Language of document : ECLI:EU:T:2014:159

Rechtssache T‑47/12

Intesa Sanpaolo SpA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke EQUITER – Ältere Gemeinschaftswortmarke EQUINET – Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. März 2014

1.      Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Teilweise Benutzung – Auswirkung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2)

2.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1)

1.      Ein auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke gestütztes Widerspruchsverfahren soll dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) erlauben, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu prüfen, was im Fall der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken eine Prüfung der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen umfasst. In diesem Zusammenhang gilt die ältere Gemeinschaftsmarke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, nach Art. 42 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 207/2009 zum Zweck der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen. Falls der Nachweis der Benutzung nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen erbracht wird, die zu einer Gruppe gehören, für die die ältere Marke eingetragen ist und auf die der Widerspruch gestützt wird, hat die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob diese Gruppe selbständige Untergruppen einschließt, zu denen die Waren und Dienstleistungen gehören würden, für die die Benutzung nachgewiesen wird, so dass davon auszugehen ist, dass der Nachweis nur für diese Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen erbracht worden ist, oder ob sich im Gegenteil solche Untergruppen nicht bilden lassen.

Folglich umfasst die Aufgabe, die darin besteht, zu beurteilen, ob eine Widerspruchsmarke Gegenstand einer ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 war, zwei untrennbare Teile. Erstens soll ermittelt werden, ob die fragliche Marke Gegenstand einer ernsthaften Benutzung in der Union war, und sei es in einer Form, die in gewissen Punkten abweicht, die aber nicht die Kennzeichnungskraft dieser Marke in der Form, in der sie eingetragen wurde, verändern. Zweitens soll ermittelt werden, welche Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist und auf die der Widerspruch gestützt ist, von der nachgewiesenen ernsthaften Benutzung erfasst werden.

(vgl. Rn. 20, 21)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 24)