Language of document : ECLI:EU:T:2014:159

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

27. März 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke EQUITER – Ältere Gemeinschaftswortmarke EQUINET – Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑47/12

Intesa Sanpaolo SpA mit Sitz in Turin (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi, G. Ghisletti und F. Braga

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Bullock als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

equinet Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2011 (Sache R 2101/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der equinet Bank AG und der Intesa Sanpaolo SpA

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 27. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. Februar 2008 meldete die Klägerin, die Intesa Sanpaolo SpA, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Eintragung wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“;

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation“;

–        Klasse 41: „Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 30/2008 vom 28. Juli 2008 veröffentlicht.

5        Am 27. Oktober 2008 erhob die equinet Bank AG gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war u. a. auf die am 10. April 2000 angemeldete und am 19. März 2003 eingetragene Gemeinschaftswortmarke EQUINET für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 gestützt:

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke, Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung oder Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und ‑einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigen von Dokumenten; Wertermittlung; Werbung oder Rundfunk- und Fernsehwerbung; Kinowerbung; ausgenommen Dienstleistungen im Bezug auf die Zurverfügungstellung von Verbindungen mit dem Internet“;

–        Klasse 36: „Versicherungs- und Finanzwesen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung“;

–        Klasse 38: „Nachrichtenwesen und Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln und Liefern von Nachrichten, Ton- und Bildübertragung durch Satelliten, Vermietung von Modems, Telefonen und anderen Telekommunikationsgeräten“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Der Widerspruch war auf alle von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen gestützt und gegen einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gerichtet, nämlich die der Klassen 9, 35, 36 und 38. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 verlangte die Klägerin, dass die Widerspruchsführerin gemäß Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachweise, auf die sie sich zur Stützung ihres Widerspruchs berief.

9        Am 10. September 2010 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die von der Widerspruchsführerin vorgelegten Beweise zwar den Voraussetzungen bezüglich des Ortes, des Zeitraums und des Umfangs der Benutzung der älteren Marke genügten, nicht aber dem Erfordernis bezüglich der Art der Benutzung der genannten Marke.

10      Am 26. Oktober 2010 legte die Widerspruchsführerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

11      Mit Entscheidung vom 6. Oktober 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und verwies die Sache an diese zurück.

12      Die Beschwerdekammer stellte im Wesentlichen fest, die Widerspruchsführerin habe geprüfte Rechnungsabschlüsse für die Jahre 2005 und 2007 vorgelegt, wonach die equinet-Gruppe, die aus der equinet Bank AG als Muttergesellschaft und einer bestimmten Zahl von Tochtergesellschaften bestehe, die in der Europäischen Union ansässig seien und deren Firmenbezeichnung das Wort „equinet“ enthalte, bedeutsame Erträge im Bereich der Finanzdienstleistungen erwirtschaftet habe. Die fraglichen Abschlüsse würden zudem durch mehrere einschlägige Rechnungen bestätigt, die an die Kunden dieser Gruppe adressiert gewesen seien. Die Beschwerdekammer führte weiter aus, dass die ältere Marke in einer Form benutzt worden sei, die ihre Kennzeichnungskraft nicht verändert habe. Außerdem habe die Widerspruchsführerin bewiesen, dass die ältere Marke in einer solchen Weise als Bestandteil der Firmenbezeichnungen der Gesellschaften der equinet-Gruppe benutzt worden sei, dass eine Verbindung zwischen diesen Firmenbezeichnungen und den erbrachten Dienstleistungen bestanden habe. In diesem Zusammenhang belegten die Auszüge aus den Websites der Widerspruchsführerin und die vorgelegten Presseschauen die Benutzung der älteren Marke für Finanzdienstleistungen. Somit habe die Widerspruchsführerin eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke für Finanzdienstleistungen, Bewertungs- und Forschungsdienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmensberatung nachgewiesen.

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

16      Sie trägt vor, die Würdigung der Beschwerdekammer sei bezüglich des Ortes, der Dauer, des Umfangs und der Art der Benutzung der älteren Marke, der Verbindung zwischen ihrer Benutzung und den Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, und schließlich der Verbindung zwischen der älteren Marke, wie sie eingetragen worden sei, und der benutzten Marke rechtsfehlerhaft.

17      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 „[a]uf Verlangen des Anmelders … der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen [hat], dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.“

18      Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der Nachweis, den der Widerspruchsführer erbringen muss, wenn der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke dies verlangt, die Benutzung der geltend gemachten älteren Marke für die Waren und Dienstleistungen betrifft, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft.

19      Zum einen ist die Frage der ernsthaften Benutzung der älteren Marke eine Vorfrage, die, wenn sie vom Markenanmelder einmal aufgeworfen worden ist, vor der Entscheidung über den Widerspruch selbst beantwortet werden muss (Urteil des Gerichts vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg. 2007, II‑757, Rn. 37).

20      Zum anderen soll ein auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestütztes Widerspruchsverfahren dem HABM erlauben, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu prüfen, was im Fall der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken eine Prüfung der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen umfasst. In diesem Zusammenhang gilt die ältere Gemeinschaftsmarke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, nach Art. 42 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 207/2009 zum Zweck der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen. Falls der Nachweis der Benutzung nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen erbracht wird, die zu einer Gruppe gehören, für die die ältere Marke eingetragen ist und auf die der Widerspruch gestützt wird, hat die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob diese Gruppe selbständige Untergruppen einschließt, zu denen die Waren und Dienstleistungen gehören würden, für die die Benutzung nachgewiesen wird, so dass davon auszugehen ist, dass der Nachweis nur für diese Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen erbracht worden ist, oder ob sich im Gegenteil solche Untergruppen nicht bilden lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2006, Armour Pharmaceutical/HABM – Teva Pharmaceutical Industries [GALZIN], T‑483/04, Slg. 2006, II‑4109, Rn. 26 und 27).

21      Folglich umfasst die Aufgabe, die darin besteht, zu beurteilen, ob eine Widerspruchsmarke Gegenstand einer ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 war, zwei untrennbare Teile. Erstens soll ermittelt werden, ob die fragliche Marke Gegenstand einer ernsthaften Benutzung in der Union war, und sei es in einer Form, die in gewissen Punkten abweicht, die aber nicht die Kennzeichnungskraft dieser Marke in der Form, in der sie eingetragen wurde, verändern. Zweitens soll ermittelt werden, welche Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist und auf die der Widerspruch gestützt ist, von der nachgewiesenen ernsthaften Benutzung erfasst werden.

22      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, obwohl sie in den Rn. 14 und 17 der Klageschrift erwähnt hat, dass die ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 bezüglich der Dienstleistungen nachgewiesen werden müsse, für die die ältere Marke eingetragen worden sei, formal keinen Klagegrund geltend gemacht, mit dem eine fehlende Begründung gerügt wird. Allerdings stellt eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV dar und ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, Slg. 2009, I‑11245, Rn. 34).

23      Da die Parteien in der mündlichen Verhandlung dazu gehört worden sind, ob die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen den Dienstleistungen, für die nach Ansicht der Beschwerdekammer eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachgewiesen worden ist, und den Dienstleistungen, für die die genannte Marke eingetragen ist und auf die der Widerspruch gestützt ist, hinreichend begründet ist, muss dieser Gesichtspunkt von Amts wegen geprüft werden. Wenn die angefochtene Entscheidung keine Begründung zu den beiden Teilen der oben in Rn. 21 genannten Aufgabe der Beschwerdekammer enthält, ist es dem Gericht nämlich nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zur ernsthaften Benutzung der älteren Marke zu prüfen, die zur Stützung des Widerspruchs geltend gemacht wurde.

24      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV hat und ihr Ziel darin besteht, den Beteiligten zu ermöglichen, sich über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2011, Safariland/HABM – DEF‑TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T‑262/09, Slg. 2011, II‑1629, Rn. 90 und 91).

25      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Widerspruchsführerin nach Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung vor der Beschwerdekammer auf eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke für Finanzdienstleistungen, Bewertungs- und Forschungsdienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmensberatung berufen hat.

26      Am Ende ihrer Ausführungen zu den vorgelegten Beweisen für eine ernsthafte Benutzung ist die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Benutzung „jedoch nicht für alle relevanten Waren und Dienstleistungen nachgewiesen wurde, sondern nur für Finanzdienstleistungen, Bewertungs- und Forschungsdienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmensberatung“.

27      Die Finanzdienstleistungen, die Bewertungs- und Forschungsdienstleistungen und die Öffentlichkeitsarbeit befinden sich jedoch nicht als solche unter den Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist. Wie aus den Rn. 20 und 21 des vorliegenden Urteils hervorgeht, muss aber die Beschwerdekammer, wenn sie prüft, ob eine ältere Marke Gegenstand einer ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 war, genau darstellen, welche Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist und auf die der Widerspruch gestützt ist, von der nachgewiesenen ernsthaften Benutzung erfasst werden. Das Fehlen einer solchen Darstellung führt zu einem Begründungsmangel einer Entscheidung, die einerseits zu dem Ergebnis kommt, dass eine ältere Marke Gegenstand einer ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 war, und sich andererseits auf andere Waren oder Dienstleistungen als diejenigen bezieht, für die diese Marke eingetragen wurde. Die Übereinstimmung zwischen den Waren oder Dienstleistungen, für die nach Ansicht der Beschwerdekammer eine ernsthafte Benutzung nachgewiesen wurde, und sämtlichen oder einem Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die genannte Marke eingetragen ist, wird nämlich von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, der den betreffenden Bereich regelt, vorgeschrieben, um die spätere Beurteilung einer Verwechslungsgefahr zu ermöglichen, wie in Rn. 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde.

28      Das HABM hat auf eine entsprechende schriftliche Frage im Rahmen prozessleitender Maßnahmen mit Schreiben vom 10. April 2013 geantwortet, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, zu ermitteln, ob es eine Übereinstimmung zwischen den Dienstleistungen, für die eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke angenommen worden sei, und den Dienstleistungen gegeben habe, für die diese Marke eingetragen gewesen sei. Insbesondere betreffe die angefochtene Entscheidung nur die Dienstleistungen, für die die ältere Marke benutzt worden sei, während die Frage, ob diese Dienstleistungen unter diejenigen fielen, für die diese Marke eingetragen worden sei, von der Widerspruchsabteilung, an die die Sache zurückverwiesen worden sei, geprüft werde.

29      Diese Antwort verkennt jedoch die Bedeutung von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, der die ernsthafte Benutzung als Benutzung der Waren oder Dienstleistungen definiert, für die die Marke eingetragen ist und auf die der Widerspruch gestützt ist, und damit die Möglichkeit ausschließt, ein Ergebnis, mit dem eine solche Benutzung behauptet wird, durch eine Bezugnahme auf andere Waren oder Dienstleistungen zu begründen. Außerdem führt die Vorgehensweise des HABM dazu, dass die Verfahren, die die Prüfung des Vorliegens einer ernsthaften Benutzung zum Gegenstand haben, stark zunehmen, und zwar entgegen dem Wortlaut und dem Geist der genannten Bestimmung.

30      Die Akte des HABM enthält überdies keine weiteren Angaben zu einer möglichen Übereinstimmung zwischen den Finanzdienstleistungen, den Bewertungs- und Forschungsdienstleistungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf der einen Seite und den Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, auf der anderen Seite. Wie aus S. 159 der Akte des HABM hervorgeht, hat die Beschwerdekammer diese Terminologie aus der Begründung der bei ihr erhobenen Beschwerde offenbar einfach übernommen.

31      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel aufweist, da die Beschwerdekammer darin zu dem Ergebnis kommt, dass eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nachgewiesen worden sei und zugleich behauptet, dass diese Benutzung Finanzdienstleistungen, Bewertungs- und Forschungsdienstleistungen und Dienstleistungen der Öffentlichkeitsarbeit betreffe, die sich nicht unter denjenigen befinden, für die diese Marke eingetragen ist (siehe oben, Rn. 27).

32      Es ist hinzuzufügen, dass der Umstand, dass bestimmte der oben in Rn. 6 angeführten Dienstleistungen der Klasse 36 als Finanzdienstleistungen qualifiziert werden könnten, den Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf diese Art von Dienstleistungen nicht heilt. Zum einen gibt die Beschwerdekammer an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung zu verstehen, dass sie mit dem Ausdruck „Finanzdienstleistungen“ sämtliche oder auch nur einen Teil der Dienstleistungen der Klasse 36 meint, für die die ältere Marke eingetragen ist. Das Schreiben des HABM vom 10. April 2013 bestätigt diese Beurteilung (siehe oben, Rn. 28). Zum anderen macht ein solcher Mangel an Genauigkeit sowohl die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 207/2009, wonach, „[wenn] die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden [ist], … sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen [gilt]“, als auch gegebenenfalls die im letzten Satz von Rn. 20 des vorliegenden Urteils beschriebene Prüfung unmöglich. Hierzu hat das HABM in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass bestimmte der oben in Rn. 6 genannten Dienstleistungen wie die Grundstücks- und Hausverwaltung nicht als Finanzdienstleistungen qualifiziert werden könnten, was die Möglichkeit ausschließt, die angefochtene Entscheidung so zu verstehen, dass sie sich auf die Gesamtheit dieser Dienstleistungen bezieht. Da nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdekammer mit der Bezugnahme auf „Finanzdienstleistungen“ sämtliche oder auch nur einen Teil der Dienstleistungen der Klasse 36 bezeichnet, für die die ältere Marke eingetragen wurde, ist es somit faktisch unmöglich, festzustellen, für welche Dienstleistungen die ältere Marke für die Zwecke des Widerspruchs als eingetragen anzusehen ist, was verhindert, dass später das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr beurteilt werden kann.

33      Hinsichtlich der oben in Rn. 6 genannten Dienstleistungen der Unternehmensberatung der Klasse 35 kommt die Beschwerdekammer zwar in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass insoweit eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke vorliege, nimmt aber nicht auf die vorgelegten Beweise Bezug, die diese Benutzung belegen würden.

34      Insbesondere hat sich die Beschwerdekammer, wie aus den Rn. 29, 30, 40 und 42 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, zur Begründung ihres Ergebnisses auf die nachfolgend dargestellten Beweise gestützt.

35      Es handelt sich zunächst um die Abschlüsse und eine Reihe von Rechnungen der Inhaberin der älteren Marke. Nach den Rn. 29 und 31 der angefochtenen Entscheidung sollen diese Beweise jedoch eine ernsthafte Benutzung für Finanzdienstleistungen belegen.

36      Gleiches gilt für die Auszüge aus der Website der Inhaberin der älteren Marke sowie die Presseschauen, die nach Auffassung der Beschwerdekammer eine ernsthafte Benutzung dieser Marke für Finanzdienstleistungen beweisen (vgl. Rn. 40 und 42 der angefochtenen Entscheidung).

37      Da die Rn. 33 bis 39 der angefochtenen Entscheidung die Form, in der die ältere Marke benutzt wurde, sowie die Frage betreffen, ob die Benutzung der Marke als Firmenbezeichnung eine Benutzung darstellen kann, ist außerdem festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung nicht die Gründe darstellt, auf die die Schlussfolgerung gestützt wird, dass die ältere Marke Gegenstand einer ernsthaften Benutzung für Dienstleistungen der Unternehmensberatung gewesen sei.

38      Die angefochtene Entscheidung weist daher einen Begründungsmangel auf, da sie zum einen nicht ermöglicht, nachzuvollziehen, für welche Dienstleistungen unter denjenigen, für die die ältere Marke eingetragen ist und auf die der Widerspruch gestützt ist, diese Marke Gegenstand einer ernsthaften Benutzung war, und zum anderen nicht die Gründe darstellt, aus denen die Beschwerdekammer der Ansicht war, dass eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke für Dienstleistungen der Unternehmensberatung, die zur Klasse 35 gehören, nachgewiesen worden sei.

39      Folglich ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

 Kosten

40      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Oktober 2011 (Sache R 2101/2010‑1) wird aufgehoben.

2.      Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Intesa Sanpaolo SpA entstanden sind.

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. März 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.