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Rechtsmittel, eingelegt am 2. April 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-699/17, Republik Polen/Europäische Kommission

(Rechtssache C-207/21 P)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Tricot, Ł. Habiak, K. Herrmann, C. Valero)

Andere Parteien des Verfahrens: Republik Polen, Ungarn, Republik Bulgarien, Königreich Belgien, Königreich Schweden, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-699/17, Republik Polen/Europäische Kommission, insgesamt aufzuheben,

den ersten Klagegrund der Republik Polen in der Rechtssache T-699/17 zurückzuweisen,

die Rechtssache zur erneuten Prüfung durch das Gericht im Hinblick auf die in erster Instanz nicht geprüften Klagegründe 2 bis 5 zurückzuverweisen

und

die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens der das Verfahren beendenden Entscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission ist das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-699/17 aufzuheben, da es mit Rechtsfehlern behaftet sei, die zu einem Verstoß gegen Art. 16 Abs. 4 und 5 EUV führten.

Erstens habe das Gericht, indem es in den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Urteils von der Grundannahme ausgegangen sei, dass das den Mitgliedstaaten durch Art. 3 Abs. 2 des Protokolls Nr. 36 eingeräumte Recht, eine Abstimmung mit einer qualifizierten Mehrheit gemäß den in Art. 3 Abs. 3 dieses Protokolls festgelegten Regeln (Regeln gemäß dem Vertrag von Nizza) zu verlangen, auch nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31. März 2017 wirksam bleiben müsse, gegen die in Art. 16 Abs. 5 EUV klar definierten zeitlichen Grenzen des Übergangszeitraums verstoßen. Darüber hinaus habe es gegen die durch den Vertrag von Lissabon in Art. 16 Abs. 4 EUV eingeführte und seit dem 1. November 2014 geltende allgemeine Definition der qualifizierten Mehrheit verstoßen, die die demokratische Legitimation bei Abstimmungen im Rat und im nach Art. 75 der Richtlinie 2010/75/EU1 errichteten Ausschuss erhöhe. Das Gericht habe damit die volle Wirksamkeit dieser allgemeinen Definition eingeschränkt.

Zweitens habe das Gericht, indem es in den Rn. 48 und 50 des angefochtenen Urteils den zeitlichen Geltungsbereich der in Art. 16 Abs. 5 EUV und Art. 3 Abs. 2 des Protokolls Nr. 36 niedergelegten Übergangsbestimmung expansiv ausgelegt habe, die ständige Rechtsprechung zur Verpflichtung zur engen Auslegung von Übergangsbestimmungen missachtet.

Drittens habe die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls Nr. 36 durch das Gericht entgegen den Ausführungen in den Rn. 53, 54 und 55 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da sie dazu führe, dass die Geltung der in Art. 3 Abs. 3 des Protokolls Nr. 36 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit nach dem Vertrag von Nizza unvorhersehbar und zeitlich unbestimmt sei.

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1 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. 2010, L 334, S. 17).