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Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 – Bateni/Rat

(Rechtssachen T-42/12 und T-181/12)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Naser Bateni (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kienzle, M. Schlingmann und F. Lautenschlager)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: M. Bishop, J.-P. Hix und Z. Kupčová)GegenstandIn der Rechtssache T-42/1

che: Deutsc

hParteienKläger: Naser Bateni (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kienzle, M. Schlingmann und F. Lautenschlager)Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: M. Bishop, J.-P. Hix und Z. Kupčová)GegenstandIn der Rechtssache T-42/12 Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71), soweit der Name des Klägers in die Liste im Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, sowie der Durchfü

Verord

nung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erledigt, soweit Herr N

aser Bateni betroffen ist.Der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit Herr Bateni in den Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2

010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde.Der Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Bateni betrifft.Die Wirkungen des Beschlusses 201

0/413 in der durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung werden in Bezug auf Herrn Bateni von seinem Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union an bis zum Eintritt

der teilweisen Nichtigkeit der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechterhalten.Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Herrn Bateni entstandenen Kosten.Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.