Language of document : ECLI:EU:T:2014:137

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

5. März 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Zurücknahme der Anmeldung – Erledigung“

In der Rechtssache T‑46/12

Chrysamed Vertrieb GmbH mit Sitz in Salzburg (Österreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Schneider, dann Rechtsanwalt M. Koch und schließlich Rechtsanwalt I. Rungg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Chrysal International BV mit Sitz in Naarden (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Killan, M. Marell und M. Senftleben,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. November 2011 (Sache R 64/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Chrysal International BV und der Chrysamed Vertrieb GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 1. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 30. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 22. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 11. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung der Streithelferin,

aufgrund des am 18. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schreibens der Klägerin mit dem diese dem Gericht mitgeteilt hat, dass sie die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zurückgenommen habe,

folgenden

Beschluss

1        Am 23. Oktober 2007 meldete die Klägerin, die Chrysamed Vertrieb GmbH, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen Chrysamed für Waren der Klasse 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung als Gemeinschaftsmarke an.

2        Am 4. Juli 2008 erhob die Streithelferin, die Chrysal International BV, nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 41 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) Widerspruch gegen die Anmeldung.

3        Mit Entscheidung vom 12. November 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung zurück. Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. November 2011 (Sache R 64/2011-1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigt.

4        Mit am 1. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, den Widerspruch der Streithelferin zurückzuweisen und dem HABM und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

5        Mit am 18. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zurückgenommen habe, und hat geltend gemacht, dass das Klageverfahren somit gegenstandslos geworden sei.

6        Mit am 2. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Streithelferin beantragt, das Verfahren bis zum 1. Oktober 2013 auszusetzen, um den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen, zu einer Einigung über die Kosten zu gelangen. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat das Gericht (Sechste Kammer) diesem Antrag stattgegeben.

7        Mit am 5. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das HABM beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

8        Nachdem die Aussetzung des Verfahrens geendet hatte, hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten gefragt, ob es zu der von der Streithelferin angestrebten Vereinbarung gekommen sei. Die Verfahrensbeteiligten haben dem Gericht daraufhin mitgeteilt, dass keine Vereinbarung getroffen worden sei. Die Streithelferin hat außerdem beantragt, den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache als Klagerücknahme zu behandeln, hilfsweise, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

9        Erstens hat die Klägerin die vorliegende Klage nicht förmlich zurückgenommen. Da sie insoweit nicht klar und eindeutig Stellung genommen hat, ist ihr am 18. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenes Schreiben entgegen dem Vorbringen der Streithelferin nicht als Klagerücknahme anzusehen.

10      Zweitens ist die vorliegende Klage wegen der Zurücknahme der von der Klägerin eingereichten Gemeinschaftsmarkenanmeldung gegenstandslos geworden, worüber auch Einigkeit zwischen allen Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits besteht. Folglich ist die Hauptsache nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts erledigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2006, Biofarma/HABM – Anca Health Care [CAFON], T‑442/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind der Klägerin die Kosten des HABM und der Streithelferin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Chrysamed Vertrieb GmbH trägt die Kosten.

Luxemburg, den 5. März 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E.  Coulon

 

      S. Frimodt Nielsen


* Verfahrenssprache: Deutsch.