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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Moser Baer India Limited gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 29. August 2003

    

(Rechtssache T-300/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Moser Baer India Limited, Neu-Delhi (Indien), hat am 29. August 2003 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind P. Bently, QC, Rechtsanwalt K. Adamantopoulos sowie die Solicitors R. MacLean und J. Branto, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(die Verordnung (EG) Nr. 960/2003 vom 2. Juni 2003 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

(dem Rat die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei eine nach indischem Recht gegründete Gesellschaft, die bespielbare Compactdiscs (CD-Rs), mehrfach beschreibbare Compactdiscs (CD-RWs) und Compactdiscs mit Nur-Lese-Speicher (CD-ROMs) herstelle. Zusätzlich stelle sie andere Arten von Speichermedien, vor allem Mikro-Disketten, in einer freien Exportzone (export processing zone) her.

Im Anschluss an eine Beschwerde der in der Vereinigung CECMA zusammengeschlossenen Hersteller von CD-Rs bei der Gemeinschaft gab die Kommission die Einleitung paralleler Antidumping- und Antisubventionsverfahren wegen Einfuhren von CD-Rs mit Ursprung in Indien in die Europäische Gemeinschaft bekannt. Da das Antidumping-Verfahren, ohne dass Maßnahmen getroffen worden sind, beendet worden ist, betrifft dieses Verfahren nur das Ausgleichsverfahren wegen der CD-Rs, das zu der beanstandeten Verordnung führte, mit der ein Ausgleichszoll von 7,3 % auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Indien eingeführt worden ist1.

Zur Stützung ihres Antrags macht die Klägerin geltend:

( Der Rat habe dadurch, dass er den Zeitraum, der für die angebliche Subvention zugrunde gelegt werden sollte, auf 4,2 Jahre veranschlagt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der normalen Abschreibung der Fabrik und der Maschinen der Klägerin gemacht und dadurch die Artikel 5, 7 Absatz 3 und 11 Absatz 1 der Grundverordnung sowie Artikel 253 EG verletzt.

( Die beanstandete Verordnung sollte für ungültig erklärt werden, da der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens eine unverständliche Erklärung der Berechnung der 4,2 Jahre gegeben worden sei, wodurch die Verteidigungsrechte oder aber Artikel 253 verletzt worden seien.

( Bei der Analyse der sich durch die Einfuhren aus Indien ergebenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und auch der Frage, ob solche Einfuhren den Wirtschaftszweig schädigten, habe der Rat keine nach Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Grundverordnung erforderliche objektive Prüfung aller einschlägigen Beweise vorgenommen und/oder eine Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler gemacht.

( Bei der Bestimmung der auf einen anderen bekannten Schadensfaktor zurückzuführenden Schädigung ( Importe aus Taiwan seien den subventionierten Einfuhren nämlich nicht zugerechnet worden ( habe der Rat bei der Anwendung von Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gemacht.

( Bei der Bestimmung der auf einen anderen bekannten Schadensfaktor zurückzuführenden Schädigung ( die angeblich wettbewerbswidrige diskriminierende Preisfestsetzung des Gemeinschaftslieferanten der Technologie seien den subventionierten Einfuhren nämlich nicht zugerechnet worden ( habe der Rat bei der Anwendung von Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung nicht das korrekte Verfahren eingehalten.

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1 - (Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Indien (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 1).