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Klage, eingereicht am 5. Juli 2013 – European Space Imaging/Kommission

(Rechtssache T-357/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: European Space Imaging GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Trautner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den mit Schreiben vom 5. Juni 2013 mitgeteilten Beschluss über die Aufhebung des nichtoffenen Verfahrens aufzuheben;

den mit Schreiben vom 5. Juni 2013 mitgeteilten Beschluss über die erneute Vergabe als offenes Verfahren aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission durch die Aufhebung des auf die Lieferung von Daten von Fernerkundungssatelliten und zugehörige Dienstleistungen zur Unterstützung von Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gerichteten Vergabeverfahrens (ABl. 2012/S 183-299769) gegen den in Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung1 niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Sie führt in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass das Vorgehen der Kommission dem allgemeinen Grundsatz, dass die Aufhebung eines Vergabeverfahrens das letzte Mittel sein soll („ultima ratio“), widerspreche. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kommission die Bewerber zur Abgabe von konkreten Angeboten hätte auffordern müssen, bevor sie hätte entscheiden können, ob tatsächlich keine wirtschaftlichen Angebote eingehen würden.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission mit der Weigerung, konkrete Auskünfte zu den Gründen der Aufhebung des Vergabeverfahrens zu erteilen, den in Art 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung niedergelegten Transparenzgrundsatz verletzt habe. Die Klägerin könne insbesondere nicht überprüfen, ob die behaupteten Gründe überhaupt gegeben seien. Sie führt ferner aus, dass der betroffene Markt von Anbietern für Daten aus Fernerkundungssatelliten hoch spezialisiert und daher die Zahl der potenziellen Anbieter sehr beschränkt sei, und rügt, dass die Kommission im Vorfeld ihrer Entscheidung über die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht zu erkennen gegeben habe, dass die Aufhebung des Verfahrens in Frage komme, wenn eine bestimmte Zahl von Bewerbern nicht erreicht werde.

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1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).