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Klage, eingereicht am 20. November 2015 – Panzeri/Parlament und Kommission

(Rechtssache T-677/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Pier Antonio Panzeri (Calusco d’Adda, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Cerami)

Beklagte: Europäisches Parlament, Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

der Klage stattzugeben und demnach die angefochtene Maßnahme als rechtswidrig für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache an den Generalsekretär des Europäischen Parlaments zur angemessenen Neufestsetzung des Betrags, dessen Rückzahlung verlangt wird, zurückzuverweisen;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

auf gesetzliche oder sachliche Gründe gestützte Anträge vorzubehalten einschließlich des Antrags auf Verurteilung zur Rückzahlung, nebst Zinsen und Wertberichtigung, von zwischenzeitlich gegebenenfalls gemäß der angefochtenen Anordnung gezahlten Beträgen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen das Schreiben Az. 315070 der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments – Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder vom 21. September 2015 betreffend die Belastungsanzeige an den Kläger über 83 764,00 Euro und gegen das Schreiben Az. 312998 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 27. Juli 2012 in englischer Sprache, in dem die Gründe der Belastungsanzeige Az. 315070 vom 21. September 2015 erläutert werden, sowie gegen alle weiteren Rechtsakte, die sie voraussetzen, mit ihnen verbunden sind oder ihnen nachfolgen.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

Verstoß gegen die materiell-rechtliche Vorschrift des Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 und gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer sowie Verjährung des von der Union geltend gemachten Anspruchs

Der vom Parlament gegen Herrn Panzeri auf dem Verwaltungswege geltend gemachte Anspruch in Höhe von 83 764,34 Euro sei nach Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012 verjährt. Der behauptete Anspruch der Union sei nämlich ausschließlich auf Tatsachen gestützt, die sich auf den Fünfjahreszeitraum 2004-2009 bezögen, während die Zahlungsanordnung der Direktion erst am 21. September 2015 ergangen und damit völlig verspätet sei.

Verletzung der wesentlichen Formvorschriften der Art. 1, 4 Abs. 6, 6 Abs. 5, 9 und des zehnten Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999; Verletzung der wesentlichen Formvorschriften von Art. 4 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF); Unzuständigkeit des OLAF; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit; sowie Untersuchungs- und Abwägungsmangel

Das von OLAF durchgeführte Verfahren sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft: Herrn Panzeri sei keine ordnungsgemäße Gelegenheit zur Stellungnahme im kontradiktorischen Verfahren geboten worden; es habe keinen Bericht über den Abschluss der Untersuchung gegeben; das gesamte Untersuchungsverfahren des OLAF habe unter offensichtlichem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1073/1999 stattgefunden, da es am 23. November 2009 eingeleitet und (vermutlich) erst im Juli 2012 abgeschlossen worden sei. Außerdem habe das OLAF im Hinblick auf die Geringfügigkeit des dem Kläger zur Last gelegten Verhaltens nicht zuständig sein können, weshalb letztlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei.

Verstoß gegen Art. 55 EUV, gegen die Art. 20 und 24 Abs. 4 AEUV, gegen die wesentlichen Formvorschriften des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments (zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments)

Das Schreiben Az. 312998 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 27. Juli 2012, das allein die Herrn Panzeri tatsächlich bekannten Beanstandungen betreffe, sei in englischer Sprache verfasst. Dies verstoße gegen zahlreiche Vorschriften der europäischen Verträge und des Statuts der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, die allen Unionsbürgern einschließlich der Abgeordneten des Europäischen Parlaments das Recht gewährleisteten, mit allen Unionsorganen mündlich oder schriftlich in ihrer Muttersprache zu verkehren.

Verletzung der wesentlichen Formvorschriften der Art. 62 und 68 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008; Verletzung der wesentlichen Formvorschriften des Art. 14 Abs. 2 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (KV-Regelung); Inexistenz einer Maßnahme und völliges Fehlen einer Begründung

Der Generalsekretär habe die Grundlage, auf der die vorliegend angefochtene Zahlungsanordnung ergangen sei, nicht abschließend festgestellt (oder sie zumindest Herrn Panzeri nicht mitgeteilt). Damit sei das völlige Fehlen einer Begründung, wenn nicht gar die Inexistenz der endgültigen Maßnahme offensichtlich. Die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 der KV-Regelung seien nicht gegeben.

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