rn. 74 genannten Dokumente den Schutz von Gerichtsverfahren hätte beeinträchtigen können.

77      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist, soweit er nicht auf die unkenntlich gemachten Passagen abgesehen von denjenigen, die personenbezogene Daten betreffen, in dem an die französischen Behörden gerichteten Schreiben der Kommission vom 25. Oktober 2010 und in den an die RATP gerichteten Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, vom 27. Juli 2012 und 5. Juni 2013 abzielt.

 Zweiter Klagegrund

78      Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass auch dann, wenn ein Zusammenhang zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den nicht oder teilweise verbreiteten Dokumenten bestünde, das öffentliche Interesse, das an ihnen sowohl für öffentliche als auch für private Parteien bestehe, dem Zugang zu ihnen hinreichende Relevanz verleihe, um jegliche Verweigerung der Verbreitung aufzuheben. Die Kommission bestreitet, dass das überwiegende öffentliche Interesse die Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente rechtfertige.

79      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ bei der Anwendung einer der Ausnahmen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen muss, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C‑280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit kann ein überwiegendes öffentliches Interesse die Verbreitung eines Dokuments rechtfertigen, zu dem der Zugang beantragt wird, obwohl eine der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführten Ausnahmen Anwendung findet.

80      Es ist jedoch klarzustellen, dass das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, nicht als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission, T‑474/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:443, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll nämlich jedermann ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe eröffnen und nicht etwa Regeln zum Schutz des besonderen Interesses dieser oder jener Person am Zugang zu diesen Dokumenten festlegen (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 43, und vom 11. Dezember 2018, Arca Capital Bohemia/Kommission, T‑441/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:899, Rn. 80).

81      Im Übrigen muss derjenige, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht, konkret Umstände anführen, die eine Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen. Rein allgemeine Erwägungen reichen nicht aus, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Um das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der betreffenden Dokumente nachzuweisen, macht die Klägerin erstens das Interesse öffentlicher und privater Parteien daran geltend, die Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 durch die Kommission zu kennen. Zweitens macht sie geltend, ohne die Verbreitung der angeforderten Dokumente sei es zum einen unmöglich, das Kriterium festzustellen, das bei der Vergabe der Aufträge durch die Französische Republik an die SNCF und die RATP gemäß dieser Verordnung angewendet worden sei, und zum anderen, herauszufinden, ob dieses Kriterium auf sie oder auf alle anderen Wirtschaftsteilnehmer oder Behörden anwendbar sei. Daraus zieht sie den Schluss, dass alle Interessenträger, die am Verfahren zur Vergabe von unter Art. 8 Abs. 3 Buchst. b dieser Verordnung fallenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen beteiligt seien, ein legitimes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten hätten. Drittens führt sie eine größere Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der fraglichen Verordnung und daher die Verringerung möglicher Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung dieser Verordnung im Fall der Verbreitung der angeforderten Dokumente ins Feld. Schließlich ist sie viertens der Ansicht, die fehlende Verbreitung dieser Dokumente führe zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Bezug auf die RATP und die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die ein Interesse daran hätten, die Position der Kommission zu kennen.

83      In Anbetracht dieser Argumente ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin nach der oben in Rn. 80 dargelegten Rechtsprechung nicht auf ihr eigenes Interesse berufen kann, um das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nachzuweisen. Zudem ist die von der Kommission vorgenommene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht verbindlich, da die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof zukommt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 246, und Gutachten 1/17 vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111). Somit kann die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts durch die Kommission, wenn ihr in einer Entscheidung einer nationalen Behörde gefolgt wird, Gegenstand einer Vorlagefrage vor dem Gerichtshof infolge eines Rechtsstreits vor den nationalen Gerichten über diese Entscheidung sein. Selbst wenn die Kommission einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren aufgibt, ihrer Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts zu folgen, kann diese Auslegung Gegenstand einer Kontrolle durch den Gerichtshof sein, wenn sich der Mitgliedstaat nicht daran hält. Folglich schafft die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts durch die Kommission keine Rechtssicherheit und ist nicht erwiesen, dass dadurch die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um die Tragweite dieser Vorschrift geht, verringert würde. Im Übrigen führt die Tatsache, dass die Kommission ihre Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007, wie sie in den in Rede stehenden Dokumenten dargelegt wird, nicht verbreitet, nicht zu einer Ungleichbehandlung, da sich die Klägerin nicht in einer Situation befindet, die mit der der Französischen Republik und der RATP vergleichbar ist, die an einem EU-Pilotverfahren teilnahmen und Beteiligte des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C‑350/17 und C‑351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

84      Zudem kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Interessenträger, die am Verfahren zur Vergabe von unter Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 fallenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, zu erfahren, wie die Kommission die Tragweite dieser Vorschrift auslegt, bei der Abwägung das Interesse der Kommission und des Gerichtshofs an der Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit und an der Wahrung der geordneten Rechtspflege überwiegt.

85      Daher hat die Klägerin das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der angeforderten Dokumente nicht nachgewiesen.

86      Soweit schließlich die Klägerin im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes die Ansicht vertritt, dass der angefochtene Beschluss ohne hinreichende Begründung erlassen worden sei, da ein klares öffentliches Interesse bestehe, das die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten hätte aufheben müssen, und die Kommission ihre Entscheidung, diese Ausnahme nicht anzuwenden, nicht hinreichend begründet habe, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von den Rügen zu unterscheiden ist, mit denen die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt wird (vgl. oben, Rn. 21). Soweit die Klägerin zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes eine unzureichende Begründung geltend macht, ist daher festzustellen, dass diese Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

87      Angesichts des Umfangs der Begründungspflicht, wie er oben in den Rn. 19 bis 21 dargelegt ist, ist jedenfalls festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss hinreichend Gründe angeführt hat, weshalb sie zur Auffassung gelangte, dass es kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente gebe.

88      Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission nämlich fest, dass das von der Klägerin geltend gemachte Interesse ihr eigenes Interesse sei und nicht berücksichtigt werden könne und dass es im vorliegenden Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse gebe, das dem Interesse übergeordnet sei, den Schutz von Gerichtsverfahren im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu gewährleisten. Im Übrigen konnte diese Beurteilung der Kommission, wie der zweite Klagegrund zeigt, von der Klägerin vor dem Gericht angefochten werden, und kann sich das Gericht zu dieser Frage äußern, wie die Würdigung oben in den Rn. 79 bis 85 zeigt.

89      Daraus folgt, dass auch die Rüge einer unzureichenden Begründung und somit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen sind.

90      Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben und folglich der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit damit der Zugang zu anderen als personenbezogenen Daten teilweise verweigert wird, die in dem an die französischen Behörden gerichteten Schreiben der Kommission vom 25. Oktober 2010 und in den an die RATP gerichteten Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, vom 27. Juli 2012 und 5. Juni 2013 enthalten sind.

 Kosten

91      Wenn mehrere Parteien unterliegen, entscheidet das Gericht nach Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Verteilung der Kosten.

92      Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass die Kommission ihre eigenen Kosten sowie ein Fünftel der Kosten der Klägerin trägt. Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2018, mit dem der Compañía de Tranvías de la Coruña, SA der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der der Französischen Republik übermittelten Stellungnahme der Kommission zur Gültigkeit des Metrolinienvertrags bis 2039 teilweise oder vollständig verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zu anderen als personenbezogenen Daten teilweise verweigert wird, die in dem an die französischen Behörden gerichteten Schreiben der Kommission vom 25. Oktober 2010 und in den an die RATP gerichteten Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kallas, vom 27. Juli 2012 und 5. Juni 2013 enthalten sind.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Compañía de Tranvías de la Coruña.

4.      Die Compañía de Tranvías de la Coruña trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten.

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Februar 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.